Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Trotz immer enger werdender Bebauung und kleiner werdender Grundstücke ist derzeit wenig gegen Schatten, den ein Baum wirft, auszurichten, - sofern die rechtlichen Anforderungen beim Pflanzen eingehalten wurden. Schatten von Bäumen gilt in einer durchgrünten Wohngegend als ortsüblich. Die Gerichte argumentieren: Wer im Grünen wohnt und so Vorteile von der schönen Wohngegend hat, muss als Kehrseite auch Nachteile durch Schatten hinnehmen.
Das zeigt neuerdings auch wieder das Urteil des Bundesgerichtshof Az.: V ZR 229/14. Es ist noch nicht veröffentlicht, siehe aber die Pressemitteilung: Ein Beseitigungsanspruch gemäß Az.: 5 U 67/98).
- Überhängende Zweige dürfen vom Nachbarn nicht abgeschnitten werden, wenn sich dadurch nichts Wesentliches am Schattenwurf ändert (OLG Oldenburg, 4 U 89/89).
- Der Mieter einer Erdgeschosswohnung kann wegen Schattenwurf nicht die Miete mindern. Das natürliche Wachstum von Bäumen ist kein Mangel (LG Hamburg, 307 S 130/98).
- Ein Ziergarten, der neu angelegt wird, muss Rücksicht nehmen auf den bestehenden Überhang und dessen Schattenwurf (OLG Köln, 11 U 6/96).
- Schatten, den benachbarte Bäume werfen, müssen Gartenbesitzer als „naturgegeben“ hinnehmen (LG Nürnberg, 13 S 10117/99).
Weitere Anmerkung
In dem links auf dieser Seite angezeigten Buch: „Recht in Garten & Nachbarschaft” finden Sie weitere Beispiele und grundsätzliche Ausführungen.

Kurz: Der Europäische Gerichtshof stellt in einer neuen Entscheidung darauf ab, dass sich auch Rechtsanwälte, wenn sie nicht im Rahmen von Mandaten handeln, in einer schwächeren Verhandlungsposition als ihre Vertragspartner befindet, und er zieht daraus die Konsequenz, dass auch Rechtsanwälte „Verbraucher” sind.
Der Sachverhalt
Ein rumänischer Rechtsanwalt schloss mit einer Bank einen Kreditvertrag, welcher nicht in Bezug zur Tätigkeit seiner Kanzlei stand. Gesichert wurde der Kreditvertrag durch einen Hypothekenvertrag über das im Eigentum der Kanzlei stehende Grundstück, wobei der Anwalt als Vertreter seiner Kanzlei die Hypothek bestellte. Später erhob der Anwalt Klage u.a. auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel im Kreditvertrag. Das zuständige Amtsgericht legte daraufhin dem EuGH die Frage vor, ob Verbraucher im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Rs C-110/14, Urteil v. 03.09.2015) bejaht im vorliegenden Fall die Verbrauchereigenschaft des Anwaltes in Bezug auf den Kreditvertrag. Der Schutz des Verbrauchers vor missbräuchlichen Klauseln beruhe auf dem Gedanken, dass dieser sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befinde und einen geringeren Informationsstand besitze, was dazu führe, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimme, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können. Dies könne aber auch auf einen Rechtsanwalt zutreffen, der ohne Bezug zu seiner Tätigkeit mit einem Gewerbetreibenden einen Kreditvertrag schließe. Denn auch der Anwalt befinde sich trotz möglicherweise vorhandener hoher Fachkenntnisse zumindest in einer schwächeren Verhandlungsposition. Dabei kommt es nach dem EuGH alleine auf die Situation beim Kreditvertrag an. Der Hypothekenvertrag blieb vorliegend dementsprechend außer Betracht für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft.
Die Entscheidung des EuGH liegt damit auf der Linie der vom BGH vertretenen Ansicht (Az. VIII ZR 7/09, Urteil v. 30.09.2009, Meldung vom 17. September 2010), welcher in Bezug auf die Onlinebestellung einer Rechtsanwältin ebenfalls darauf abgestellt hatte, ob die Bestellung erkennbar im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgte oder nicht. Entsprechend war für den BGH für die Beurteilung auch nicht entscheidend, dass die Auslieferung der Bestellung an die Kanzleiadresse der Anwältin erfolgte.

Im monatlich erscheinenden Rotary Magazin wird die satirische Glosse über den „Rotary Club (RC) Bröckedde” vermutlich von den Meisten gelesen. Sie wird von Alexander Hoffmann verfasst. In der neuesten Ausgabe des Magazins, 09/2015, spielt der Club Fußball:
„Als der RC Bröckedde zu einem Fußball-Benefizturnier eingeladen wurde, war Präsident Pröpke begeistert. Im Vorstand sagte er: 'Nichts gegen Golf, aber wir müssen mehr unter die Leute, denn Fußball ist des Volkes wahrer Himmel.'
Beim Turnier ging es um Fußball im Kleinfeld. Die Teams bestanden aus sieben Spielern ... Pöpke suchte Rat bei einem Profi. Der sagte lapidar: 'Ihr müsst 1-3-2-1 spielen. Hinten der Keeper, dann drei Weggrätscher, zwei Laufaffen und vorne der Bomber.'
...Als Weggrätscher nominierte Pöpke drei Freunde, die schon viele rotarische Projekte zu Fall gebracht hatten. [Anm.: Untereinander nennen sich die Mitglieder der Clubs: 'Freund'.]
...In der Offensive nutzte das Team eine Eigenschaft, die den RC Bröckedde seit jeher auszeichnete: jeder machte, was er wollte.
...Pröpke kam zu jedem Spiel mit Megafon. ...
Im Finale ging es gegen die Gruppe der Lions Bröckedde. Ein junges, hungriges Team, das ob seiner Brillanz à la FC Barcelona gefürchtet war. Doch das focht Pröpke nicht an. Als der Stadionsprecher die Gegner vorstellte, rief er bei jedem Namen 'Na und?' ins Megafon.
Das Finale wurde hektisch. In der 30. Minute fiel das Golden Goal.”
Mehr unter www.broeckedde.de

Ein guter Manager findet für jedes Problem eine Lösung. Ein guter Jurist findet für jede Lösung ein Problem.
Quelle: Sammlung Loeffler, Juristenwitze

„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt” (Schiller).
Die Gerichte helfen nur zurückhaltend, wie neuerdings wieder ein Urteil des Landgerichts Berlin Az. 63 S 236/14 zeigt. Es erklärt:
„Die Art der danach festgestellten Geräusche in Form von Streiten, Schreien, Poltern, Trampeln, Türenknallen, Fernsehen u.Ä. entspricht grundsätzlich einer üblichen Nutzung einer Wohnung, denn diese ergeben sich regelmäßig bei deren Gebrauch durch den Aufenthalt von mehreren Menschen, insbesondere auch von Kindern.”
Für den entschiedenen besonderen Fall hat das Gericht gerade mal 10 % Mietminderung wegen ständiger Störungen zugestanden; - mit folgender Begründung:
„Allerdings gilt das im vorliegenden Fall nicht für das Ausmaß der Beeinträchtigungen. Denn diese treten hier nicht, wie bei einer üblichen Nutzung einer Wohnung, gelegentlich auf, sondern ständig. Ausweislich des vom Kläger eingereichten Lärmprotokolls sind nahezu täglich Störungen zu verzeichnen. Hinzu kommt, dass die auch nicht nur vereinzelt bereits vor 6.00 Uhr und häufig auch nach 22.00 Uhr, teilweise auch noch nach 0.00 Uhr auftreten.”
Anmerkung: Wer das Urteil liest, stellt fest, dass es schwierig gewesen wäre, aber nicht völlig ausgeschlossen, gegen den Nachbarn eine Verpflichtung zur Unterlassung für die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr durchzusetzen.

Eine Werbebroschüre, in einem Briefumschlag, der mit einem Aufdruck versehen ist, wie etwa „Vertraulicher Inhalt Schnelle Antwort erbeten“ oder „Express eilige Terminsache“ ist belästigend im Sinne von Az. 5 U 7/14. Es kommt nach der Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob der Werbecharakter nach dem Öffnen des Umschlags sofort erkennbar ist. Die Unzumutbarkeit der Werbung folgt, so das Gericht, aus den irreführenden Hinweisen auf dem Kuvert zur vorgeblichen besonderen Wichtigkeit und zu einem vorgeblichen Termindruck.

MDR und rbb übertragen ab 20.15 Uhr live. Die goldene Henne kann in diesem Jahr erstmals live auf Handy, Tablet und PC empfangen werden. Auf www.superillu.de werden alle Clips im Liveticker verlinkt und sind auch ohne Periscope abrufbar.
Welcher Entertainer passt am besten zu 25 Jahre deutsche Einheit und 25 Jahre SUPERillu? Udo Lindenberg erhält den Ehrenpreis.
Die SUPERillu erreicht - mit einem breiten Spektrum von Ratgeber-, Unterhaltungs-, Politik- und Wirtschaftsthemen - 3,55 Mio. Leser in Ostdeutschland und damit im Osten Deutschlands mehr Menschen als Spiegel, Focus, Stern und Bunte zusammen.

Gratulation: Morgen wird mit 4.500 Gästen im 25. Jahr der deutschen Einheit die bislang größte Henne-Show und der 25. Geburtstag der SUPERillu im Berliner Velodrom gefeiert.
Für unsere Kanzlei bedeutet dieses Jubiläum auch 25 Jahre juristische Beratung und Vertretung für den SUPERillu-Verlag sowie 14 Jahre digitale Ratgeberdienste täglich für die Leserinnen und Leser der SUPERillu mit der damals ersten virtuellen Kanzlei Deutschlands.
„Goldene Henne” erinnert an Helga („Henne”) Hahnemann. Diese charmant-freche Berliner Schnauze war wohl die beliebteste Unterhalterin der DDR. „Die traut sich was”, hieß es.

Der Bundesgerichtshof hat in einem nun bekannt gewordenen Urteil Az.: 1 ZR 123/13 klargestellt, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
Die Parteien des Rechtsstreits betreiben beide eine Apotheke. Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausgehändigt hat. Er sieht hierin einen Verstoß gegen § 48 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG), wonach verschreibungspflichtige Medikamente nicht ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden dürfen. Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt. Nach der Auffassung des BGH werden durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezwecken, die Verbraucherinteressen stets spürbar beeinträchtigt. Auch ausnahmsweise durfte die Beklagte aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls ein Arzneimittel nicht ohne Rezept aushändigen. Zwar kann laut Gericht der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen. Dies setzt aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus. Nur in wirklich dringenden Fällen darf der Apotheker den Arzt telefonisch unterrichten. Im vom Gericht zu entscheidenden Fall fehlt es aber an der erforderlichen Therapieentscheidung, weil der Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt hatte. Nach der Auffassung des Gerichts war der Patientin auch zuzumuten, den ärztlichen Notdienst im Nachbarort aufzusuchen, da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke der Beklagten keine akute Gesundheitsgefährdung bestand.

So betitelt die Ausgabe 37/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.