Trotz immer enger werdender Bebauung und kleiner werdender Grundstücke ist derzeit wenig gegen Schatten, den ein Baum wirft, auszurichten, - sofern die rechtlichen Anforderungen beim Pflanzen eingehalten wurden. Schatten von Bäumen gilt in einer durchgrünten Wohngegend als ortsüblich. Die Gerichte argumentieren: Wer im Grünen wohnt und so Vorteile von der schönen Wohngegend hat, muss als Kehrseite auch Nachteile durch Schatten hinnehmen.
Das zeigt neuerdings auch wieder das Urteil des Bundesgerichtshof Az.: V ZR 229/14. Es ist noch nicht veröffentlicht, siehe aber die Pressemitteilung: Ein Beseitigungsanspruch gemäß Az.: 5 U 67/98).
- Überhängende Zweige dürfen vom Nachbarn nicht abgeschnitten werden, wenn sich dadurch nichts Wesentliches am Schattenwurf ändert (OLG Oldenburg, 4 U 89/89).
- Der Mieter einer Erdgeschosswohnung kann wegen Schattenwurf nicht die Miete mindern. Das natürliche Wachstum von Bäumen ist kein Mangel (LG Hamburg, 307 S 130/98).
- Ein Ziergarten, der neu angelegt wird, muss Rücksicht nehmen auf den bestehenden Überhang und dessen Schattenwurf (OLG Köln, 11 U 6/96).
- Schatten, den benachbarte Bäume werfen, müssen Gartenbesitzer als „naturgegeben“ hinnehmen (LG Nürnberg, 13 S 10117/99).
Weitere Anmerkung
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