„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt” (Schiller).
Die Gerichte helfen nur zurückhaltend, wie neuerdings wieder ein Urteil des Landgerichts Berlin Az. 63 S 236/14 zeigt. Es erklärt:
„Die Art der danach festgestellten Geräusche in Form von Streiten, Schreien, Poltern, Trampeln, Türenknallen, Fernsehen u.Ä. entspricht grundsätzlich einer üblichen Nutzung einer Wohnung, denn diese ergeben sich regelmäßig bei deren Gebrauch durch den Aufenthalt von mehreren Menschen, insbesondere auch von Kindern.”
Für den entschiedenen besonderen Fall hat das Gericht gerade mal 10 % Mietminderung wegen ständiger Störungen zugestanden; - mit folgender Begründung:
„Allerdings gilt das im vorliegenden Fall nicht für das Ausmaß der Beeinträchtigungen. Denn diese treten hier nicht, wie bei einer üblichen Nutzung einer Wohnung, gelegentlich auf, sondern ständig. Ausweislich des vom Kläger eingereichten Lärmprotokolls sind nahezu täglich Störungen zu verzeichnen. Hinzu kommt, dass die auch nicht nur vereinzelt bereits vor 6.00 Uhr und häufig auch nach 22.00 Uhr, teilweise auch noch nach 0.00 Uhr auftreten.”
Anmerkung: Wer das Urteil liest, stellt fest, dass es schwierig gewesen wäre, aber nicht völlig ausgeschlossen, gegen den Nachbarn eine Verpflichtung zur Unterlassung für die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr durchzusetzen.