Der Bundesgerichtshof hat in einem nun bekannt gewordenen Urteil Az.: 1 ZR 123/13 klargestellt, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
Die Parteien des Rechtsstreits betreiben beide eine Apotheke. Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausgehändigt hat. Er sieht hierin einen Verstoß gegen § 48 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG), wonach verschreibungspflichtige Medikamente nicht ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden dürfen. Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt. Nach der Auffassung des BGH werden durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezwecken, die Verbraucherinteressen stets spürbar beeinträchtigt. Auch ausnahmsweise durfte die Beklagte aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls ein Arzneimittel nicht ohne Rezept aushändigen. Zwar kann laut Gericht der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen. Dies setzt aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus. Nur in wirklich dringenden Fällen darf der Apotheker den Arzt telefonisch unterrichten. Im vom Gericht zu entscheidenden Fall fehlt es aber an der erforderlichen Therapieentscheidung, weil der Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt hatte. Nach der Auffassung des Gerichts war der Patientin auch zuzumuten, den ärztlichen Notdienst im Nachbarort aufzusuchen, da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke der Beklagten keine akute Gesundheitsgefährdung bestand.