Kurz: Der Europäische Gerichtshof stellt in einer neuen Entscheidung darauf ab, dass sich auch Rechtsanwälte, wenn sie nicht im Rahmen von Mandaten handeln, in einer schwächeren Verhandlungsposition als ihre Vertragspartner befindet, und er zieht daraus die Konsequenz, dass auch Rechtsanwälte „Verbraucher” sind.
Der Sachverhalt
Ein rumänischer Rechtsanwalt schloss mit einer Bank einen Kreditvertrag, welcher nicht in Bezug zur Tätigkeit seiner Kanzlei stand. Gesichert wurde der Kreditvertrag durch einen Hypothekenvertrag über das im Eigentum der Kanzlei stehende Grundstück, wobei der Anwalt als Vertreter seiner Kanzlei die Hypothek bestellte. Später erhob der Anwalt Klage u.a. auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel im Kreditvertrag. Das zuständige Amtsgericht legte daraufhin dem EuGH die Frage vor, ob Verbraucher im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Rs C-110/14, Urteil v. 03.09.2015) bejaht im vorliegenden Fall die Verbrauchereigenschaft des Anwaltes in Bezug auf den Kreditvertrag. Der Schutz des Verbrauchers vor missbräuchlichen Klauseln beruhe auf dem Gedanken, dass dieser sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befinde und einen geringeren Informationsstand besitze, was dazu führe, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimme, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können. Dies könne aber auch auf einen Rechtsanwalt zutreffen, der ohne Bezug zu seiner Tätigkeit mit einem Gewerbetreibenden einen Kreditvertrag schließe. Denn auch der Anwalt befinde sich trotz möglicherweise vorhandener hoher Fachkenntnisse zumindest in einer schwächeren Verhandlungsposition. Dabei kommt es nach dem EuGH alleine auf die Situation beim Kreditvertrag an. Der Hypothekenvertrag blieb vorliegend dementsprechend außer Betracht für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft.
Die Entscheidung des EuGH liegt damit auf der Linie der vom BGH vertretenen Ansicht (Az. VIII ZR 7/09, Urteil v. 30.09.2009, Meldung vom 17. September 2010), welcher in Bezug auf die Onlinebestellung einer Rechtsanwältin ebenfalls darauf abgestellt hatte, ob die Bestellung erkennbar im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgte oder nicht. Entsprechend war für den BGH für die Beurteilung auch nicht entscheidend, dass die Auslieferung der Bestellung an die Kanzleiadresse der Anwältin erfolgte.