Das LAG Mainz musste aufgrund eines besonderen Sachverhalts entscheiden, dass die Mitarbeiterin eine positive Schlussformel beanspruchen darf; Az. 3 Sa 127/14. Das LAG hat als Schlussformel zugestanden: ”Für die erbrachten Leistungen möchten wir uns bei Frau C. bedanken und wünschen ihr weiterhin viel Erfolg.”
Der besondere Sachverhalt war, dass sich die Parteien zuvor gerichtlich auf ein wohlwollendes Zeugnis, welches dem beruflichen Fortkommen förderlich ist, verglichen hatten.

Anmerkung
Nützlich können für Sie als Nutzer die Ausführungen des Urteils zur Schlussklausel im Allgemeinen sein (Hervorhebungen von uns):
„Zwar ist mit der Beklagten grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis, das der Arbeitnehmer gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen kann, wonach sich die Angaben also auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken müssen, Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt gehören. Ist der Arbeitnehmer also mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen (BAG 11.12.2012, NZA 2013, 324; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Auflage 2015, Kap. 9, Rz. 67 ff. = S. 2422 ff.). Es gehört insoweit auch unabhängig davon grundsätzlich zur Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers, ob er das Zeugnis mit einem Schlusssatz abschließt. Denn mit einem derartigen Schlusssatz gibt der Arbeitgeber eine Erklärung ab, die über den von ihm geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgeht. Ohne gesetzliche Grundlage kann der Arbeitgeber aber nicht verurteilt werden, das Bestehen solcher Gefühle dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich zu bescheinigen. Daher ist auch die Rechtsprechung zum unzulässigen Auslassen, dem beredten Schweigen, nicht übertragbar. Es ist letztlich auch nicht erkennbar, dass ein Zeugnis ohne jeden Schlusssatz entwertet ist (BAG 11.12.2012, a. a. O.; 20.02.2011 EzA § 630 BGB Nr. 23; 21.09.1999 EzA § 630 BGB Nr. 22). Auch wenn in der Praxis insbesondere in einem Zeugnis mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden (BAG 11.12.2012, a. a. O.).”