Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Unterschied von „Textform” zu „Schriftform” ist, dass es bei der Textform an einer eigenhändigen Unterschrift, die den Aussteller erkennen lässt, fehlt.
Bedarf die Willenserklärung nach dem Gesetz der Schriftform, etwa nach Az. 23 U 3798/11) aus, die Textform einzuhalten, - eine einfache E-Mail ohne Signatur und ohne eingescanntes Original im Anhang genügt in einem solchen Falle somit. Denn, so das OLG, ist ein eingescannter Ausdruck mit persönlicher Unterschrift, welcher als E-Mail versendet wird, nicht lebensnah und im Geschäftsverkehr absolut unüblich. „Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es [jedoch], dem modernen technischen Standard und der verbreiteten Praxis Rechnung zu tragen.” Diese Entscheidung ist jedoch nicht unumstritten. Bisher hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.

Wenn es um Kinderlärm geht, fordern die Gerichte stets eine erhöhte Toleranz. Dies erfuhr beispielsweise auch ein Vermieter, der einer Familie gekündigt hatte und vor dem Landgericht Wuppertal (Az.: 16 S 25/08) erfolglos auf Räumung der Wohnung klagte.
Seine Klage begründete er damit, dass der fünfjährige Sohn wiederholt nicht auf dem Spielplatz, sondern trotz Verbotsschildes auf dem Garagenhof Ball gespielt hat. Das Landgericht konnte jedoch keine besondere Belästigung für die Nachbarn erkennen, die über die üblicherweise von Kindern in diesem Alter verursachten Spiellärms hinausging.
Wegen der örtlichen Verhältnisse sei - so das Gericht - der gelegentliche Kinderlärm hinzunehmen. Insbesondere würde nach der Ansicht des Gerichtes ein Spielen auf dem nahegelegen Spielplatz vergleichbar laute Geräusche hervorrufen. Außerdem würde der Garagenhof die Kinder zum Spielen geradezu einladen, weil der Spielplatz beengt sei.
Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az: VIII ZR 197/14) differenziert sehr deutlich danach, ob der Lärm von Kindern oder von Jugendlichen herrührt, und es erstreckt die Rechtsprechung zum Kinderlärm auf das Mietrecht sowie weitere Rechtsgebiete. Im entschiedenen Fall ging es um Lärm von einem neu angelegten Bolzplatz.
Nach Ansicht des Gerichts sind die neu aufgetretenen Lärmbelästigungen jedenfalls dann kein Mangel der Mietsache, wenn mit Rücksicht auf das bei Kinderlärm - aber nur bei Kinderlärm - bestehende Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG, der Lärm als unwesentlich oder ortsüblich hingenommen werden müsste. Denn diese Privilegierungsregelung von Kinderlärm ist nach dem Willen des Gesetzgebers darauf angelegt, über seinen eigentlichen Anwendungsbereich und das damit vielfach verklammerte zivilrechtliche Nachbarrecht hinaus auch auf das sonstige Zivilrecht, insbesondere das Mietrecht und das Wohnungseigentumsrecht auszustrahlen, sofern dieses jeweils für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist.
Da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen – insbesondere die Frage, ob die von den Beklagten geltend gemachten Lärmbelästigungen von Kindern oder von (nicht unter die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG fallenden) Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verursacht werden, nicht getroffen hatte, wurde der Rechtsstreit vom BGH zurückverwiesen.


Am 18. Juni haben wir berichtet, dass in dem Verfahren zu Telefoninterviewern verhandelt wird. Nun hat der BFH unter dem Az.: VI R 77/12 entschieden („Klägerin” = klagendes, steuerpflichtiges Institut, das möglichst nach den üblichen Kriterien für freie Mitarbeit gearbeitet hatte und immer noch arbeitet):

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des FG Köln aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird an das FG Köln zurückverwiesen.
3. Dieses hat über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden.

Die Begründung wird den Parteien voraussichtlich in spätestens zwei Monaten zugestellt werden. Was das Gericht in den Gründen darlegen wird, kann im Augenblick noch nicht hinreichend sicher vorhergesagt werden. Denkbar ist nach der Ankündigung der Verhandlung auf der Homepage des BFH am 20.6.2013:

1. Der BFH nimmt dazu Stellung unter welchen Voraussetzungen Telefoninterviewer als Arbeitnehmer und nicht als freie Mitarbeiter anzusehen sind (auch wenn es auf das Gesamtbild im Einzelfall ankommt und der BFH als Revisionsgericht nur beurteilt, ob das erstinstanzliche Urteil vertretbar ist). Das klagende Institut hat in seiner erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde und in der Revisionsbegründung mögliche Kriterien aus der bisherigen Rechtsprechung ausführlich zusammen gestellt. Es ist vorstellbar, dass der BFH auf die Kriterien für die Praxis verwertbar eingeht. Ein führender, wenn nicht der führende Forschungs-Experte in diesem Bereich hat vorgestern kommentiert:
„Hoffen wir nun, dass auch die Begründung des Urteils etwas hergibt, was das Leben berechenbarer macht.”

2. Der BFH beantwortet die Frage: Ist, so die Homepage des BFH vom 20.6.2013, „eine Schätzung der Höhe der LSt-Haftungsschuld anhand prozentualer Aufteilung ordnungsgemäß, wenn der Prüfungszeitraum so lange zurückliegt, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht mehr ermittelt werden können?”

Wir beabsichtigen, gleich nach Zustellung des vollständigen Urteils (also mit Begründung) an die Parteivertreter zu berichten.

So betitelt die Ausgabe 28/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So titelt Helmut Markwort in seinem Tagebuch des Herausgebers, Ausgabe 25/2015. Er schreibt:
„Ein Gespenst geht um in Europa: Das Bargeld soll abgeschafft werden. .. Das ist ein unverschämter Angriff auf die Freiheit des Bürgers. ..
Leider gibt es auch in Deutschland schon einen prominenten Befürworter der bargeldlosen Gesellschaft. Es ist Peter Bofinger. ... Die Gewerkschaften haben ihn in den Sachverständigenrat empfohlen, als einen der fünf Wirtschaftsweisen.
Von wegen weise. Er will das Bargeld abschaffen, weil es 'für Schwarzarbeit und Drogen' verwendet werde. Was für ein Menschenbild!
In Wahrheit geht es darum, dass wir durch jede Zahlung total kontrolliert werden sollen ...”

Der ältere und nicht mehr gerade knackige, aber bekanntermaßen wohlhabende Staranwalt hält in einem schwerwiegenden Fall ein brillantes Plädoyer für seine Mandantin, eine attraktive Schönheit. Ein Freispruch liegt in der Luft, da lässt sich der von seiner Mandantin geblendete Rechtsanwalt zu dem Satz hinreißen: “Ich bin so sehr von der Unschuld meiner Mandantin überzeugt, daß ich sie auf der Stelle heiraten würde.”
“In diesem Fall möchte ich die Tat doch lieber gestehen”, erklärt die Angeklagte daraufhin erschrocken.
Quelle: Lebenserfahrung.

Nach einer Studie unserer Mandantin IfD Allensbach grillen die Deutschen nach wie vor sehr gerne. 74 Prozent der Bevölkerung sagen, dass ihnen das Grillen Freude bereitet. Männer haben am Grillen noch mehr Freude als Frauen, die jüngere und mittlere Generation mehr als die ältere. Von den 60-Jährigen und Älteren grillt nur gut jeder zweite gerne, in den anderen Altersgruppen sind es jeweils über 80 Prozent (siehe Schaubild).
Grillen erfreut sich damit einer konstant hohen Beliebtheit. Seit fast zwei Jahrzehnten liegt der Anteil derjenigen, die gerne grillen, zwischen 73 Prozent und 75 Prozent. Nur eine Minderheit kann sich nicht fürs Grillen erwärmen.

Häufig liest man in einem Schriftsatz: Zum Beweis der Tatsache XY wird angeboten die Einvernahme von N.N. als Zeuge.
Die Abkürzung N.N., die heute häufig mit Nomen nominandum wiedergegeben wird, entstammt dem antiken römischen Formularprozess, in dem sie ein fiktiven Namen der beklagten Partei bezeichnete und eigentlich richtig Numerius negidius bzw. Numerius Negidius lautete (= noch zu nennender Name).
Der Bundesgerichtshof ist in einem aktuellen Beschluss (IX ZR 88/14) nunmehr sehr deutlich geworden: Die Berufung auf das „Zeugnis NN“ reicht als Beweisantritt gemäß § 373 Zivilprozessordnung, ZPO, grundsätzlich nicht aus. Auch der Antritt des Zeugenbeweises unter Bezugnahme auf den „zuständigen Mitarbeiter“ ist deshalb unbeachtlich, weil die Beweisperson nicht namentlich aufgeführt wurde. Das Gericht berücksichtigt ausnahmsweise dann ein Angebot auf Vernehmung eines mit „NN“ benannten Zeugen, wenn dieser N.N. – etwa durch Hinweis auf seine konkrete betriebliche Funktion – bereits hinreichend individualisierbar ist.
Vorsicht: Die pauschale Benennung eines „instruierten Mitarbeiters“ lässt nach der BGH-Rechtsprechung die gebotene Individualisierung vermissen.
Ein Prozess kann also allein durch die Regeln der Beweislast und durch die Benennung des Zeugen N.N. verloren werden.

Entschieden hat der Bundesgerichtshof unter dem Az. VI ZR 39/14.
Der Fall:
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen keine Energieeinsparung bewirkten und die Klägerin dies wisse.
Er teilte einer Kundin der Klägerin per E-Mail mit:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
... Die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung der Magnete ist völliger Unsinn.
Zu den Opfern dieses Betruges gehört auch Ihr Unternehmen...

Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass sich Ihr Unternehmen durch die Bereitstellung des Anwenderberichts zu Werbezwecken für dieses Scharlatanerieprodukt gegenüber dadurch beeinflussten weiteren Opfern des Betrugs eventuell schadensersatzpflichtig macht.
Vielen Dank und herzliche Grüße
T. B.
Wissenschaftsjournalist"

Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof lehnte einen Anspruch auf Unterlassung ab. Denn § 824 I Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, biete keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt laut Gericht auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. So verhält es sich insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte.

Ein Rechtsanwalt hatte an verschiedene Autowerkstätten zu Werbezwecken Pin-Up-Kalender mit leicht bekleideten jungen Frauen verschickt. Die örtliche Rechtsanwaltskammer sprach eine Rüge gegen den Anwalt aus. Schließlich musste das Kölner Anwaltsgericht (10 EV 490/14) über diesen Fall entscheiden.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 43 b Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO. Demnach ist die Werbemöglichkeit eines Anwaltes erheblich eingeschränkt. Ein Anwalt darf über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt nur sachlich unterrichten. Unzulässig ist ein reklamehaftes Anpreisen seiner Leistung. Nach der Auffassung des Gerichts verstößt eine Anwalt gegen das Gebot der Sachlichkeit und stellt die Würde sowie die Integrität der Berufsausübung als Rechtsanwalt insgesamt in Frage, wenn er, wie im entschiedenen Fall, wirbt. Denn bei den Kalendern stand laut Gericht die "Schönheit" der jeweiligen Bildmotive deutlich im Vordergrund. Ein Pin-Up Kalender hat mit den eigentlichen anwaltlichen Leistungen nichts mehr zu tun. Es handelt sich hierbei lediglich um eine unzulässige, plakativ reklamehafte und auf eine Effekthascherei ausgerichtete Werbung.