Ein Rechtsanwalt hatte an verschiedene Autowerkstätten zu Werbezwecken Pin-Up-Kalender mit leicht bekleideten jungen Frauen verschickt. Die örtliche Rechtsanwaltskammer sprach eine Rüge gegen den Anwalt aus. Schließlich musste das Kölner Anwaltsgericht (10 EV 490/14) über diesen Fall entscheiden.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 43 b Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO. Demnach ist die Werbemöglichkeit eines Anwaltes erheblich eingeschränkt. Ein Anwalt darf über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt nur sachlich unterrichten. Unzulässig ist ein reklamehaftes Anpreisen seiner Leistung. Nach der Auffassung des Gerichts verstößt eine Anwalt gegen das Gebot der Sachlichkeit und stellt die Würde sowie die Integrität der Berufsausübung als Rechtsanwalt insgesamt in Frage, wenn er, wie im entschiedenen Fall, wirbt. Denn bei den Kalendern stand laut Gericht die "Schönheit" der jeweiligen Bildmotive deutlich im Vordergrund. Ein Pin-Up Kalender hat mit den eigentlichen anwaltlichen Leistungen nichts mehr zu tun. Es handelt sich hierbei lediglich um eine unzulässige, plakativ reklamehafte und auf eine Effekthascherei ausgerichtete Werbung.