Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 4 U 46/14) stellte neuerdings klar, dass einen Autofahrer erhöhte Sorgfaltspflichten treffen, wenn er auf einem Parkplatz (hier: auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes) rückwärts aus einer Parklücke fährt. Somit muss also der Rückwärtsfahrende nachweisen können, so das Gericht, dass er vor dem Zusammenstoß angehalten hat. Wer gegen diese Sorgfaltspflichten verstößt, haftet allein für die Unfallfolgen. Denn der Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten wiegt nach der Ansicht des Gerichts schwerer als die bloße Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallopfers. Grundsätzlich ist die allgemeine Rücksichtnahmepflicht gemäß § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO, zu beachten und darüber hinaus findet auf Grund der besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung. Insbesondere gibt es, nimmt das Gericht an, keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der beim Vorwärtsfahren auf einer Fahrgasse auf einem Parkplatz mit einem rückwärts ausparkenden Pkw kollidiert, mit zu geringem Seitenabstand, zu hoher Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren ist und verspätet reagiert hat.

Wer sich einmal zur Unterlassung verpflichtet hat, ist nicht unbedingt immer und ewig gebunden. Mitunter wird nicht daran gedacht, dass der Verpflichtung meist eine Vereinbarung zugrunde liegt.
Der Sachverhalt
Die Beklagte handelte u.a. mit einem Kosmetikgerät, welches sie mit der Aussage „Wirkungen sind besonders unterstützend bei Schlankheits- und Cellulite-Behandlungen“ bewarb. Nachdem sie hierfür durch einen Wettbewerbsverein (den späteren Kläger) abgemahnt worden war, gab sie eine Unterlassungserklärung dahingehend ab, die genannte Werbeaussage nicht weiter zu verwenden. Der Kläger nahm die Unterlassungserklärung an. Gleichwohl setzte die Beklagte die Werbung unverändert fort und wurde vom Kläger auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100 € in Anspruch genommen. Daraufhin kündigte die Beklagte den Unterlassungsvertrag unter Verweis auf das Gutachten einer Kosmetikern, welches ihrer Ansicht nach die Werbeaussage bestätigte, und verweigerte u.a. die Zahlung der geforderten Vertragsstrafe.
Die Entscheidungsgründe
Das LG Berlin (Az. 52 O 237/14, Urt. v. 26.02.2015) gab der Klage des Vereins u.a. auf Zahlung der geforderten Vertragsstrafe statt, da der Unterlassungsvertrag nach Ansicht des Gerichts nicht wirksam gekündigt wurde. Das Gericht stellte zunächst klar, dass auch ein Unterlassungsvertrag wie jedes andere Dauerschuldverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Ein solcher wichtiger Grund liege vor, wenn die tatsächlichen Umstände, auf denen die Unterwerfung beruht, entfallen seien, oder sich die Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung geändert habe und das früher als wettbewerbswidrig einzustufende Verhalten nunmehr als wettbewerbskonform anzusehen sei.
Vor diesem Hintergrund nahm das LG eine Unwirksamkeit der Kündigung an, da das Gutachten der Kosmetikerin bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung erstellt worden war, also keine nachträgliche Änderung der Rechtslage vorlag, und zudem das Gutachten nach Ansicht des Gerichts aufgrund fehlender Einhaltung wissenschaftlicher Standards vollkommen untauglich erschien, um die genannte Werbeaussage zu stützen. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang auch noch auf § 314 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, hin, wonach die Kündigung dem Gläubiger innerhalb angemessener Frist zugehen müsse und meldete Zweifel an, ob diese Frist noch gewahrt sei, wenn zwischen Kenntnis vom Gutachten und Kündigung 2-3 Monate liegen.

Die Google-Tochter YouTube blendete bei Musikvideos, bei denen sie tatsächlich oder vermeintlich nicht über die notwendigen Nutzungsrechte zum Anzeigen in YouTube verfügte, eine Zeit lang eine Sperrtafel mit folgendem oder ähnlichem Hinweis ein: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid". Die Einblendung erfolgte prophylaktisch durch YouTube wegen unklarer Rechtslage und war entsprechend nicht von der GEMA veranlasst worden. Hintergrund der Einblendung war (und ist) ein Streit zwischen YouTube und der GEMA, ob es sich bei der Anzeige von Musikvideos bei YouTube überhaupt um eine urheberrechtlich relevante Nutzungsform handelt bzw. über den für die Anzeige bei YouTube an die GEMA zu zahlenden angemessenen Vergütungssatz.
Das LG München (Az. 1 HK O 1401/13, Urt. v. 25.02.2014) sah den Hinweis als wettbewerbswidrig an, da er eine verzerrte Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu Lasten der GEMA gebe und die GEMA hierdurch entsprechend herabgewürdigt und angeschwärzt werde. Denn der Text erwecke bei den Nutzern den falschen Eindruck, als sei die GEMA für die Sperrungen der Videos verantwortlich.
Das OLG München (Az. 6 U 1211/14, Urt. v. 07.05.2015, noch nicht veröffentlicht) bestätigte nunmehr nach einer Pressemitteilung der GEMA die Entscheidung der Ausgangsinstanz weitgehend. Das OLG hat zudem nach Aussage der GEMA in ihrer Pressemitteilung eine Revision nicht zugelassen, sodass YouTube nunmehr nur noch die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung als Rechtsmittel verbleibt.

Durch die Geltendmachung von haushaltsnahen Dienstleistungen nach Az.: 15 K 1779/14 E) meint, anders als bis dahin das Finanzamt, dass Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt sind.
Der Fall: Die mit der Betreuung des Tieres der Klägerin Beauftragte hatte im streitigen Zeitraum 302,90 € in Rechnung gestellt. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung ab und berief sich auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen. Nach ihm soll eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen sein.
Das Urteil: Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies anders. Die Versorgung von Haustieren hat nach der Auffassung des Gerichts einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und werde deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Insbesondere wies das Gereicht darauf hin, dass der Begriff “haushaltsnahe Dienstleistung” gesetzlich nicht definiert ist. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt, so das Gericht. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Finanzamt darf somit noch den BFH anrufen.

Cicero:
„Lasst jedermann das tun, was er am besten versteht!”
Joseph Wechsberg:
„Leute, die ihren Beruf lieben, machen eine ständige Verjüngungskur durch.”
Erhard Blanck:
Einen Beruf haben wir, um nützlich zu erscheinen.

Gerhard Manz, in „Der Spiegel”:
„Vielleicht ist es das Ärgste am Verbrechen, dass es Menschen zwingt, über Menschen zu urteilen.”
Platon in Verteidigungsrede des Sokrates I, 24:
„Es erscheint mir ungerecht, den Richter zu bitten und durch Bitten freizukommen, sondern belehren und überzeugen muss man ihn. Denn nicht dazu nimmt der Richter seinen Sitz ein, das Recht nach Wohlwollen zu verschenken, sondern um das Urteil zu finden, und er hat geschworen, nicht gefällig zu sein.”
Amtmann in Goethe, Die Aufgeregten II,2:
„Ein Prozess ist eine so reizende Sache, dass, wenn ich reich wäre, ich eher einige kaufen würde, um nicht ganz ohne dieses Vergnügen zu leben.”

So betitelt die Ausgabe 22/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Für morgen, Dienstag 19. Mai, kündigt die MÜNCHENER JURISTISCHE Gesellschaft an: „Investigativer Journalismus und Persönlichkeitsrecht”.
Es referiert Hans Leyendecker, Süddeutsche Zeitung.
Rechtsanwalt Stephan Kopp schreibt als Schriftführer in der Einladung: „Der Referent wird Sie auf einen interessanten 'Streifzug' durch die Verdachtsberichterstattung, angefangen von der Spiegel-Affäre bis zu dem Fall Wulff, mitnehmen und seine Vorstellungen über die 'Zukunft der Enthüllung' erläutern.”
Ort der Veranstaltung: Konferenzsaal 270/II, OG des Münchener Justizpalastes.
Beginn: 18.00 Uhr s.t.

Hegel:
„Wahrheit heißt Übereinstimmung des Begriffs mit seiner Wirklichkeit.”
Lessing:
"Hängt denn die Wahrheit von dem Munde desjenigen ab, der sie vorträgt?”
Elbert Hubbard:
„Die Wahrheit ist die Meinung, die überlebt.”

Die Apostelgeschichte 2,1-13, zitiert nach „Gute Nachricht”, Bibelanstalt Stuttgart:
„Am jüdischen Pfingsfest waren wieder alle versammelt. Plötzlich rauschte es vom Himmel wie bei einem Sturm. ...Alle wurden von Gottes Geist erfüllt und begannen in verschiedenen Fragen zu reden, jeder wie es ihm der Geist Gottes eingab. ...Jeder hörte die Apostel in seiner eigenen Sprache reden. ... Erstaunt und verwirrt fragten sie einander, was das zu bedeuten habe. Andere machten sich darüber lustig und meinten: 'Die Leute sind doch betrunken!' ”