Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 4 U 46/14) stellte neuerdings klar, dass einen Autofahrer erhöhte Sorgfaltspflichten treffen, wenn er auf einem Parkplatz (hier: auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes) rückwärts aus einer Parklücke fährt. Somit muss also der Rückwärtsfahrende nachweisen können, so das Gericht, dass er vor dem Zusammenstoß angehalten hat. Wer gegen diese Sorgfaltspflichten verstößt, haftet allein für die Unfallfolgen. Denn der Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten wiegt nach der Ansicht des Gerichts schwerer als die bloße Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallopfers. Grundsätzlich ist die allgemeine Rücksichtnahmepflicht gemäß § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO, zu beachten und darüber hinaus findet auf Grund der besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung. Insbesondere gibt es, nimmt das Gericht an, keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der beim Vorwärtsfahren auf einer Fahrgasse auf einem Parkplatz mit einem rückwärts ausparkenden Pkw kollidiert, mit zu geringem Seitenabstand, zu hoher Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren ist und verspätet reagiert hat.