Durch die Geltendmachung von haushaltsnahen Dienstleistungen nach Az.: 15 K 1779/14 E) meint, anders als bis dahin das Finanzamt, dass Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt sind.
Der Fall: Die mit der Betreuung des Tieres der Klägerin Beauftragte hatte im streitigen Zeitraum 302,90 € in Rechnung gestellt. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung ab und berief sich auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen. Nach ihm soll eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen sein.
Das Urteil: Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies anders. Die Versorgung von Haustieren hat nach der Auffassung des Gerichts einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und werde deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Insbesondere wies das Gereicht darauf hin, dass der Begriff “haushaltsnahe Dienstleistung” gesetzlich nicht definiert ist. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt, so das Gericht. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Finanzamt darf somit noch den BFH anrufen.