Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Ein Mann fühlt sich der Sache nicht mehr gewachsen und brüllt seine Ehefrau an: 'Gerda, ich habe es so langsam satt. Seit 40 Jahren spiele ich bei dir nur die zweite Geige.' - 'Sei doch froh, dass du überhaupt im Orchester bist'.”
Quelle: nach FREIZEIT REVUE 19/2015

„Verwirrt kommt der alte Professor nach Hause, jammert: 'Da habe ich doch tatsächlich den Schirm irgendwo stehen lassen.' Erkundigt sich die Gattin: 'Wann hast du es denn bemerkt?' - Als ich ihn zumachen wollte, weil es aufgehört hatte zu regnen'.”
Quelle: Aus FREIZEIT REVUE 19/2015
P.S. Hier ins Netz gestellt, hat diesen Humor ein „alter Professor”

„Goethe wird als Vergleichsgröße zitiert und der permanente Wahlkampf für die SPD. ..Es bleibt seine großartige Erzählkunst und seine Rolle als politischer Geisterfahrer. .. Was für eine Wortgewalt .. Als er sein Machwerk gegen Israel veröffentlichte, er nannte es ein Gedicht, hatte er den Nobelpreis schon. Den konnte ihm kein Komitee nehmen. Grass, dessen Erzählkraft seit Langem geschwunden war, erreichte öffentliche Aufmerksamkeit und Provokationen. .. Zum Glück ist Günter Grass dank Willy Brandt kein Politiker geworden, sondern Schriftsteller geblieben.”
Quelle: Helmut Markwort in seinem FOCUS Tagebuch des Herausgebers, Ausgabe 17/2015.

Luther:
„Der Mensch ist zur Arbeit geboren wie der Vogel zum Fliegen.”
Voltaire:
„Lasst uns arbeiten, ohne zu grübeln. Das ist das einzige Mittel, das Leben erträglich zu machen.”
Oskar Blumenthal:
„Nur Arbeit hebt dich sanft hinweg aus dumpfem Weltverneinen: Sie gibt der Stunde einen Zweck - hat auch das Leben keinen.”

So betitelt die Ausgabe 19/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nach einer Studie unserer Mandantin IfD Allensbach finden es 57 Prozent der Bürger wichtig, dass Kinder ein Instrument lernen. Dabei gibt es kaum Unterschiede zwischen der Gesamtbevölkerung und Eltern mit Kindern unter 18 (siehe Schaubild). Es gibt allerdings deutliche Unterschiede zwischen den sozialen Schichten. Während es drei Viertel der Eltern aus den „oberen” sozialen Schichten als wichtig einstufen, dass sich Kinder das Spielen eines Instruments zu eigen machen, sind es in der „Mittelschicht” 53 Prozent, in den „unteren” sozialen Schichten sogar nur 36 Prozent.

Ballsaal des Hotel Adlon Kempinski in Berlin, 17:30 Empfang, 19:00 Beginn der Verleihung. Durch den Abend führt Vince Ebert.

Geehrt werden heute Abend die innovativsten Projekte, Studien und Kampagnen des vergangenen Jahres zur Darmkrebsprävention.

Zur Stiftung
Felix Burda verstarb 2001 im Alter von 33 Jahren an Darmkrebs. Felix' erklärter Wunsch vor seinem Tod war, dass sich eine Stiftung dafür einsetzen soll, Menschen sein Schicksal zu ersparen. Seine Eltern, Dr. Christa Maar und Dr. Hubert Burda, gründeten noch im Jahre 2001 die Felix Burda Stiftung.
Nach Hochrechnungen werden seitdem jedes Jahr ca. 20.000 Erkrankungs- und ca. 8.000 Todesfälle an Darmkrebs vermieden. Die wichtigste persönliche Vorsorgemaßnahme ist die Teilnahme an der heute gesetzlichen Darmkrebsvorsorge. In den meisten Fällen verursacht Darmkrebs im frühen Stadium, in dem er gut heilbar ist, keine Beschwerden. Treten Beschwerden auf, ist der Tumor häufig bereits weit fortgeschritten und entsprechend sind die Heilungschancen dann geringer.
Der Felix Burda Award wurde 2003 geschaffen. Dort werden Menschen, Institutionen und Unternehmen für herausragendes Engagement im Bereich der Darmkrebsvorsorge geehrt.

Das OLG Celle (Az.: 14 U 139/14) hat klargestellt: Wenn sich durch ein unerwartetes Wendemanöver des Vorausfahrenden ein Unfall ereignet und dieser für den Auffahrenden kein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 III Straßenverkehrsgesetz, StVG, ist, so haftet der Auffahrende nur zu 1/3. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall war der Kläger mit einem LKW auf einer Bundesstraße mit dem Fahrzeug des Beklagten auf der Gegenfahrbahn zusammengestoßen, als dieser sein Fahrzeug wendete. Für das Gericht war es unerheblich, dass sich der Unfall auf der Gegenfahrbahn ereignet hatte. Maßgeblich war für das Gericht vielmehr die besonderen Sorgfaltsanforderungen, die sich schon aus dem Gesetz (§ 9 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO) ergeben. Demnach begründet das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers nur dann kein Verschulden, wenn in einer nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung bleibt und der Wendende aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert.

Das Arbeitsgericht Köln stellte neuerdings in seiner Entscheidung 2 Ca 4192/13 klar, dass ein Arbeitnehmer der nebenher nachts als DJ arbeitet und dabei Alkohol genießt, obwohl er arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, seine vertraglichen Rücksichtsnahmepflichten gegenüber seinem Arbeitgeber schwerwiegend verletzt. Deshalb kann ihm, so das Gericht, ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. Der Arbeitnehmer hat nach der Auffassung des Gerichts auch das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit zerstört. Ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, dass er bald wieder gesundet und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat, so das Gericht, alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern kann. Zwar ist in der Regel eine Abmahnung bei einem steuerbaren Verhalten notwendig. Dies gilt laut Gericht jedoch bei schweren Pflichtverletzungen nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen durfte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erheblich angesehen. Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass kein Arbeitgeber es hinnimmt, dass ein Arbeitnehmer während seiner bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nebenbei als DJ arbeitet und dabei Alkohol konsumiert.

So betitelte soeben die Ausgabe 18/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.