Das OLG Celle (Az.: 14 U 139/14) hat klargestellt: Wenn sich durch ein unerwartetes Wendemanöver des Vorausfahrenden ein Unfall ereignet und dieser für den Auffahrenden kein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 III Straßenverkehrsgesetz, StVG, ist, so haftet der Auffahrende nur zu 1/3. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall war der Kläger mit einem LKW auf einer Bundesstraße mit dem Fahrzeug des Beklagten auf der Gegenfahrbahn zusammengestoßen, als dieser sein Fahrzeug wendete. Für das Gericht war es unerheblich, dass sich der Unfall auf der Gegenfahrbahn ereignet hatte. Maßgeblich war für das Gericht vielmehr die besonderen Sorgfaltsanforderungen, die sich schon aus dem Gesetz (§ 9 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO) ergeben. Demnach begründet das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers nur dann kein Verschulden, wenn in einer nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung bleibt und der Wendende aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert.