Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Lüge und Politik gehören zusammen.

Am 15. Juni1961 verspricht DDR-Chef Ulbricht: 'Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten.' Der Mauerbau beginnt am 13. August.
US-Präsident Clinton am 17. Januar 1998: 'I have never had sexual Relations with Monica Lewinsky.' Am 17. August entschuldigt er sich für den Sidestep mit seiner Praktikantin: 'Ich habe Leute hinters Licht geführt, sogar meine Frau. Das tut mir zutiefst leid.'
Und Wladimir Putin? Der Oberrusse enthüllte, er habe schon am 23. Februar 2014 entschieden, die Krim 'zurück nach Russland' zu holen. Putin dann am 4. März: Eine Krim-Annexion werde 'nicht erwogen'.
Lüge und Politik gehören zusammen.

Aber wenn wir Bürger aufhören, uns über Lügen aufzuregen, endet die Demokratie.”

Quelle: Ulrich Reitz, FOCUS Chefredakteur, in seinem Editorial, heute neu am Kiosk

So betitelt die Ausgabe 13/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In einer Presseinformation hat der Presserat die in der vergangenen Woche vom Plenum verabschiedeten Neuerungen beschrieben. Der Pressekodex ist als ethische Grundlage der Pressearbeit zusätzlich zum Presserecht zu beachten. Ethische und rechtliche Anforderungen können sich voneinander unterscheiden. Der Presserat entscheidet - auf diese Feststellung legt er Wert - lediglich nach den ethischen Normen. In den Compliance-Anforderungen der Medienhäuser müssen grundsätzlich sowohl die rechtlichen als auch die berufsethischen Normen berücksichtigt werden.

Ein neues Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, Az.: 28 Ca 13508/14, hat einen gewissen Seltenheitswert, weil Urteile zu der entschiedenen Problematik verhältnismäßig selten veröffentlicht werden.
Der Fall
Der Hausmeister eines Kinderhorts hatte „für dienstliche Besorgungen laufend Gelder des Arbeitgebers empfangen”. Er musste unverzüglich abrechnen, was schon aus den Bestimmungen des Auftragsrechts (§§ 662, 666, 667 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) folgt.
Bei der Abrechnung kam es zu Verzögerungen. Nach den Umständen war erkennbar, dass die Abrechnung „nicht zuletzt durch organisatorische Defizite (hier: serienhafte Auszahlung von Bargeldbeträgen über Wochen hinweg) und unzulängliche Kennzeichnung des fraglichen Abrechnungsverlangens (hier: Nennung eines - ungefähren Auszahlungsgesamtbetrags anstelle der - jeweils separat quittierten - Einzelbeträge) erschwert” war.
Der Arbeitgeber kündigte verhaltensbedingt wegen „Unterschlagung”.
Das Urteil
In solchen Fällen darf der Arbeitgeber nicht kündigen.

Das Landgericht Köln Az.: 14 O 315/14 hatte erstinstanzlich, wie oft berichtet, in dem Streit um die Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten Kohls durch seinen Biographen Schwan zugunsten des Altkanzlers geurteilt.
Das OLG Köln hat als Berufungsgericht angekündigt, dass es beabsichtigt, das Urteil des LG Köln zu bestätigen. Das Münchener Institut für Urheber- und Medienrecht hat darüber soeben in seinen Medienrecht-News berichtet.
In diesem Bericht wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Kohl bereits in zwei Instanzen einen Streit um die Herausgabe der Tonbänder - Aufzeichnung von 630 Stunden Gesprächen - gewonnen hat.

Unter Berufung auf eine »Beck Aktuell«-Meldung vom 6. März 2015 hat Medienrecht-News berichtet, dass in Spanien zwei Männer wegen der Verletzung von Urheberrechten zu je sechs Jahren Haft verurteilt worden sind. Das Institut fügt seiner Meldung vorsorglich - wie üblich - hinzu, dass sie nicht die Meinung des Instituts wiedergibt.
Die Verurteilten hatten offenbar in Kenntnis der Illegalität ihrer Handlung und ohne die Zustimmung der jeweiligen Verlage mehr als 17.000 Zeitungs- und Zeitschriftenexemplare zahlreicher europäischer Zeitungen und Zeitschriften über ein Internet-Portal verbreitet. Das Urteil enthält spanischen Medienberichten zu Folge die härteste bisher in Spanien wegen Urheberrechtsverletzung im Internet verhängte Strafe. Noch nicht ausgeurteilt sind die Entschädigungszahlungen. Jedenfalls wurden Gewinne in Höhe von 196.280 Euro beschlagnahmt.

So betitelt die Ausgabe 12/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das OLG Celle hat in einer neuen Entscheidung (13 U 58/14) klargestellt, dass der Schuldner eines Unterlassungsgebots durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Dazu gehört nach der Auffassung des Gerichts, wenigstens bei Google als gängigste Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können.
Sofern dies immer noch der Fall ist, muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.
Im konkreten Einzelfall war die Vertragsstrafe zwar verwirkt. Aber sie entsprach mit den von der Klägerin hier eingeklagten 5.001,00 € nicht der Billigkeit i. S. von § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. Das Gericht hat nach der in der Unterlassungserklärung nach „neuem Hamburger Brauch“ ausdrücklich vorgesehenen gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit eine Billigkeitskontrolle i. S des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgenommen und die Strafhöhe mit diesem Urteil auf 2.500,00 € bestimmt.

In strafbewehrten Unterlassungserklärungen zur Beilegung bestimmter Streitigkeiten kann die Vertragsstrafe als fester Betrag vereinbart werden. Üblicherweise wird sie aber in das billige Ermessen des Gläubigers (Az.: 3 W 123/14) mit dem seltenen Problem zu beschäftigen: Der feste Rahmen des Vertragsstrafeversprechen war zu gering. Laut Gericht ist eine Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen von bis zu € 1.000,00 für Verstöße gegen die Pflicht zur Schaufensterpreisauszeichnung durch ein Unternehmen mit sieben Geschäftslokalen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar könnte eine Vertragsstrafe in dieser Höhe bei einem Erstverstoß gerade noch angemessen sein, die Obergrenze der innerhalb eines festen Rahmens vom Gläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe muss nach der Ansicht des Gerichts diesen Betrag in der Regel aber mindestens um das Doppelte übersteigen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten. Wie hoch der Rahmen hätte angesetzt werden müssen, das lässt das Gericht offen.

„Die eigene Person als Marke definieren und etablieren - in der heutigen Arbeitswelt unverzichtbar. Das fängt schon bei der 'Bewerbungsschlacht' um die guten Jobs an. Nur wer hier als Persönlichkeit überzeugt, kann gewinnen.”
Quelle: Zeitschrift „Forschung & Lehre”, dort wird die Internetseite studium-ratgeber.de zitiert