Das OLG Celle hat in einer neuen Entscheidung (13 U 58/14) klargestellt, dass der Schuldner eines Unterlassungsgebots durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Dazu gehört nach der Auffassung des Gerichts, wenigstens bei Google als gängigste Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können.
Sofern dies immer noch der Fall ist, muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.
Im konkreten Einzelfall war die Vertragsstrafe zwar verwirkt. Aber sie entsprach mit den von der Klägerin hier eingeklagten 5.001,00 € nicht der Billigkeit i. S. von § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. Das Gericht hat nach der in der Unterlassungserklärung nach „neuem Hamburger Brauch“ ausdrücklich vorgesehenen gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit eine Billigkeitskontrolle i. S des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgenommen und die Strafhöhe mit diesem Urteil auf 2.500,00 € bestimmt.