Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Arbeitgeber muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer keinen Resturlaub in Geld abgelten, wenn der Resturlaub bereits erfüllt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung 9 AZR 50/12 nochmals klargestellt, dass die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub voraussetzt, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. Dabei muss die Freistellungserklärung nicht erkennen lassen, an welchen Tagen zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub und an welchen Tagen zu anderen Zwecken freigestellt wird. Nach der Auffassung des Gerichts kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob überhaupt freigestellt werden durfte. Bei einer rechtswidrigen Freistellung hätte der Arbeitgeber lediglich weiterhin einen Beschäftigungsanspruch geltend machen können. Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sieht das Gericht hier nicht. Denn der Arbeitgeber bringt, so das Gericht, mit der Freistellung zum Ausdruck, dass er auch ohne Arbeitsleistung die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen wird.

So betitelt die Ausgabe 08/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Fall:
Die Klägerin ist die Selbstverwaltungsorganisation zugelassener Rechtsanwälte. Die Beklagte ist ein Versicherungskonzern, in deren Internetauftritt sich eine mit „Kundenanwalt" bezeichnete Unterseite findet. Dort wird unter der Überschrift „Der Kundenanwalt" ausgeführt: Sie fühlen sich durch eine Entscheidung oder Leistung ungerecht behandelt? Sie konnten mit einer Beschwerde kein für Sie nachvollziehbares Ergebnis erzielen? Der Kundenanwalt ist, so der Versicherungskonzern in seinem Internetauftritt, die Stimme der Kunden im Unternehmen. Er und sein Team kümmern sich um Ihr Anliegen und setzen sich für Klärung und Schlichtung ein.“ Der Kundenanwalt ist aber kein Rechtsanwalt, sondern ein Mitarbeiter der Beklagten, der auch nicht rechtsberatend tätig ist, worauf in einer Erläuterung auf der Internetseite hingewiesen wird.
Das Urteil:
Die blickfangmäßige Werbung wurde vom OLG Düsseldorf (I-20 U 168/13) als unlauter verboten. Unlauter handelt nach § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, also unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben macht. Ob eine Werbeaussage unwahre Angaben enthält, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Dessen Erwartungen konnte im vorliegenden Fall das OLG selbst beurteilen, da sich die Werbeaussage der Versicherung an die Allgemeinheit gerichtet hat. Zur Feststellung der Verkehrsauffassung sah sich der Tatrichter als Teil dieser Allgemeinheit ohne weiteres in der Lage. Das Gericht hat klargestellt, dass es nicht erforderlich ist, dass alle Angehörigen oder auch nur der überwiegende Teil der angesprochen Verkehrskreise irregeführt werden; es genügt die Irreführung eines erheblichen Teils. Nach der Auffassung des Gerichts ist Anwalt nach der Verkehrsanschauung der Rechtsanwalt. Denn der Duden nennt als Bedeutung von „Anwalt" an erster Stelle den „Rechtsanwalt" und erst danach die allgemeinere „Verfechter einer Sache; Fürsprecher". Der „Kundenanwalt" soll gerade nicht die kollektiven Interessen der Gesamtheit der Versicherten vertreten, sondern sich um konkrete Anliegen einzelner Versicherter kümmern. Die Vertretung bei der Wahrnehmung individueller vertraglicher Ansprüche ist eine typische anwaltliche Tätigkeit. Insoweit folgt die Begriffsbildung „Kundenanwalt" hier dem im Bereich der rechtsanwaltlichen Werbung etablierten Trend, die Spezialisierung auf die Vertretung vermeintlich oder tatsächlich benachteiligter Gruppen in der Selbstbezeichnung zum Ausdruck zu bringen. Die von der Klägerin genannten Beispiele „Opferanwalt", „Verbraucheranwalt" oder „Schuldneranwalt" lassen sich, so das Gericht, noch um den „Mieteranwalt" und den „Patientenanwalt" ergänzen. In diese Reihe fügt sich nach der Auffassung des Gerichts der „Kundenanwalt", der die Kunden der Versicherung vertritt, nahtlos ein. Der „Kundenanwalt" ist in die in der Kopfzeile der Seite angezeigte Rubrik „Versichern heißt Verstehen" eingebettet, ein Slogan, auf dem die breit beworbene Imagekampagne der Beklagten aufbaut. Von daher wird, so der Eindruck des Gerichts, der Verkehr annehmen, dass die Beklagte extra einen Rechtsanwalt angestellt hat, der aufgrund seines Berufsethos als Organ der Rechtspflege - auch wenn er vorliegend nicht als solches tätig werden könnte - ein höheres Maß an Gewähr für eine engagierte Vertretung der berechtigten Interessen der Kunden bietet, als es ein in der Hierarchie der Versicherung großgewordener Angestellter der Beschwerdestelle könnte. So wäre der „Kundenanwalt" Ausdruck eines ernstgenommenen „Versichern heißt Verstehen". In diesem Verständnis wird der Verkehr noch durch die, wie das Gericht meint, hochtrabende Aussage „Unser Ziel: Gerechtigkeit" bestärkt, die den Eindruck erweckt, die Beklagte habe nun wirklich alles getan, um die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Vertretung der Interessen der Kunden ihr gegenüber zu gewährleisten.

Anmerkung:
Zu der Gefahr, dass Richter bei unbestimmten Rechtsbegriffen nach eigenem Gutdünken, wenn auch verantwortungsbewusst, entscheiden, siehe bitte in der Suchfunktion unter den Begriffen: „Verkehrsauffassung”, ”unbestimmte Rechtsbegriffe”, „normative Verkehrsauffassung”, „Dezisionismus”.

Nahezu alle Medien haben berichtet. Hier ein Link mit Beispielen und ein weiterer Online-Artikel.

Kabarettist Jürgen Becker im FOCUS von heute:
Auf die Frage: „An das Bilderverbot im Islam halten Sie sich aber. Warum?”
antwortet er:
„Ja, daran habe ich mich immer gehalten. Man muss den Propheten nicht zeigen, um Kritik zu äußern.
Quelle: FOCUS 7/2015

Bremen hat Ende des letzten Jahres beschlossen, die Kosten für Polizeieinsätze bei Fußballspielen von Werder Bremen, bei denen ein erhöhtes Risiko von Fan-Krawallen besteht, künftig der Deutschen Fußball-Liga (DFL) in Rechnung zu stellen. Das Vorgehen Bremens wurde teilweise kontrovers diskutiert. Andere Bundesländer haben sich – auch wegen rechtlicher Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Regelung – bislang nicht angeschlossen.
In der Bevölkerung findet die Kostenbeteiligung von Bundesligavereinen bzw. DFL allerdings breite Zustimmung: Nach einer Studie unserer Mandantin IfD Allensbach sind 50 Prozent der Bürger der Auffassung, dass die Vereine bzw. die DFL die Kosten vollständig übernehmen sollten. Weitere 33 Prozent sind der Meinung, dass sich Bundesländer sowie Vereine und DFL die Kosten teilen sollten. Lediglich 6 Prozent der Bevölkerung befürworten die bisherige Regelung, dass die Kosten für die Polizeieinsätze vollständig von den Bundesländern getragen werden (Schaubild).

So betitelt die Ausgabe 07/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Morgen, Mittwoch, 11. Februar, gedenkt Deutschland offiziell des im Alter von 94 Jahren verstorbenen einstigen Staatsoberhauptes. Die Gedenkveranstaltung beginnt um 11 Uhr mit einem Gedenkgottesdienst. Es folgt der (einstündige) Staatsakt. Am bekanntesten ist wohl die Rede von Weizsäckers vom 8. Mai zum 40. Jahrestag des Kriegsendes („8. Mai 1945 Tag der Befreiung vom menschenverachtenden System der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft”).
Aus ihr zitiert die Lichtmalerin Heike Rost, Mitglied des Deutschen Presserats, schon seit dem Todestag vom 31.1.2015 zu Beginn ihres neuen Internetauftritts www.heikerost.com:

Lernen Sie miteinander zu leben, nicht gegeneinander”.

Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 6 U 92/12) hat sich neuerdings mit ungeeignetem Streugut auseinandergesetzt. Die 57 Jahre alte Klägerin war auf dem Gehweg vor dem Haus der Beklagten gestürzt und hatte sich dabei den Oberarm gebrochen. Der eisglatte Gehweg war lediglich mit Hobelspänen abgestreut gewesen. Das Gericht sprach der Klägerin 50 % des ihr durch den Sturz auf dem Gehweg entstandenen Schadens zu. Die Glätte beruhte nach Ansicht des Gerichts auf einem verkehrswidrigen Zustand des Gehweges, für welche die Beklagten verantwortlich sind. Maßgeblich für die Entscheidung waren die Feststellungen des Sachverständigen, wonach die verwandten Hobelspäne keine abstumpfende Wirkung hatten, weil sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und so zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt werden. Dennoch wurde der Klägerin ein Mitverschulden zur Last gelegt. Sie hatte eine erkennbar glatte Stelle betreten und ist nicht auf den frei geregneten Bereich der Fahrbahn ausgewichen.

Wie an dieser Stelle schon früher berichtet, hatte das ArbG Düsseldorf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst keine Verletzung der Informations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates darin gesehen, dass dieser bei der Einrichtung einer konzerneigenen Facebook-Seite nicht beteiligt wurde. Das Gericht sah den vom Konzernbetriebsrat heran gezogenen Az. 14 BV 104/13). Das Gericht sah in der Einrichtung der konzerneigenen Facebook-Seite ohne Beteiligung des Betriebsrates nunmehr eine Verletzung des Pressemitteilung mit, dass eine technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrvG voraussetze, dass sie – jedenfalls teilweise – aus sich heraus Aufzeichnungen über Mitarbeiter automatisiert erstellen müsse. Dies sei aber nicht der Fall, wenn dritte Personen auf einer Facebook-Seite Beiträge eigenständig posten würden. Hinsichtlich der Mitarbeiter, welche die Facebook-Seite pflegen, sieht das LAG deshalb keinen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrvG, weil mehrere Mitarbeiter hierfür verantwortlich sind, welche alle den gleichen allgemeinen Zugang benutzen, sodass Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter nicht möglich seien.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig.