Wie an dieser Stelle schon früher berichtet, hatte das ArbG Düsseldorf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst keine Verletzung der Informations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates darin gesehen, dass dieser bei der Einrichtung einer konzerneigenen Facebook-Seite nicht beteiligt wurde. Das Gericht sah den vom Konzernbetriebsrat heran gezogenen Az. 14 BV 104/13). Das Gericht sah in der Einrichtung der konzerneigenen Facebook-Seite ohne Beteiligung des Betriebsrates nunmehr eine Verletzung des Pressemitteilung mit, dass eine technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrvG voraussetze, dass sie – jedenfalls teilweise – aus sich heraus Aufzeichnungen über Mitarbeiter automatisiert erstellen müsse. Dies sei aber nicht der Fall, wenn dritte Personen auf einer Facebook-Seite Beiträge eigenständig posten würden. Hinsichtlich der Mitarbeiter, welche die Facebook-Seite pflegen, sieht das LAG deshalb keinen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrvG, weil mehrere Mitarbeiter hierfür verantwortlich sind, welche alle den gleichen allgemeinen Zugang benutzen, sodass Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter nicht möglich seien.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig.