Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Gesetzlicher Feiertag an unseren Standorten München und Offenburg.

Der erfahrene Zeugnisleser liest auf einen Blick das Entscheidende aus einem Satz des Zeugnisses; nämlich aus dem Satz mit dem Gesamturteil. Umso wertvoller ist eine neue Entscheidung des BAG.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung Az.: 9 AZR 584/13, siehe Pressemitteilung) nochmals bestätigt, dass bei einer Formulierung im Zeugnis:
…die ihm übertragenen Aufgaben hat der Arbeitnehmer „zur vollen Zufriedenheit” erfüllt,
der Arbeitgeber in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“ erteilt hat.
Dies ist die Notenstufe, auf die in der Regel ein Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Weiter stellte das Gericht klar: Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt nach der Auffassung des Gerichts grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Anzusetzen ist an der Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist.
Das BAG nimmt in seiner Entscheidung auch noch grundsätzlich zu Gefälligkeitszeugnissen Stellung: Gefälligkeitszeugnisse entsprechen nicht dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts. Denn der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richtet sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. Ein Zeugnis muss auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.
Spannend bleibt die Frage, ob diese höchstrichterliche Rechtsprechung in der täglichen Praxis der Arbeitsgerichte nun auch umgesetzt wird.

Fortsetzung aus dem Evangelium nach Lukas (siehe das Zitat von gestern):
„... In der Gegend dort hielten sich Hirten auf. .. Ein Engel Gottes kam zu ihnen, und Gottes heller Glanz leuchtete rings um sie. Sie fürchteten sich sehr; aber der Engel sagte: 'Habt keine Angst! Ich bringe gute Nachricht für euch, über die sich alle Menschen freuen werden. Heute wurde in der Stadt Davids euer Retter geboren - Christus der Herr! ...”

Das Evangelium nach Lukas 2, 1 ff.:
"Zu jener Zeit ordnete Kaiser Augustus an, dass alle Bewohner des römischen Reiches in Steuerlisten erfasst werden sollten. Es war das erste Mal, dass so etwas geschah. .. So zog jeder in die Heimat seiner Vorfahren, um sich dort eintragen zu lassen. Auch Josef machte sich auf den Weg. Von Nazaret in Galiläa ging er nach Bethlehem, das in Judäa liegt. ... Er musste dorthin, weil er ein direkter Nachkomme Davids war. Maria, seine Verlobte, begleitete ihn. ..."

Ein wohl weithin unbekanntes Zitat:
„Seit Jesus Christus gekommen ist, geht es nur noch um das Vertrauen zu ihm, das sich in tätiger Liebe auswirkt”, heißt es im Brief an die Galater 5,6. Dieses Zitat hält sich an die „Gute Nachricht” der Bibelanstalt Stuttgart. Autor des Galaterbriefs ist der Apostel Paulus.


In flachen Schuhen kann ich mich nicht konzentrieren!”

Erklärt Victoria Beckham, zitiert in der Zeitschrift „neue Woche”, 51/2014

So betitelt die Ausgabe 01/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Amtsgericht Bergheim (Az.: 23 C 147/12) hielt in einer Einzelfallentscheidung eine Mietminderung von 10 % für angemessen, weil der Mieter in der Nacht immer wieder durch Lärm vom Nachbarn beeinträchtigt wird. Der gestörte Mieter hatte dem Gericht unter Bezugnahme auf umfangreiche, tagebuchartige Lärmprotokolle im Einzelnen geschildert, wodurch er sich gestört fühlt.
Kennzeichnend und erkennbar belastend war nach den Feststellungen des Gerichts, dass immer wieder gerade zu Zeiten der Nachtruhe lautes Poltern und Herumtrampeln zu vernehmen war, laut Musik gehört wurde, Türen geschlagen und geschrien wird, Mitmieter und/oder Besuchern sich laut auseinandersetzten und Rollos lautstark herunterfallen gelassen wurden. Dies wiederholte sich nahezu täglich, so das Gericht.
Besonders gravierend wirkte es sich aus, dass es sich um unregelmäßige, nicht gleichmäßig wiederkehrende Geräusche handelte, so dass der Mieter nicht schlafen konnte. Gerade eine solche aufgedrängte Geräuscherwartung führt nach der Auffassung des Gerichts zu einer besonderen Hilflosigkeit des Betroffenen, so dass der vorliegende Lärm in jedem Fall das zumutbare Maß überschreitet und ein Mietmangel im Rechtssinne vorliegt. Auch wenn es sich bei dem zu zahlenden Kaltmietzins von 5,22 € pro Quadratmeter unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten um einen eher moderaten Mietzins handelt, so dass nicht jede kleine Störung geeignet ist, den Mietzins zu mindern, so das Gericht, kann und darf ein Mieter jedenfalls erwarten, dass er nachts in seiner Wohnung zur Ruhe kommt und Schlaf findet. Dies ist nach der Überzeugung des Gerichts in der streitgegenständlichen Wohnung nicht möglich.

FOCUS von morgen: Helmut Markwort im Tagebuch des Herausgebers zur Erbschaftssteuer-Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014:
„Damit war leider zu rechnen. Die Verfassungsrichter fordern die Bundesregierung auf, die Erbschaftsteuerregelungen zu verschärfen. ...Die Todessteuer, wie sie zutreffender heißen sollte, gibt es in vielen europäischen Ländern nicht mehr, auch bei den österreichischen Nachbarn. Am Tag des Todes werden Besitz und Vermögen enteignet, die der Verstorbene aus versteuertem Geld aufgebaut und erwirtschaftet hat. ... Dutzende von Staaten haben diese Räuberei abgeschafft. Deutschland gehört zu den Ländern, die den erbenden Familien am meisten wegnehmen.

Seit 1997 ermittelt die jährlich erscheinende Allensbacher Computer- und Technikanalyse (ACTA) unserer Mandantin IfD Allensbach die Akzeptanz und Nutzung digitaler Techniken sowie die Veränderung des Informations-, Kommunikations- und Transaktionsverhaltens der Bevölkerung. Sie ist eine der größten bevölkerungsrepräsentativen Umfragen in Deutschland und stützt sich auf rund 8.200 ausführliche persönlich-mündliche (Face-to-Face) Interviews. Anlässlich der Veröffentlichung der diesjährigen Ergebnisse beleuchtet dieser Allensbacher Kurzbericht die Entwicklung der mobilen Internetnutzung in Deutschland.
Während die Internetnutzung insgesamt nur geringfügig von 75 auf 76 Prozent gestiegen ist, hat die mobile Internetnutzung erneut stark zugenommen. Der starke Anstieg der mobilen Internetnutzung ist maßgeblich auf die rasche Ausbreitung von Smartphones zurückzuführen. Zurzeit nutzen 44 Prozent der Bevölkerung das Internet mit einem Smartphone oder internetfähigem Handy. Dies entspricht einem Nutzerkreis von rund 31 Millionen Personen. Gegenüber dem Vorjahr hat sich der Kreis der mobilen Internetnutzer damit um gut ein Viertel ausgeweitet. Das Konzept der mobilen internetgestützten Information und Interaktion spricht dabei vor allem die junge Generation an (siehe Schaubild).