Das Amtsgericht Bergheim (Az.: 23 C 147/12) hielt in einer Einzelfallentscheidung eine Mietminderung von 10 % für angemessen, weil der Mieter in der Nacht immer wieder durch Lärm vom Nachbarn beeinträchtigt wird. Der gestörte Mieter hatte dem Gericht unter Bezugnahme auf umfangreiche, tagebuchartige Lärmprotokolle im Einzelnen geschildert, wodurch er sich gestört fühlt.
Kennzeichnend und erkennbar belastend war nach den Feststellungen des Gerichts, dass immer wieder gerade zu Zeiten der Nachtruhe lautes Poltern und Herumtrampeln zu vernehmen war, laut Musik gehört wurde, Türen geschlagen und geschrien wird, Mitmieter und/oder Besuchern sich laut auseinandersetzten und Rollos lautstark herunterfallen gelassen wurden. Dies wiederholte sich nahezu täglich, so das Gericht.
Besonders gravierend wirkte es sich aus, dass es sich um unregelmäßige, nicht gleichmäßig wiederkehrende Geräusche handelte, so dass der Mieter nicht schlafen konnte. Gerade eine solche aufgedrängte Geräuscherwartung führt nach der Auffassung des Gerichts zu einer besonderen Hilflosigkeit des Betroffenen, so dass der vorliegende Lärm in jedem Fall das zumutbare Maß überschreitet und ein Mietmangel im Rechtssinne vorliegt. Auch wenn es sich bei dem zu zahlenden Kaltmietzins von 5,22 € pro Quadratmeter unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten um einen eher moderaten Mietzins handelt, so dass nicht jede kleine Störung geeignet ist, den Mietzins zu mindern, so das Gericht, kann und darf ein Mieter jedenfalls erwarten, dass er nachts in seiner Wohnung zur Ruhe kommt und Schlaf findet. Dies ist nach der Überzeugung des Gerichts in der streitgegenständlichen Wohnung nicht möglich.