Der erfahrene Zeugnisleser liest auf einen Blick das Entscheidende aus einem Satz des Zeugnisses; nämlich aus dem Satz mit dem Gesamturteil. Umso wertvoller ist eine neue Entscheidung des BAG.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung Az.: 9 AZR 584/13, siehe Pressemitteilung) nochmals bestätigt, dass bei einer Formulierung im Zeugnis:
…die ihm übertragenen Aufgaben hat der Arbeitnehmer „zur vollen Zufriedenheit” erfüllt,
der Arbeitgeber in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“ erteilt hat.
Dies ist die Notenstufe, auf die in der Regel ein Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Weiter stellte das Gericht klar: Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt nach der Auffassung des Gerichts grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Anzusetzen ist an der Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist.
Das BAG nimmt in seiner Entscheidung auch noch grundsätzlich zu Gefälligkeitszeugnissen Stellung: Gefälligkeitszeugnisse entsprechen nicht dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts. Denn der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richtet sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. Ein Zeugnis muss auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.
Spannend bleibt die Frage, ob diese höchstrichterliche Rechtsprechung in der täglichen Praxis der Arbeitsgerichte nun auch umgesetzt wird.