Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 16 U 12/14) hat in einer neuen Entscheidung klargestellt, dass sowohl ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises als auch ein Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude besteht, wenn eine Reise wegen eines Streites über die Höhe des Reisepreises nicht durchgeführt wird. Das Gericht sprach deshalb die Hälfte des Reisepreises als Schadenersatz nach § 651 f Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, zu. Maßgeblicher Reisepreis ist aber nicht der tatsächlich viel höhere objektive Reispreis, den der Reiseveranstalter haben wollte, sondern der in der Fehlbuchung ausgewiesene niedrigere Preis. Denn das ist der Wert, den die Erholung objektiv für den Reisenden hatte.

Der Sachverhalt vermittelt einen interessanten Einblick in die Welt der Orchester:
Die Geigenspieler eines Orchesters haben sich über die Verteilung der Sitzplätze hinter dem ersten und dem zweiten Pult gestritten. Sie meinten, dass vom Sitzplatz indirekt auf die Stellung im Kollektiv im Sinne einer unsichtbaren Hierarchie geschlossen werden könne. Daraufhin wurde den betroffenen Musikern die Teilnahme an einem Mediationsverfahren angeboten. Es nahmen aber nicht alle betroffenen Musiker teil. Somit kam die Frage auf, ob der Arbeitgeber auf Grund seines Direktionsrechtes die Arbeitnehmer zur Teilnahme am Abschlussgespräch der Mediation verpflichten kann.
Das Urteil:
Nach einer Entscheidung des LAG Nürnberg (Az.: 5 TaBV 22/12) stellt die Teilnahme an einem vom Arbeitgeber veranlassten Mediationsverfahren für die teilnehmenden Arbeitnehmer keine Arbeitszeit i. S. v. § 87 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG, dar, denn der Teilnehmer erbringt insofern keine Arbeitsleistung. Die Teilnahme an einem Mediationsverfahren unterliegt auch nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 u. 2. Gewerbeordnung, GewO, denn die Freiwilligkeit ist der Mediation immanent.

So betitelt die Ausgabe 10/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen die Marke „PD & C“ erhob die Paper, Denim & Cloth, LLC die so genannte Nichtbenutzungseinrede gegen die Widerspruchsmarke der deutschen Peek & Cloppenburg GmbH aus Düsseldorf. Diese hatte ihre Marke

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auf die in diesem Verfahren der Widerspruch gestützt worden war, in Deutschland in einer anderen Form, nämlich in abgerundeten großen Druckbuchstaben:

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benutzt.

In der Schweiz war die Marke jedoch in einem „modern-geschwungenen Schrifttypus“ eingetragen und gerade nicht in den Druckgroßbuchstaben. Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass gerade dieser „modern-geschwungenen Schrifttypus“ charakteristisch für die Widerspruchsmarke sei. Dass die andere Form der Marke auf denselben zwei Buchstaben „P & C“ basiert, kann – so das Gericht – nicht darüber hinwegtäuschen, dass im gestalterischen Gesamtbild die beiden Zeichen als zwei unterschiedliche Marken aufgenommen werden.
In der Schweiz muss eine Marke – genau wie in Deutschland – innerhalb von fünf Jahren seit ihrer Registrierung für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, „ernsthaft“ benutzt werden. Dies setzt voraus, dass die Marke in einigem Umfang und regelmäßig für diese Waren und Dienstleistungen benutzt wird, und zwar so, dass es wirtschaftlich sinnvoll ist und nicht nur zum Schein. Falls die Marke in einer anderen Form genutzt wird, so muss der „kennzeichnende Charakter“ der eingetragenen Marke erhalten bleiben. Ein Logo darf beispielsweise modernisiert werden, jedoch nur soweit der angesprochene Verkehr die modernisierte Form der Marke und die ursprüngliche in ihrem Gesamteindruck noch als ein- und dieselbe Marke wahrnimmt.
Wird die Marke innerhalb des oben genannten Zeitraums nicht ernsthaft benutzt, wird sie anfällig für Löschungsanträge, und – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens kann die Nichtbenutzungseinrede durch die Gegenseite erhoben werden.
Das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (Az. B-6251/2013) ist insofern auch für Deutschland relevant, da aufgrund des „24.02.2014 hierüber, eine markenrechtliche Benutzungshandlung in dem einen Staat auch als eine den Schutz erhaltende, hinreichende Benutzungshandlung im anderen Staat gilt. Auch im vorliegenden Fall war die Marke „P&C“ in Form der Druckgroßbuchstaben ausschließlich in Deutschland benutzt worden.
In diesem Zusammenhang gilt, dass die rechtserhaltende Benutzung einer in der Schweiz eingetragenen Marke nur in Deutschland sich nach Schweizer Recht richtet. Danach konnte selbst das nach dem o.g. Übereinkommen erweiterte Benutzungsgebiet für die Marke der Widersprechenden in diesem Fall nicht weiterhelfen.

Helmut Markwort im „Tagebuch des Herausgebers”:
„Die überwiegende Zahl der FDP-Wähler nannte als ihr Wiederbelebungsmotiv, sie wollten eine Partei unterstützen, die sich eindeutig für die soziale Marktwirtschaft einsetze.”
Quelle: FOCUS Ausgabe 9/2015

„Enzensberger ist der Dandy unter den deutschen Dichtern und mit 85 jünger als nahezu alle, die in den Jahrzehnten nach ihm kamen. Seine Gedichte sind voller Freimut, Anmut, Übermut, voller Intelligenz, Witz, Eleganz. Wer sie nicht liest, macht einen Fehler, denn sie bringen eine kluge Leichtigkeit ins Leben.” Quelle: FOCUS-Literaturredakteur Uwe Wittstock im FOCUS von heute (Ausgabe 9/2015)

Am 18.02. hat sich der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 186/14, siehe Pressemitteilung) in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilienhaus kündigen kann bzw. muss, wenn im Treppenhaus durch Tabakgeruch andere Mieter beeinträchtigt werden. Grundsätzlich stellt der BGH klar, dass Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. Der konkrete Einzelfall wurde vom BGH zurückverwiesen, da die vom Landgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung beruhte.
Anmerkung:
Am 17.01. hatten wir berichtet, dass der Bundesgerichtshof ein seit langem erwartetes Urteil zum Rauchen auf dem Balkon erlassen hat. Nach ihm steht einem Mieter bei Immissionen, wie etwa Tabakrauch, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Maßgeblich ist wie ein „durchschnittlicher Mensch” empfindet. Ist die Geruchsbelästigung nur unwesentlich, kommt ein Abwehranspruch aber selbst immer noch in Betracht, wenn Gefahren für die Gesundheit drohen. Das Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen ist nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen. Im Allgemeinen wird dies auf eine Regelung nach Zeitabschnitten hinauslaufen. Dem Mieter sind, so nimmt der BGH an, Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.

So betitelt die Ausgabe 09/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die von Fachanwälten für Sozialrecht auf Unterlassung verklagte DGB Rechtsschutz GmbH trat im Internet und in Printmedien unter der Bezeichnung DGB Rechtsschutz: „Größte Deutsche Fachkanzlei“ auf, obwohl nur Gewerkschaftsmitglieder und diese nicht einmal vor allen Gerichten vertreten werden. Das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 9 U 354/12) sah diese Werbung als wettbewerbswidrig an. Nach der Auffassung des Gerichts verstehen Rechtsuchende unter „Fachkanzlei“ eine Anwaltskanzlei, in der sich Berufsträger mit einer besonderen Qualifikation zusammengeschlossen haben, nicht aber allgemein ein Büro oder eine Dienststelle. Der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher, der Rechtsdienstleistungen in Anspruch nehmen will, versteht, so das Gericht, den Begriff „Fachkanzlei“ dahin, dass es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, in der sich Berufsträger mit einer besonderen Qualifikation zusammengeschlossen haben. Nach heutigem Sprachverständnis ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit dem Begriff „Fachkanzlei“ eine Rechtsanwaltskanzlei in Zusammenhang bringt und nicht allgemein ein Büro oder eine Dienststelle. Das Gericht begründete diese Auffassung mit einer Google-Recherche mit dem Begriff „Fachkanzlei“, bei der DGB als zehntes Suchergebnis erscheint und vor ihm ausschließlich Rechtsanwaltskanzleien genannt werden. Da die Beklagte aber keine zugelassenen Anwälte beschäftigt, sind die Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse irreführend. Das Gericht verpflichtete den DGB deshalb zur Unterlassung.

„Kindliche Kreativität ist nicht süß, sondern zügellos, anarchistisch und nicht selten brutal. Wenn Sie das nicht glauben, dann geben Sie Ihrem Fünfjährigen ein Brennglas und setzen ihn im Garten vor eine Ameisenspur. Doch es gibt auch Hoffnung! Eine neue Studie der Universität Missouri zeigt nun, dass bereits Babys mit gut einem Jahr ein Gefühl für Gerechtigkeit entwickeln. Die Psychologen zeigen einer Gruppe von Kleinkindern eine lustige Puppengeschichte, in der zwei Puppen zusammen spielen. Plötzlich jedoch zieht eine Puppe einer dritten völlig grundlos eins über die Rübe. Die Kleinkinder reagierten daraufhin eindeutig mit Irritation. Und sie waren noch irritierter, wenn der Spielkamerad der Puppe, der die Szene beobachtete, nach dem Schlag unbeeindruckt mit dem Übeltäter weiterspielte. So fies sind kleine Kinder also doch nicht. Trotzdem würde ich meinen Neffen lieber nicht mit einem Hamster und einer Mikrowelle alleine lassen.”
Quelle: Vince Ebert im neuen FOCUS 8/2015, Seite 87.