Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 16 U 12/14) hat in einer neuen Entscheidung klargestellt, dass sowohl ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises als auch ein Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude besteht, wenn eine Reise wegen eines Streites über die Höhe des Reisepreises nicht durchgeführt wird. Das Gericht sprach deshalb die Hälfte des Reisepreises als Schadenersatz nach § 651 f Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, zu. Maßgeblicher Reisepreis ist aber nicht der tatsächlich viel höhere objektive Reispreis, den der Reiseveranstalter haben wollte, sondern der in der Fehlbuchung ausgewiesene niedrigere Preis. Denn das ist der Wert, den die Erholung objektiv für den Reisenden hatte.