Am 18.02. hat sich der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 186/14, siehe Pressemitteilung) in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilienhaus kündigen kann bzw. muss, wenn im Treppenhaus durch Tabakgeruch andere Mieter beeinträchtigt werden. Grundsätzlich stellt der BGH klar, dass Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. Der konkrete Einzelfall wurde vom BGH zurückverwiesen, da die vom Landgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung beruhte.
Anmerkung:
Am 17.01. hatten wir berichtet, dass der Bundesgerichtshof ein seit langem erwartetes Urteil zum Rauchen auf dem Balkon erlassen hat. Nach ihm steht einem Mieter bei Immissionen, wie etwa Tabakrauch, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Maßgeblich ist wie ein „durchschnittlicher Mensch” empfindet. Ist die Geruchsbelästigung nur unwesentlich, kommt ein Abwehranspruch aber selbst immer noch in Betracht, wenn Gefahren für die Gesundheit drohen. Das Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen ist nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen. Im Allgemeinen wird dies auf eine Regelung nach Zeitabschnitten hinauslaufen. Dem Mieter sind, so nimmt der BGH an, Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.