Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So entschieden hat - wie zuvor auch schon das Finanzgericht - neuerdings der Bundesfinanzhof in seinem Urteil Az.: VI R 82/13. Das Finanzamt hatte allerdings eben noch anders entschieden. Der Bundesfinanzhof stützt sich auf einen älteren Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, der zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze ergangen ist. Nach dieser Rechtsprechung ist nur erforderlich: Zum einen müssen Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können, und zum anderen muss ersichtlich sein, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt.

Das mag damit zusammen hängen, dass er, der Pulverfabrikant, jahrelang in Patentstreitigkeiten verstrickt war und oft vor Gericht verlor. Über Juristen äußerte er:
„Juristen sind Blutsauger, die sich am Geld mästen, wenn sie ein paar kurzsichtige Erklärungen über ein paar kurzlebige Vorschriften abgegeben haben, die so obskur sind, dass die Dunkelheit durch sie noch dunkler wird.”
Quelle: zitiert bei Spiegel Online

„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.”
Zitiert bei Spiegel Online.

Bislang hatten es die Forscher noch nicht erreicht, eindeutig Regelungen wie § 30 a des Bundesdatenschutzgesetzes zugunsten der Marktforschung in die Planungen zu einer EU-Datenschutzgrundverordnung einzubringen. Aus einem vertraulichen Dokument ergibt sich nun jedoch immerhin, dass nach einem geplanten Art. 5 Abs. 1 b personenbezogene Daten für wissenschaftliche, statistische oder historische Zwecke verarbeitet werden dürfen. Wir werden weiter berichten.

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft wurde aufgrund I ZR 242/12) verneinte eine Haftung des Geschäftsführers. Er führte aus, dass der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der Gesellschaft nur dann persönlich hafte, wenn er die Handlung selbst begehe, sie in Auftrag gebe oder eine deliktische Garantenpflicht verletze. Ein Organisationsverschulden sei hier unerheblich, dieses treffe nämlich primär die Gesellschaft selbst. Eine deliktische Handlungspflicht gegenüber Verbrauchern könne zwar bestehen, wenn ein Geschäftsführer ihnen gegenüber gegen eine wettbewerbliche Verkehrspflicht verstoße. Allein aus seiner Organstellung folge eine Haftung aber nicht, denn die sich daraus ergebende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung habe er nur gegenüber der Gesellschaft.
Anmerkung:
Der BGH nahm damit im Bereich Lauterkeitsrecht von der früheren Rechtsprechung Abstand. Bisher wurde eine Haftung dann bejaht, wenn der Geschäftsführer von einem Verstoß Kenntnis hatte, ihn aber nicht verhinderte. Diese Rechtsprechung fußte auf der Störerhaftung, welche inzwischen für das Lauterkeitsrecht aufgegeben wurde.

Ein Autofahrer war trotz erkennbarer Beschilderung und Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 104 km/h unterwegs, so die Aussage der ihm hinterherfahrenden Zivilstreife. Der Verurteilte hatte bereits drei Eintragungen wegen Geschwindigkeitsverstößen und der Tacho des Polizeifahrzeuges hatte, so die Aussage der Polizisten, 130 km/h angezeigt.
Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte ihn erneut zu einem Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (Az.: 2 OWi 4286 Js 1100/14). Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Hinterherfahren auch mittels eines ungeeichten Tachos zulässt. Voraussetzung hierfür ist, dass bei guten Sichtverhältnissen der Abstand zwischen vorausfahrendem Fahrzeug und Messfahrzeug nicht mehr als der angezeigte Tachowert beträgt, der Abstand ungefähr gleichbleibend ist und die Nachfahrstrecke mindestens den fünffachen Abstand beträgt. Es ist dann ein Sicherheitsabschlag von 20% des abgelesenen Wertes ausreichend, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten auszuschließen.

So betitelt die Ausgabe 11/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Nicht in der Form, wie man das in der Kirche tut. Aber wenn ein Künstler musiziert, er mit seinem ganzen Herzen und tiefen Emotionen tausende Menschen berührt, ihnen Freude schenkt, ist das für mich ein nahezu religiöser Vorgang. Ich bin kein Mensch, der an nichts außer an Kohle glaubt. Ich glaube an menschliche Werte, an Ethik, Nächstenliebe, ganz tief und intensiv.”
Quelle: Buch Paul Sahner, Merci, Udo!

Anmerkung:
„Der prominente Journalist Paul Sahner kannte Udo Jürgens seit 45 Jahren, als sich ihre Freundinnen eine Wohnung in Münchens Schwabing teilten. Er begleitete ihn seit den Anfängen seiner ungewöhnlichen Karriere als Sänger und Komponist. Sahner beschreibt das bewegte Leben des Entertainers, er zeigt bislang unbekannte Seiten des letztlich einsamen Megastars und lässt Weggefährten zu Wort kommen - wie etwa Franz Beckenbauer oder Udos Ex-Frau Corinna, aber auch kritische Stimmen wie die von Wolfgang Joop.” Quelle: Buchumschlag, HERDER

Das Verwaltungsgericht Trier hatte in seiner Entscheidung Az.: 5 K 190/14.TR darüber zu befinden, ob die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in eine gewerbliche Schlosserei im 1-Mann-Betrieb zulässig ist. Der Beklagte hatte eine Genehmigung erhalten, da er vorgetragen hatte, dass die Arbeiten hauptsächlich aus Reparaturen und Montagearbeiten bestehen. Die Arbeitszeit sei in der Regel werktags von 8 bis 18 Uhr. Der Landkreis hatte die Genehmigung mit der Auflage versehen, dass die Lärmwerte für Misch- und Dorfgebiete zu beachten sind. Außerdem, so wurde vorgeschrieben, müssen während der Betriebszeiten Tore, Türen und Fenster geschlossen bleiben. Dennoch wollten die Nachbarn die neue Schlosserei nicht dulden und klagten gegen die Genehmigung. Erfolglos. Die vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung hatte ergeben, dass in der Umgebung eine Wohnnutzung neben landwirtschaftlichen Betriebsstätten und auch ein größerer Handwerksbetrieb vorhanden sind. Das Gericht ging dementsprechend von einer Gemengelage aus mit der Folge, dass es keinen Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters gibt. Sofern der genehmigte Betrieb die Auflagen beachtet, verhält er sich gegenüber der Nachbarschaft nicht rücksichtslos.

Ein 1931 geborener Mieter wollte die ihm durch Hausordnung übertragene Winterdienstpflicht nicht mehr erfüllen. Er wandte ein, aufgrund seines Alters sei er gesundheitlich nicht mehr in der Lage, Schnee zu schippen. Auch hielt er die Regelung in der Hausordnung für unwirksam. Das Landgericht Köln (Az.: 1 S 52/11) bestätigte zwar, dass die Überwälzung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter durch die Hausordnung wirksam ist, gab aber dennoch dem Mieter recht. Wenn ein Mieter aufgrund seines Alters gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist den ihm übertragenen Winterdienst durchzuführen, so kann er sich nach der Ansicht des Gerichts von dieser Pflicht befreien lassen. Die Vermieterin muss auf die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Mieters Rücksicht nehmen.