Bislang hatten es die Forscher noch nicht erreicht, eindeutig Regelungen wie § 30 a des Bundesdatenschutzgesetzes zugunsten der Marktforschung in die Planungen zu einer EU-Datenschutzgrundverordnung einzubringen. Aus einem vertraulichen Dokument ergibt sich nun jedoch immerhin, dass nach einem geplanten Art. 5 Abs. 1 b personenbezogene Daten für wissenschaftliche, statistische oder historische Zwecke verarbeitet werden dürfen. Wir werden weiter berichten.