Ein Autofahrer war trotz erkennbarer Beschilderung und Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 104 km/h unterwegs, so die Aussage der ihm hinterherfahrenden Zivilstreife. Der Verurteilte hatte bereits drei Eintragungen wegen Geschwindigkeitsverstößen und der Tacho des Polizeifahrzeuges hatte, so die Aussage der Polizisten, 130 km/h angezeigt.
Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte ihn erneut zu einem Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (Az.: 2 OWi 4286 Js 1100/14). Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Hinterherfahren auch mittels eines ungeeichten Tachos zulässt. Voraussetzung hierfür ist, dass bei guten Sichtverhältnissen der Abstand zwischen vorausfahrendem Fahrzeug und Messfahrzeug nicht mehr als der angezeigte Tachowert beträgt, der Abstand ungefähr gleichbleibend ist und die Nachfahrstrecke mindestens den fünffachen Abstand beträgt. Es ist dann ein Sicherheitsabschlag von 20% des abgelesenen Wertes ausreichend, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten auszuschließen.