So entschieden hat - wie zuvor auch schon das Finanzgericht - neuerdings der Bundesfinanzhof in seinem Urteil Az.: VI R 82/13. Das Finanzamt hatte allerdings eben noch anders entschieden. Der Bundesfinanzhof stützt sich auf einen älteren Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, der zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze ergangen ist. Nach dieser Rechtsprechung ist nur erforderlich: Zum einen müssen Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können, und zum anderen muss ersichtlich sein, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt.