Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

ASAP = As soon as possible. Kann auch negativ gemeint sein: Hätte schon erledigt werden sollen.
MFG = Mit freundlichen Grüßen. Die Abkürzung kann auch verstanden werden als: „Du mich auch”.
IMHO = In my humble opinion. Ist nicht immer freundlich gemeint, sondern auch im Sinne von: „ich bin komplett anderer Meinung”.
FYI = For your Information. Damit wird unter Umständen gesagt: „Du hast es mitgekriegt, und ich kann's beweisen, falls da demnächst was schiefläuft”.

Quelle: neuer Playboy 02/2015

In einer Entscheidung mit der Beschwerdenr. 66232/10 betonte der EGMR die besondere Stellung von Rechtsanwälten als Vermittler zwischen Öffentlichkeit und Gerichten. Deshalb stellte der EGMR darauf ab, ob der Anwalt seine Kritik nicht anders als durch die verwendeten Äußerungen hätte üben können (was der EGMR jedoch im entschiedenen Fall verneinte).
Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht selbst solche Äußerungen akzeptiert wie „schäbiges, rechtswidriges und eines Richters unwürdiges Verhalten der Richterin”. Siehe zu dieser Entscheidung des BVerfG unsere Meldung vom 22. Dezember 2014.

Sinn. Wenn ich den in einer Beziehung sehen kann, überstehe ich auch Zeiten des Unglücks. Wenn ich aber nur Glück suche, dann ist Unglück gleichbedeutend mit Scheitern. Besonders toll wird es mit Kindern. Alle Eltern wissen, die machen nicht 365 Tage im Jahr glücklich. Da gibt es reichlich Auszeiten. Damit ständig glücklich zu werden, ist beinahe chancenlos. Wenn man aber in der Beziehung zu den Kindern Sinn erkennt, sieht die Sache anders aus.”

Quelle: FOCUS 6/2015, Interview mit dem Philosophen Wilhelm Schmid.

FOCUS-Finanzredakteur Andreas Körner in seiner Kolumne „Körner kalkuliert”:

„Die Kurse von Dax & Co. könnten (also) durchaus noch weiter steigen. Immerhin laufen die Anleihenkäufe bis September 2016. Mit den Kursgewinnen steigt die Gefahr heftiger Rückschläge. Besonders wenn sich herausstellt, dass die jüngste Aktion von EZB-Chef Mario Draghi in den meisten Euro-Volkswirtschaften genauso verpufft wie seine bisherigen Versuche, die Konjunktur anzukurbeln.
Für Anleger ist es aber dennoch sinnvoll, einen Teil ihres Geldes im Sachwert Aktie zu halten. ...”

Quelle: FOCUS von heute, Samstag, 6/2015

So betitelt die Ausgabe 06/2015 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Kläger war zunächst Angestellter und später Geschäftsführer der Beklagten. Am 16.09.2013 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer. Am selben Tag teilte die Gesellschaft dies dem Kläger mit und erklärte die Kündigung seines Dienstvertrags. Die Abberufung wurde am 14.10.2013 in das Handelsregister eingetragen. Mit Klage vom 7.10.2013 beantragte der Kläger beim Arbeitsgericht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei oder beendet werde und begehrte ferner die Erteilung eines qualifiziertes Zwischenzeugnisses über seine Leistung „im Arbeitsverhältnis“. Die Parteien streiten nun über die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Die Entscheidung:
Das BAG (10 AZB 46/14) beschloss, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sei. Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Dem Rechtsweg stehe nicht, so das BAG, die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG entgegen, demzufolge Organvertreter, wie etwa Geschäftsführer, nicht als Arbeitnehmer einzustufen sind. Die Abberufung ist nämlich am 16.09.2013 wirksam geworden, also vor Klageerhebung. Die Eintragung ins Handelsregister ist bei der Abberufung von Geschäftsführern lediglich deklaratorisch. Ferner sei nicht entscheidend, so das BAG weiter, ob der Vertrag mit dem Kläger materiell-rechtlich als Arbeits- oder Dienstverhältnis einzuordnen sei. Die Klage enthalte nämlich ausschließlich Anträge, die nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. In solchen Fällen eröffne schon die Rechtsansicht einer der Parteien, es handle sich um ein Arbeitsverhältnis, den Weg zu den Arbeitsgerichten (sog. „sic-non-Fälle“).
Anmerkung:
Das BAG erklärte bei dieser Entscheidung, obwohl es auf diesen Aspekt in diesem Verfahren nicht angekommen ist, es ändere seine Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Nach früherer Rechtsprechung griff diese Fiktion ausschließlich dann, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung noch Organvertreter war. Nun sollen auch spätere zuständigkeitsbegründende Veränderungen in das Verfahren eingeführt werden können. Damit kann eine Klage, die zunächst bei einem Arbeitsgericht eingelegt wurde, dort weiterverfolgt werden, wenn der Organvertreter erst nach Klageerhebung abberufen wird. Diese Änderung trägt der dreiwöchigen Ausschlussfrist einer Kündigungsschutzklage Rechnung. Nach der früheren Rechtsprechung konnte die Gesellschaft die Abberufung des Geschäftsführers und damit den Verlust seiner Organstellung bis auf über drei Wochen nach der Kündigung hinauszögern und damit dem betroffenen Geschäftsführer die Möglichkeit nehmen, vor den Arbeitsgerichten zu klagen. Diese Ausführungen des BAG waren für den obigen Sachverhalt jedoch nicht streitentscheidend, wie schon zu Beginn dieser Anmerkung hervor gehoben, denn der Kläger wurde ohnehin vor Klageerhebung abberufen.

Wenn man keinen Beifahrer hat, am besten klingeln lassen und das Handy nicht anfassen. Am 01.12.2014 hatten wir berichtet, dass vom Fahrer im Auto nicht einmal aufs Handy geschaut werden darf, um die Uhrzeit fest zu stellen.
Wer ein modernes Auto hat, kann bis an die nächste Ampel fahren, um das Gespräch anzunehmen oder wegzudrücken. Das OLG Hamm (Az.: 1 RBs 1/14) sieht nämlich keine verbotswidrige Nutzung, wenn das Fahrzeug steht und der Motor in Folge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist.
Jetzt hat das OLG Köln (Az.: 1 RBs 284/14) das Weiterreichen des Telefons an den Beifahrer für unbedenklich gehalten. Die bloße Weitergabe eines Mobiltelefons während der Autofahrt ohne vorheriges Ablesen des Displays stellt nach der Auffassung des Gerichts keinen eigenen Kommunikationsvorgang dar.
Eine Benutzung im Sinne der Bußgeldvorschrift ist jedoch das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts; das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs; das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt; das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.
Das Gericht ergänzt jedoch, dass sich eine bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons nicht die Funktionalität des Geräts betrifft. Daher erfüllt nach der Auffassung des OLG Köln derjenige den Bußgeldtatbestand nicht, der das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen oder dem Beifahrer zu geben.

Sachverhalt
Das Bundeskartellamt verhängte gegen eine Gesellschaft Bußgelder in Höhe von insgesamt 191 Mio. Euro wegen rechtswidriger Kartellabsprachen. Ferner standen Ansprüche von geschädigten Unternehmen zur Kompensation derjenigen Nachteile im Raum, die sie durch die Kartellabsprachen erlitten hatten. Mit einem dieser Unternehmen hat sich die Gesellschaft auf Zahlung von 100 Mio. Euro verglichen.
Die Gesellschaft verklagte ihren früheren Geschäftsführer auf Erstattung erstens der Geldbuße und zweitens der Vergleichssumme. Drittens beantragte sie festzustellen, dass der Beklagte für alle weiteren Schäden hafte, die aus der rechtswidrigen Kartellabsprache entstanden sind oder entstehen werden.
Entscheidung
Das LAG Düsseldorf (Urteile und Beschlüsse vom 20.01.2015, Az. 16 Sa 459/14, 16 Sa 460/14, 16 Sa 458/14, siehe Pressemitteilung) hat durch Teilurteil die Klage in Höhe der 191 Mio. Euro abgewiesen. Eine Unternehmensgeldbuße sei nicht durch eine natürliche Person erstattungsfähig. Zweck einer solchen Geldbuße könne es unter anderem sein, den bei der Gesellschaft erlangten rechtswidrigen Vorteil abzuschöpfen. Diese Funktion würde durch eine Abwälzung auf Privatpersonen unterlaufen werden. Auch differenziere das schon das Gesetz zwischen Geldbußen gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, wobei Geldbußen gegenüber Privatpersonen auf eine Million Euro begrenzt seien.
Anmerkung
Anderes gilt für die weiteren Klageforderungen: Das OLG Düsseldorf setzte das Verfahren bis zur Klärung des Sachverhalts im parallel laufenden Strafverfahren gegen den früheren Geschäftsführer aus. Ob der Anspruch auf Erstattung der Vergleichssumme und der Anspruch auf Feststellung gegen den Geschäftsführer gegeben seien, hänge davon ab, ob er zumindest fahrlässig pflichtwidrig an den Kartellabsprachen mitgewirkt hat.

Eine explizite Nachfrage beim Gebrauchtwagenverkäufer lohnt sich. Das folgt aus der Entscheidung des OLG Braunschweig Az.: 8 U 163/13. Der Käufer hatte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Das gebraucht gekaufte Fahrzeug, in dem es in dem Rechtsstreit ging. hatte nach dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen zwei Unfallschäden. Diese Schäden hatte der Verkäufer verschwiegen, weil er angeblich glaubte, dass der Grund für die Reparatur des Fahrzeuges nicht ein Unfall, sondern Folge von „Schönheitsmängeln“ gewesen wäre. Das Gericht billigte dem Verkäufer allerdings keinen Beurteilungsspielraum zu und gab dem Kläger Recht. Falls der Käufer fragt, ob der Gebrauchtwagen in einen Unfall verwickelt war, ist nach der Auffassung des Gerichts der Verkäufer oder dessen Vertreter verpflichtet, Beschädigungen des Fahrzeuges auch dann mitzuteilen, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um etwaige „Blechschäden“ ohne weitere nachteilige Folgen handelt. Denn es kann, so das Gericht, keinesfalls dem Ermessen des ausdrücklich um Aufklärung gebetenen Verkäufers oder seines Vertreters überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung für wert zu erachten. Der Verkäufer muss vielmehr, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, durch die Mitteilung dessen, was ihm bekannt gegeben wurde, dem Käufer den Entschluss überlassen, ob er den Wagen überhaupt bzw. zu diesem Preis erwerben will.

Ein warmherziges Denkmal für Udo
Seine Lieder machen den großen Udo Jürgens unsterblich - nun setzt ihm der ebenfalls legendäre Paul Sahner ein literarisches Denkmal. Dank unzähliger Begegnungen kompiliert der BUNTE-Autor, mit Beiträgen Prominenter eine persönliche und warmherzige Erinnerung an das Musikgenie. Für Udo-Fans ein unverzichtbares Werk.”
Anmerkung:

Wir zitieren aus Leserbriefen zu einem großen BUNTE-Artikel über Udo Jürgens. Abgedruckt sind diese Leserbriefe in BUNTE vom 22.1.2015:
„Man sagt ja, jeder sei ersetzbar - Udo Jürgens ist es nicht. Solange wir uns erinnern werden, so lange wird er schmerzlich fehlen.” (Anke Real)
„Schon bei der ZDF-Gala zu seinem 80. Geburtstag sah Udo Jürgens unglaublich müde aus.... Warum nur hat niemand .. gesagt: Junge, du brauchst dringend eine größere Pause. .. Sehr, sehr traurig. Vor allem, wenn man an 'Mein Ziel' auf seinem letzten Album denkt. Er singt: 'Ich reiß' sicher auch keine Bäume mehr aus, doch ich will und werde noch welche pflanzen'.”