Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wundern Sie sich nicht, wenn Sie künftig auf bundesweit zugelassenen Fernsehsendern mehr regionale Werbespots sehen: Nach einem am 17.12.2014 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 6 C 32.13, siehe Pressemiteilung) darf ProSieben regional begrenzte Werbespots senden. ProSieben hatte gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin Sprungrevision eingelegt, der das Bundesverwaltungsgericht stattgegeben hat. Der Sender sei, so das Gericht, hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der Werbung frei, es gebe keine einschränkenden Vorgaben zum Verbreitungsgebiet von Werbespots. Demgemäß darf ProSieben jetzt regional begrenzte Spots zeigen.
Die Zeitungsverleger kritisieren bereits heute diese Entscheidung. Sie halten eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages für angemessen. Denken Sie nur an die vielen Regionalzeitungen und die Anzeigenblätter.

Was das Schweizerische Bundesgericht in seiner Entscheidung 4A_78/2014; 4A_80/2014 dargelegt hat, gilt auch für des deutsche Recht. Insbesondere:
Die gerichtliche Fragepflicht (ZPO 56) dient weder dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen, noch den Parteien die Verantwortung für eine "zeitgerechte Prozessführung" abzunehmen.
"Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Ebenso wenig hat sie hinsichtlich jeder einzelnen Parteibehauptung ausdrücklich auszuführen, inwiefern sie diese für unerheblich und entsprechend die Abnahme des beantragten Beweises für nicht erforderlich hält. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (...)."

So betitelt die neue Ausgabe - 52/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Sachverhalt
Ein Beschwerdeführer ärgerte sich über einen verlorengegangen Schadensersatzprozess vor dem Amtsgericht und verfasste ein Schreiben, das er rundum an die am Verfahren Beteiligten richtete. Eine Umfrage würde ergeben, nimmt der Verf. dieser Zeilen an, dass dieses Schreiben unerträglich und damit rechtswidrig ist. Unten in der Anmerkung geben wir dieses Schreiben wieder.
In der Folge kam es wegen des Schreibens zur einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Beleidigung nach Az. 1 BvR 482/13 zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind und deshalb nicht rechtswidrig schmähen. Einmal mehr vertritt das BVerfG die Ansicht, dass eine Schmähkritik nur vorliegt, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das BVerfG will den Fall der Schmähkritik bei öffentlichen Äußerungen daher im Wesentlichen auf den Fall der Privatfehde beschränkt wissen.
Schließlich weist das BVerfG darauf hin, dass in den Abwägungsprozess durch das Landgericht auch noch hätte eingestellt werden müssen, dass das Schreiben nur einen begrenzten Empfängerkreis hatte und bei einem „Kampf ums Recht“ auch starke und eindringliche Ausdrücke benutzt werden können.

Anmerkung
Hier die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts rechtmäßigen Äußerungen:
„Infolge der Hauptverhandlung am 27.10.2008 wurde von der Richterin ... ein skandalöses Fehlurteil gefällt. Wenn schon bekannt, dass in Deutschland der Richter beliebig urteilen kann (...) Bis hierhin kann man das Urteil als absichtlich oder unabsichtlich schlampig und arglistig ansehen. Den Kern der richterlichen Tätigkeit verlassend protestiere ich folgend gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin ... und meine, sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät. (...) Perplex hatte ich an diesem Punkt verstanden, dass der Aufklärungstermin lediglich eine Farce und Finte sein konnte. Sie begab sich an ihren Platz und fabulierte durcheinander (...) Ihre Idee, die Berufung sei wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgenommen worden, findet sich erstaunlicherweise wieder in dem entstellten Sachverhalt, wo die Richterin ... behauptet: "der Kläger begehre Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung", "er habe ihn beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen". Solche Erfindung in ein Urteil einzubauen, ist illegal. Ich hatte Auftrag erteilt, in jedem Fall Berufung (...) einzulegen. Die Richterin ... hat nicht einmal auf die "Differenz zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung", wie im Urteil behauptet, hingewiesen; durch einen solchen Hinweis wäre ich vermutlich alarmiert worden (...). "Gleichwohl vermochte der Kläger diesen Widerspruch nicht aufzuklären" ist nicht nur gelogen, sondern im Hinblick darauf, dass diese perfide Lüge benutzt wird, mich den Prozess verlieren zu lassen, niederträchtig und gegen das Recht. (...)“

Wer ein Mobilfunkgerät im Auto benutzt, riskiert bekanntlich ein Bußgeld. Auf das Telefonieren als solches kommt es grundsätzlich nicht einmal an. Am 01.12. hatten wir an dieser Stelle berichtet, dass im Auto vom Fahrer auch nicht zur Feststellung der Uhrzeit aufs Handy geschaut werden darf.
Das OLG Hamm (Az.: 1 RBs 1/14) hat nun folgende Ausnahme zugebilligt:
Verbotswidrig benutzt wird ein Mobiltelefon durch einen Fahrzeugführer nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor in Folge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist. Das Gesetz differenziert nach der Auffassung des Gerichts insoweit nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors.

Die Verkäuferin erklärt: „Dieses Spielzeug wurde von Psychologen entwickelt und bereitet ihr Kind auf den Ernst des Lebens vor. Egal, wie man es zusammenbaut, es ist falsch!”
Quelle. SUPERillu, Ausgabe 51/2014

„Herr Brösel zu seinem Kollegen: 'Ich entscheide bei uns zu Hause die großen Dinge und meine Frau die kleinen.' Kollege: 'Und Deine Frau macht dabei ohne Murren mit?' Brösel: 'Ja, sie entscheidet darüber, was groß und was klein ist.' ”
Quelle: SUPERillu 51/2014

Die Zeiten werden heiter - äh härter.

So, Ilse Aigner, Wirtschaftsministerin, CSU, als sie im Bayerischen Landtag die Haushaltsrede des erkrankten Host Seehofer vortrug, Zitat aus dem FOCUS von morgen

Nach einer Studie unserer Mandantin IfD Allensbach haben mittlerweile fast alle Bürger (94 %) bereits von der Möglichkeit einer Patientenverfügung gehört.
Seit 2009, als die Patientenverfügung erstmals gesetzlich geregelt wurde, haben immer mehr Bürger eine solche verfasst. Vor fünf Jahren hatten 15 Prozent eine Patientenverfügung verfasst, heute sind es mit 28 Prozent fast doppelt so viele. Weitere 45 Prozent planen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Die Sensibilität für das Thema nimmt mit dem Alter deutlich zu: Von den 60-Jährigen und Älteren hat jeder zweite eine Patientenverfügung, weitere 34 Prozent planen eine solche für sich (siehe Schaubild).

Verteidiger: „Herr Zeuge, haben Sie gesehen, wie der Angeklagte dem Opfer das Ohr abgebissen hat?”
„Nein!”
„Was haben Sie denn dann gesehen?”
„Wie er es wieder ausgespuckt hat!”
Quelle: RAe Dr. Hess Timmann, zitiert in Löffler, Juristenwitze.