Der Sachverhalt
Ein Beschwerdeführer ärgerte sich über einen verlorengegangen Schadensersatzprozess vor dem Amtsgericht und verfasste ein Schreiben, das er rundum an die am Verfahren Beteiligten richtete. Eine Umfrage würde ergeben, nimmt der Verf. dieser Zeilen an, dass dieses Schreiben unerträglich und damit rechtswidrig ist. Unten in der Anmerkung geben wir dieses Schreiben wieder.
In der Folge kam es wegen des Schreibens zur einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Beleidigung nach Az. 1 BvR 482/13 zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind und deshalb nicht rechtswidrig schmähen. Einmal mehr vertritt das BVerfG die Ansicht, dass eine Schmähkritik nur vorliegt, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das BVerfG will den Fall der Schmähkritik bei öffentlichen Äußerungen daher im Wesentlichen auf den Fall der Privatfehde beschränkt wissen.
Schließlich weist das BVerfG darauf hin, dass in den Abwägungsprozess durch das Landgericht auch noch hätte eingestellt werden müssen, dass das Schreiben nur einen begrenzten Empfängerkreis hatte und bei einem „Kampf ums Recht“ auch starke und eindringliche Ausdrücke benutzt werden können.

Anmerkung
Hier die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts rechtmäßigen Äußerungen:
„Infolge der Hauptverhandlung am 27.10.2008 wurde von der Richterin ... ein skandalöses Fehlurteil gefällt. Wenn schon bekannt, dass in Deutschland der Richter beliebig urteilen kann (...) Bis hierhin kann man das Urteil als absichtlich oder unabsichtlich schlampig und arglistig ansehen. Den Kern der richterlichen Tätigkeit verlassend protestiere ich folgend gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin ... und meine, sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät. (...) Perplex hatte ich an diesem Punkt verstanden, dass der Aufklärungstermin lediglich eine Farce und Finte sein konnte. Sie begab sich an ihren Platz und fabulierte durcheinander (...) Ihre Idee, die Berufung sei wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgenommen worden, findet sich erstaunlicherweise wieder in dem entstellten Sachverhalt, wo die Richterin ... behauptet: "der Kläger begehre Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung", "er habe ihn beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen". Solche Erfindung in ein Urteil einzubauen, ist illegal. Ich hatte Auftrag erteilt, in jedem Fall Berufung (...) einzulegen. Die Richterin ... hat nicht einmal auf die "Differenz zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung", wie im Urteil behauptet, hingewiesen; durch einen solchen Hinweis wäre ich vermutlich alarmiert worden (...). "Gleichwohl vermochte der Kläger diesen Widerspruch nicht aufzuklären" ist nicht nur gelogen, sondern im Hinblick darauf, dass diese perfide Lüge benutzt wird, mich den Prozess verlieren zu lassen, niederträchtig und gegen das Recht. (...)“