Was das Schweizerische Bundesgericht in seiner Entscheidung 4A_78/2014; 4A_80/2014 dargelegt hat, gilt auch für des deutsche Recht. Insbesondere:
Die gerichtliche Fragepflicht (ZPO 56) dient weder dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen, noch den Parteien die Verantwortung für eine "zeitgerechte Prozessführung" abzunehmen.
"Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Ebenso wenig hat sie hinsichtlich jeder einzelnen Parteibehauptung ausdrücklich auszuführen, inwiefern sie diese für unerheblich und entsprechend die Abnahme des beantragten Beweises für nicht erforderlich hält. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (...)."