Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das OLG Hamburg (Az.: 3 U 96/12) hat in einer aktuellen Entscheidung über die Verwendung von genähten Zeichen auf Jeanshosen den markenmäßigen Gebrauch wie folgt definiert:
Ein Zeichen wird von einem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen, der Verkehr also annimmt, dass das Zeichen dazu dient, die Produkte eines Unternehmers von Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden.
Nach der Auffassung des Gerichts ist die markenmäßigen Benutzung tatbestandsbezogen zu bestimmen: Soweit der Verwechslungsschutz betroffen ist, ist eine Verwendung zu fordern, die in die Hauptfunktion der Marke – die Herkunftshinweisfunktion – eingreift. Ein markenmäßiger Gebrauch ist allein dann zu verneinen, wenn der Verwender das Zeichen lediglich zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware auf eine Weise benutzt, die ausschließt, dass der Verkehr das Zeichen als betriebliches Herkunftszeichen auffasst. Maßgebend ist dafür die Auffassung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers derjenigen Verkehrskreise, die von den vertriebenen Waren angesprochen werden. Ausreichend ist es dabei bereits, wenn nur Teile der angesprochenen Verkehrskreise der Verwendung des Zeichens eine markenmäßige Bedeutung beimisst.
Anmerkung
Was die Entscheidung in Bezug auf Rechtstatsachen betrifft, ist sie fortschrittlich. Dennoch müssen Einzelheiten hinterfragt werden. So ist ganz neu, dass das Gericht auf „Teile der angesprochenen Verkehrskreise” abstellt. Obwohl der Verfasser dieser Zeilen schon hunderte Urteile hinsichtlich der Pluralität der Wirklichkeit gelesen hat, ist ihm das Kriterium „Teile der angesprochenen Verkehrskreise” noch nie begegnet.
Zur Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht finden Sie hier links auf unserer Homepage über die Suchfunktion zahlreiche Hinweise, wenn Sie Fachbegriffe eingeben wie „Verkehrsauffassung” und „pluralistische Wirklichkeit” sowie „Dezisionismus” eingeben.

Das OVG Lüneburg hat in seiner Entscheidung Az. 11 LC 114/13 klargestellt, dass der Eingangsbereich und die Treppenaufgänge zu Geschäftsräumen eines Bürogebäudes öffentlich zugängliche Räume im Sinn des § 6b Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, sind, also grundsätzlich datenschutzrechtlich geschützt sind. Allerdings kann eine Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes durch festinstallierte Kameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige Speicherung der Aufnahmen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich sein.
Im vom Gericht zu entscheidenden Fall war die Videoüberwachung und die Speicherung des dabei gewonnenen Bildmaterials in diesem Sinne mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar:
Denn, so das Gericht, die Klägerin kann sich auf das ihr zustehende Hausrecht in den videoüberwachten Bereichen des Bürogebäudes berufen. Sie hat wegen ihrer Stellung als Eigentümerin und Verwalterin des Gebäudes zum einen ein Interesse daran, ihr (eigenes) Eigentum zu schützen und unberechtigte Personen vom Betreten des Gebäudes fernzuhalten. Zugleich hat sie zum anderen aber auch ein eigenes Interesse daran, dass die Mieter der Büroräume als ihre Vertragspartner in ihrem Gebäude nicht durch unberechtigte Personen zu Schaden kommen. Die Klägerin beschränkte im vorliegenden Fall zudem die Videoüberwachung auf die allgemein öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten, die von der Vermietung nicht mit umfasst sind, ohne sie auf die Büroräume der Mieter auszudehnen. Zudem hat sie diese vom Einverständnis ihrer Mieter abhängig gemacht. Zusätzlich kann sich die Klägerin, wie erwähnt, auf den Zulässigkeitstatbestand der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke berufen. Eine konkrete Gefährdungslage ergibt sich zwar nicht mit hinreichender Sicherheit aus der Verunstaltung des Gebäudes mit Graffitis. Derartige Schmierereien sind in der Vergangenheit lediglich an der Außenfassade des Gebäudes, nicht aber innerhalb des Gebäudes, in der sich die Videokameras befinden, angebracht worden. Die Klägerin hat aber für das Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass in jüngerer Vergangenheit aus den Büros der in dem Gebäude befindlichen Steuerberatungsgesellschaft mehrere wertvolle Notebooks und aus dem Kellergeschoss dort lagernde Paletten gestohlen worden sind. Die aufgrund der Abschreckungswirkung mögliche Verhinderung von Straftaten zum Nachteil des Eigentümers des überwachten Objekts und seiner Vertragspartner und die Sicherung von Beweismaterial zur Aufklärung von begangenen Straftaten stellen ein berechtigtes Interesse dar.

So betitelt die neue Ausgabe - 50/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Bundesgerichtshof hat neuerdings in seinem Urteil Az.: 4 StR 586/13 dargelegt: Klärt ein Rechtsanwalt vor der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht über die Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung auf, kann er sich wegen Betruges durch Unterlassen gemäß §§ 263, 13 Strafgesetzbuch, StGB, strafbar machen. Die Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktiven Tun setzt allerdings voraus, dass der Täter als “Garant” für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. Alle Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürfen. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten über die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Regel vorgesehene Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren und Auslagen aufzuklären. Es reicht nicht aus, sich in der Vergütungsvereinbarung ein Erfolgshonorar versprechen lassen. Eine solche Vereinbarung muss unter anderem die voraussichtliche gesetzliche Vergütung enthalten. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Gegenstandswerts die sich voraussichtlich aus dem Vergütungsverzeichnis ergebenden Gebühren sowie seine Auslagen zu berechnen hat. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt gerade zum Schutz des Mandanten auferlegt, mit dem jener ein Erfolgshonorar vereinbaren möchte. Damit hat, so der Bundesgerichtshof, der Gesetzgeber an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit eines generellen Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare angeknüpft, in der das Gericht den “Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze” hervorgehoben und auf die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt sowie auf die sich hieraus ergebenden Gefahren für die wirtschaftlichen Interessen des Rechtsuchenden hingewiesen hat. In dem vom BGH entschiedenen Fall war übrigens der Mandant davon ausgegangen, es gebe zu den ihm vom Rechtsanwalt aufgezeigten Möglichkeiten der Abrechnung keine Alternative.

Der Bundesfinanzhof hat sich neuerdings in seinem Urteil Az.: X R 24/12 mit folgendem Fall beschäftigt:
Der Ehemann war Eigentümer eines Autos, das aber zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Deshalb hat er sämtliche Kfz-Kosten steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen.
Die Ehefrau führte einen Kleinbetrieb. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte auch für ihre Betriebsfahrten den Pkw ihres Mannes. An den Kosten beteiligte sie sich nicht. Trotzdem hatte sie einen Pauschalbetrag von 0,30 €/km als Betriebsausgabe in ihrer Steuererklärung abgesetzt.
Das Finanzamt hat diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug anerkannt. Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzamt Recht gegeben. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass nach seiner Auffassung das Besteuerungssystem in dieser Frage insgesamt ausgewogen ist: Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs kann sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löst bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem – im vorliegenden Fall auch durchgeführten – Pauschalansatz im Rahmen der sog. 1 %-Regelung abgegolten ist. Im Gegenzug kann die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung aber nicht noch eigene Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Ein Autofahrer hatte von seinem Handy nur die Uhrzeit abgelesen und „erntete” dafür ein Bußgeld von 40 € und eine Eintragung im Fahreignungsregister in Flensburg. Das OLG Hamm, Az.: 1 SsRs 1/14, bestätigte den angefochtenen Bußgeldbescheid und begründete dies mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung. Demnach ist stets von einer verbotswidrigen Benutzung eines Mobilfunkgerätes gemäß § 23 Absatz 1a Straßenverkehrs-Ordnung, StVO, auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat. Nicht vom Bußgeldtatbestand erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern. Wird jedoch, wie im vom Gericht entschiedenen Fall, das Mobiltelefon aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt nach der Auffassung des Gerichts eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO vor.

So betitelt die neue Ausgabe - 49/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nach einer Studie unserer Mandantin IfD Allensbach spiegelt sich die stetig wachsende Bedeutung des Internets auch in der Anspruchshaltung der Bürger wieder. Fast jeder zweite Bürger (48 Prozent) ist mittlerweile der Meinung, dass schnelles Internet ähnlich wie Strom oder ein Telefonanschluss, zur staatlichen Grundversorgung gehöre. Vor einen Jahr waren es erst 40 Prozent, die dem Internet eine derart elementare Bedeutung zugeschrieben haben (siehe Schaubild).

So betitelt die neue Ausgabe - 48/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Johann Wolfgang von Goethe, zitiert in der Zeitschrift Forschung & Lehre:
„Mich lässt der Gedanke an den Tod in völliger Ruhe, denn ich habe die feste Überzeugung, dass unser Geist ein Wesen ist von ganz unzerstörbarer Natur: es ist ein fortwirkendes von Ewigkeit zu Ewigkeit. Es ist der Sonne ähnlich, die bloß unseren irdischen Augen unterzugehen scheint, die aber nie untergeht, sondern unaufhörlich fortleuchtet.”