Der Bundesgerichtshof hat neuerdings in seinem Urteil Az.: 4 StR 586/13 dargelegt: Klärt ein Rechtsanwalt vor der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht über die Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung auf, kann er sich wegen Betruges durch Unterlassen gemäß §§ 263, 13 Strafgesetzbuch, StGB, strafbar machen. Die Gleichstellung des Unterlassens mit dem aktiven Tun setzt allerdings voraus, dass der Täter als “Garant” für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. Alle Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürfen. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten über die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Regel vorgesehene Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren und Auslagen aufzuklären. Es reicht nicht aus, sich in der Vergütungsvereinbarung ein Erfolgshonorar versprechen lassen. Eine solche Vereinbarung muss unter anderem die voraussichtliche gesetzliche Vergütung enthalten. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Gegenstandswerts die sich voraussichtlich aus dem Vergütungsverzeichnis ergebenden Gebühren sowie seine Auslagen zu berechnen hat. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt gerade zum Schutz des Mandanten auferlegt, mit dem jener ein Erfolgshonorar vereinbaren möchte. Damit hat, so der Bundesgerichtshof, der Gesetzgeber an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit eines generellen Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare angeknüpft, in der das Gericht den “Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze” hervorgehoben und auf die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt sowie auf die sich hieraus ergebenden Gefahren für die wirtschaftlichen Interessen des Rechtsuchenden hingewiesen hat. In dem vom BGH entschiedenen Fall war übrigens der Mandant davon ausgegangen, es gebe zu den ihm vom Rechtsanwalt aufgezeigten Möglichkeiten der Abrechnung keine Alternative.