Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Einem neuen Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn (Az.: 2 Ca 443/14) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Arbeitnehmer hatte bei seinem Arbeitgeber einen privaten Kühlschrank angemeldet und sich mit einer Energiepauschale einverstanden erklärt. Später klagte der Arbeitnehmer den monatlich einbehaltenen Betrag ein. Das Gericht lehnte einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung weiteren Entgelts für die Monate September 2013 bis einschließlich Februar 2014 in Höhe von je 4,00 netto ab. Denn mit der „Anmeldung" des Kühlschrankes haben nach der Ansicht des Gerichts der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nämlich konkludent vereinbart, dass die Beklagte den Betrieb des privaten Kühlschranks gestattet und der Kläger im Gegenzug hierfür einen pauschalierten Betrag für den Energieverbrauch in Höhe von 4,00 Euro monatlich zahlt. Gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung hatte das Gericht keinerlei Bedenken.

So betitelt die neue Ausgabe - 44/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 43/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Zwei Polizisten finden auf ihrem Streifengang einen sturzbetrunkenen Mann auf der Treppe zu einem Gymnasium. Fragt der eine Polizist: 'Weißt du, wie man Gymnasium schreibt?' - Nein, am besten tragen wir ihn zur Post.' ”

Nach der Zeitschrift: FREIZEIT REVUE 40/2014.


„Unterhalten sich zwei Häftlinge im Gefängnis. Sagt der eine: Weißt du, was das Schlimmste ist? - Unser Fluchtauto steht im Halteverbot.”

Nach FREIZEIT REVUE 42/2014.

„Siegfried Lenz sei gestorben. Da denke ich natürlich: Warum er und nicht ich? Eine Spur von Neid. Da das Sterben das Schwerste ist, diese Empfindung: Er hat's geschafft.”

Schriftsteller Martin Walser im FOCUS 42/2014

Der Humor von Konrad Adenauer - Helmut Markwort erzählt in seinem morgen im FOCUS 42/2014 erscheinenden Tagebuch folgende Anekdote:

„Konrad Adenauer ahnte nicht, dass ein Mikrofon schon auf war und nannte einen engen Mitarbeiter ein Arschloch. Der erfuhr davon und kündigte. Darauf Adenauer: 'Ihre Kündigung nehme ich nur an, wenn Sie mir versichern, dass Sie mich noch niemals Arschloch genannt haben.' Die beiden blieben noch lange zusammen.”

Der Sachverhalt
Der Redakteur einer Zeitschrift bat das Amtsgericht Nürtingen um Übersendung eines strafgerichtlichen Urteils. Dem kam das Gericht nach, jedoch waren in der überlassenen Urteilskopie die Namen der am Urteil Mitwirkenden (Berufsrichterin, Schöffen, Staatsanwalt, Verteidiger, Urkundsbeamtin) geschwärzt. Auf Rückfrage des Redakteurs teilte der Direktor des Amtsgerichts noch den Namen der Berufsrichterin mit und verweigerte ansonsten Auskünfte zu den weiteren Mitwirkenden. Die Klage des Redakteurs auf Auskunft auch zu diesen Personen blieb vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim erfolglos.
Die Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 35.13, Urteil v. 01.10.2014, siehe Pressemitteilung) hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Namen von Staatsanwalt und Verteidiger dagegen bejaht. Insoweit gehe, so das Gericht, das grundrechtlich geschützte Auskunftsinteresse der Presse grundsätzlich dem Persönlichkeitsrecht vor. Denn kraft Amtes stünden auch diese Personen im Blickfeld der Öffentlichkeit. Allenfalls bei einem Vorliegen konkreter Anhaltspunkte insbesondere für eine Gefährdung der Sicherheit dieser Personen könne ausnahmsweise etwas anders gelten.
Das Gericht betont zudem, dass der Auskunftsanspruch keinesfalls mit dem Argument zurückgewiesen werden dürfe, dass Staatsanwalt und Verteidiger keine unmittelbare Verantwortung für das Urteil trügen und somit deren Namen kein hinreichender Informationswert zukomme. Denn staatliche Stellen seien nicht dazu berufen, eine journalistische Relevanzprüfung durchzuführen. Welche Informationen die Presse also für relevant hält, so das Gericht weiter, sei alleine deren Sache.
Dagegen hatte die Revision keinen Erfolg hinsichtlich der geforderten Auskunft zum Namen der Urkundsbeamtin. Bei Prozessmitwirkenden, die „nur am Rand“ an einem Urteil beteiligt sind, ist es nach dem BVerwG Aufgabe der Presse darzulegen, woraus sich das Auskunftsinteresse ergibt. Eine Anfrage „ins Blaue hinein“ genüge daher nicht mit der Folge, dass insoweit das Persönlichkeitsrecht Vorrang genieße vor dem Auskunftsinteresse der Presse.

So betitelt die neue Ausgabe - 42/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In einem Urteil 2 U 57/13 hat das OLG Naumburg wichtige Ausführungen zu der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gem. § 46 Nr. 5 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHG, gemacht. Danach erfasst die ausschließliche interne Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für alle das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers betreffenden Vereinbarungen – vorbehaltlich abweichender individueller Satzungsregelungen – auch andere Rechtsgeschäfte, die mit der Organstellung des Geschäftsführers in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Sachverhalt:
Der Beklagte war ein von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, befreiter Geschäftsführer der Klägerin. Gleichzeitig war er Geschäftsführer der M-GmbH, deren Alleingesellschafter er war. Der Beklagte schloss im Namen der Klägerin mit der M-GmbH einen Vertrag, wonach die M-GmbH mit einer Untersuchung und Analyse der aktuellen Betriebsführung des von der Klägerin gekauften Hotels sowie mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung des beabsichtigten Wellnessbetriebes beauftragt wurde. Der Vertrag wurde auf 5 Jahre geschlossen.
Entscheidungsgründe:
Das OLG hat eine Haftung des Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG bejaht. Zur Begründung hat das Gericht angeführt, dass die Leistungen, mit denen der Beklagte die M-GmbH beauftragt hat, zu einem originären Pflichtenkatalog eines Geschäftsführers gehören und einen typischen Inhalt eines Anstellungsvertrages darstellen. Der mit der M-GmbH geschlossene Vertrag führt nach Meinung des Gerichts dazu, dass der Beklagte wegen seiner Stellung als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der M-GmbH eine gesonderte Vergütung für Leistungen erhält, welche er der Klägerin schon aufgrund seiner Bestellung als Geschäftsführer schuldet. Des Weiteren wird für die Klägerin, so das Gericht, die Gefahr begründet, dass die Vergütung der M-GmbH steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung i.S.v. § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz, KStG, bewertet werden könnte, wenn das mit der M-GmbH vereinbarte Honorar nicht dem Maßstab der Fremdüblichkeit entspricht. Es ist daher allein die Sache der Gesellschafterversammlung, über die Höhe der Vergütung an die M-GmbH zu entscheiden.