Der Sachverhalt
Der Redakteur einer Zeitschrift bat das Amtsgericht Nürtingen um Übersendung eines strafgerichtlichen Urteils. Dem kam das Gericht nach, jedoch waren in der überlassenen Urteilskopie die Namen der am Urteil Mitwirkenden (Berufsrichterin, Schöffen, Staatsanwalt, Verteidiger, Urkundsbeamtin) geschwärzt. Auf Rückfrage des Redakteurs teilte der Direktor des Amtsgerichts noch den Namen der Berufsrichterin mit und verweigerte ansonsten Auskünfte zu den weiteren Mitwirkenden. Die Klage des Redakteurs auf Auskunft auch zu diesen Personen blieb vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim erfolglos.
Die Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 35.13, Urteil v. 01.10.2014, siehe Pressemitteilung) hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Namen von Staatsanwalt und Verteidiger dagegen bejaht. Insoweit gehe, so das Gericht, das grundrechtlich geschützte Auskunftsinteresse der Presse grundsätzlich dem Persönlichkeitsrecht vor. Denn kraft Amtes stünden auch diese Personen im Blickfeld der Öffentlichkeit. Allenfalls bei einem Vorliegen konkreter Anhaltspunkte insbesondere für eine Gefährdung der Sicherheit dieser Personen könne ausnahmsweise etwas anders gelten.
Das Gericht betont zudem, dass der Auskunftsanspruch keinesfalls mit dem Argument zurückgewiesen werden dürfe, dass Staatsanwalt und Verteidiger keine unmittelbare Verantwortung für das Urteil trügen und somit deren Namen kein hinreichender Informationswert zukomme. Denn staatliche Stellen seien nicht dazu berufen, eine journalistische Relevanzprüfung durchzuführen. Welche Informationen die Presse also für relevant hält, so das Gericht weiter, sei alleine deren Sache.
Dagegen hatte die Revision keinen Erfolg hinsichtlich der geforderten Auskunft zum Namen der Urkundsbeamtin. Bei Prozessmitwirkenden, die „nur am Rand“ an einem Urteil beteiligt sind, ist es nach dem BVerwG Aufgabe der Presse darzulegen, woraus sich das Auskunftsinteresse ergibt. Eine Anfrage „ins Blaue hinein“ genüge daher nicht mit der Folge, dass insoweit das Persönlichkeitsrecht Vorrang genieße vor dem Auskunftsinteresse der Presse.