Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wir hatten an dieser Stelle schon über die Entscheidung des OLG Nürnberg berichtet, wonach ein Kfz-Halter einem grob fahrlässigen Radfahrer oder Fußgänger grundsätzlich keinen Schaden ersetzen muss. Allerdings trifft die Darlegungs- und Beweislast weitgehend den Halter des Kfz.
Das OLG Hamm hat sich nun neuerdings in einem Urteil (26 U 60/13) mit der Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen zwei Radfahrern befasst. Nach der Ansicht des Gerichts ist im streitgegenständlichen Fall eine Haftungsquote von " zu Lasten des grob fahrlässigen Zweiradfahrers gerechtfertigt. Zusammengestoßen war die klagende Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befuhr, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer.
Zur Begründung führt das Gericht aus: Eine Haftungsquote von 50 : 50, wie noch von der Vorinstanz angenommen, würde dem Sachverhalt nicht gerecht. Den Beklagten treffe der schwerwiegendere Verkehrsverstoß, nämlich ein Verstoß gegen § 10 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO. Er habe sich nicht so verhalten, dass er eine Gefährdung der Klägerin ausgeschlossen habe. Allerdings treffe die Klägerin ein Mitverschulden, so das Gericht, da sie den für sie nicht freigegebenen Radweg in entgegengesetzter Fahrtrichtung benutzt habe.

Der Presserat hat gestern entschieden, was zumindest seit dem Jahre 2009 selbstverständlich sein müsste:
Redaktionen dürfen nicht etwa dann den Pressekodex missachten, wenn sie Beiträge auf Plattformen Dritter veröffentlichen; zum Beispiel auf Facebook.
Den Pressekodex und seine Richtlinien finden Sie übersichtlich auf der Homepage des Dt. Presserats www.presserat.de.
Wenn Sie auf unserer Homepage bei der Suchfunktion, Startseite links, Pressekodex oder Ethik eingeben, gelangen Sie zu zahlreichen Meldungen und Entscheidungen aus der Praxis.
Zumindest seit dem Jahre 2009 ist diese Rechtslage deshalb selbstverständlich, vgl. oben, weil 2009 der Presserat seine Zuständigkeit für Beschwerden über Online-Veröffentlichungen beschlossen hat.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem (nicht rechtskräftigen) Urteil Az.: VG 1 K 253.12 entschieden, dass ohne vorherige Einwilligung eine Telefonnummer aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht dazu verwendet werden darf, um telefonisch eine Einwilligungserklärung („Opt-In“) etwa für Werbeanrufe einzuholen.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, hatte durch ein vom ihm beauftragtes Service-Callcenter Abonnenten zu einer „Zufriedenheitsabfrage“ anrufen lassen. Im Anschluss an diese Abfrage wurde noch gefragt, ob der Betreffende wieder angerufen oder auch per E-Mail oder SMS angesprochen werden dürfe, „sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für sie haben?“
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde untersagte die Verwendung der Telefonnummer zu diesem Zweck. Dagegen klagte der Verlag.
Das Urteil:
Das VG Berlin wies die Klage zurück und beurteilte die Verbotsanordnung als rechtmäßig. Zur Begründung führte das Gericht aus:
Bei dem Telefonanruf handelte es sich selbst schon um einen Werbeanruf. Er habe dem „Zwecke der Werbung“ gedient, weil gerade eine Einwilligung zu weiteren Werbeansprachen eingeholt werden sollte, wenn wieder ein „besonders schönes Medienangebot für Sie“ vorliegt. Der Betroffene sollte also direkt angesprochen werden dürfen, um an ihn Medienangebote zu verkaufen.
Da die Telefonnummer, die für diesen Anruf benutzt wurde, ein personenbezogenes Datum ist und eine vorherige Einwilligung, 16.04.2014 auf ein Urteil des LG Düsseldorf und vom 26.06.2009 auf ein Urteil des OLG Hamburg.
3.
Das Berufungsverfahren gegen das Urteil des VG Berlin wird vor dem OVG Berlin unter dem Az.: 12 N 71/14 geführt.

So betitelt die neue Ausgabe - 38/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Für Gerichtsverfahren werden die Grenzen zur Rechtswidrigkeit von Äußerungen weiter gezogen, um die Parteien in ihrem Vortrag möglichst nicht zu behindern. In einem Verfahren vor dem OLG Frankfurt a.M., Az.: 6 U 75/12, wollte das Gericht dann aber doch nach allgemeinen Grundsätzen nicht mehr großzügig rechtsstaatlich privilegieren. Das Gericht:
Wenn ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt in einem Schriftsatz als "Meisterbetrüger" tituliert und ihn gleichzeitig des "gewerblichen Prozessbetrugs" beschuldigt, dann ist das grundsätzlich zu viel. Der betroffene Rechtsanwalt kann in solchen Fällen erfolgreich auf Unterlassung dieser Äußerungen nach §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, klagen.
Nach der Auffassung des Gerichts handelt es sich stets um eine nicht privilegierte Schmähung des Prozessgegners, wenn im Vordergrund nicht mehr die Äußerung in der Sache, sondern die Diffamierung des Gegners steht und gleichzeitig der Gegner jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt werden soll. Im streitgegenständlichen Fall ist beim Leser der Schriftsätze der Eindruck entstanden, der betroffene Rechtsanwalt würde seinen Beruf in betrügerischer Art und Weise ausüben.

Der EuGH hat in seinem Urteil Az.: C-156/13 zum Glücksspielrecht in Deutschland zwei Aussagen getroffen, die den Streit in Deutschland um die Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags (2012) mit europäischen Recht, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV, im Ergebnis gleichwohl offen lassen.
So weist der EuGH in seinem Urteil erstens zwar darauf hin, dass das Verbot, in Deutschland Glücksspiele zu veranstalten und zu bewerben, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, die durch Ziele des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein kann, wie denen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen. Auch kommt der Gerichtshof in seinem Urteil zweitens zu dem Schluss, dass die für einen Zeitraum von rund 14 Monaten weniger strengen Bestimmungen des Bundeslandes Schleswig-Holstein die Kohärenz der Regelung zum Glücksspielrecht der übrigen Bundesländer durch die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrag nicht in Frage gestellt haben.
Anmerkung
Ob diese Regelung des Glücksspielstaatsvertrags allen sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, dies hat der Gerichtshof freilich offen gelassen und insoweit an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen: „Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten Mitgliedstaats gemeinsamen Regelung, die die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet, während ein einzelner Gliedstaat für einen begrenzten Zeitraum neben den restriktiven Rechtsvorschriften der übrigen Gliedstaaten bestehende weniger strenge Rechtsvorschriften beibehalten hat, dann nicht entgegensteht, wenn diese gemeinsame Regelung den in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.“

„Nur etwa eine Million Wähler werden an den Urnen erwartet, aber in deren Händen liegt eine weitreichende Entscheidung. In wichtigen Kreisen der SPD gibt es tatsächlich den Plan, erstmals einem Mitglied der SED-PDS-Die Linke zum Posten des Ministerpräsidenten zu verhelfen... Wie in Sachsen werden die Sozialdemokraten nach allen Einschätzungen nur auf dem dritten Platz landen, können aber von ihrer schwachen Position aus die Regierung von Christine Lieberknecht stürzen. ... Ob die Partei das wirklich will, sollen potenzielle SPD-Wähler nicht erfahren. Sie sollen die SPD im Sack kaufen. Die Taktik ist durchschaubar. ... Das Fazit dieser Situation ist klar: In Thüringen SPD zu wählen ist hoch riskant.”

„Der Richter fragt die Zeugin: 'Wo lebt ihr Ehemann jetzt?' -- 'Der ist vor zehn Jahren gestorben', antwortet die Zeugin. -- 'Aber sie sagten doch vorhin, sie hätten noch kleine Kinder.' -- 'Stimmt, Herr Richter. Nur mein Mann ist gestorben - ich nicht.' ”
Quelle: Prof. Dr. Joachim Loeffler, Juristenwitze.

„Im Parlamentarischen Rat wurde vorgeschlagen, das Recht auf Arbeit in das Grundgesetz aufzunehmen. Der (spätere Bundespräsident) Theodor Heuss erwiderte: 'Dann beantrage ich auch die Aufnahme des Rechts auf Faulheit!' ”
Quelle: Zitiert u.a. auf der Homepage von Prof. Dr. Joachim Loeffler. Dem Verfasser dieser Zeilen liegen die Sitzungsprotokolle vor. Eröffnet wurde der Parlamentarische Rat am 1. September 1948 (Festakt). Er hat auf der Basis der Vorarbeiten des Konvents von Herrenchiemsee das Grundgesetz ausgearbeitet. Ihm gehörten 65 stimmberechtigte Abgeordnete der westlichen Besatzungszonen sowie fünf nicht stimmberechtigte Abgeordnete aus Berlin an. Präsident war Konrad Adenauer. Die Vorsitzenden der drei größten Fraktionen waren Anton Pfeiffer (CDU/CSU), Carlo Schmid (SPD) und Theodor Heuss (Liberale). Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz unterzeichnet und verkündet.

"Einem Medizinstudenten und einem Jurastudenten wird von ihren Professoren aufgegeben, für die mündliche Prüfung das örtliche Telefonbuch auswendig zu lernen.
Der angehende Mediziner erkundigt sich: 'Bis wann?'
Der Jurist hingegen fragt: 'Warum?'
Quelle: ein angehender Ingenieur in Loeffler, Juristenwitze.