Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 32/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Art. 1 Abs. 1 der C-58/13 und C-59/13) urteilte, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Anwalt die Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat erwirbt, um dann unter der dortigen Berufsbezeichnung in seinem Heimatstaat zu praktizieren.
Die Vorlage einer Bescheinigung über die Zulassung in dem anderen Mitgliedsstaat sei, so der EuGH, die einzige Voraussetzung für die Eintragung im Heimatstaat. Vorliegend habe die Eintragung auch nicht wegen Umgehung des italienischen Rechts zur Anwaltszulassung durch Missbrauch des Unionsrechts abgelehnt werden dürfen. Zwar sei eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt. Jedoch sei es gerade Ziel der Richtlinie 98/5, den Unterschieden der nationalen Vorschriften über die Eintragung als Rechtsanwalt ein Ende zu setzen. Damit sei das Verhalten der Antragssteller von der Zielsetzung der Richtlinie umfasst und nicht missbräuchlich. Auch wenn ein Antragsteller sich die günstigeren Vorschriften des anderen Mitgliedsstaats gezielt zunutze mache, genüge dies nicht, ihm Rechtsmissbrauch vorzuhalten. Ebenfalls unschädlich sei es, den Antrag im Heimatstaat schon kurze Zeit nach Erwerb der Berufsqualifikation im anderen Mitgliedsstaat zu stellen.
Anmerkung:
Man wird es wohl erwarten können, bis die Einschränkung wegfällt; nämlich die Einschränkung, dass die ausländische Berufsbezeichnung geführt werden muss.

„Bei den widerwärtigen Aktionen in Berlin, Essen und anderswo handelt es sich nicht um eine Rückkehr der nationalsozialistischen Ideologie, sondern um ein Migrationsphänomen. Dieser Judenhass ist importiert. Die Demonstranten stammen, auch wenn einige von ihnen einen deutschen Pass besitzen, aus arabischen Ländern, aus Palästina, aus dem Libanon und aus der Türkei. Viele trugen türkische Fahnen mit sich und Symbole der Hamas. Sie sympathisieren offen mit den Terrorbewegungen, die Israel auslöschen und die Juden ins Meer treiben wollen...”
Quelle: Tagebuch des Herausgebers, Helmut Markwort, im FOCUS von Morgen, Ausgabe 31/2014

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 28.04.2014 (Az.: 31 C 120/14 (96)) zugunsten der Marktforschung entschieden, dass keine Werbung vorliegt, wenn eine – auch telefonische – Befragung im Auftrag von mehreren Auftraggebern und bezüglich unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen durchgeführt wird.
Der Fall
Ein Marktforschungsinstitut hatte für eine Befragung für mehrere Auftraggeber zur Bekanntheit verschiedenster Marken und Dienstleistungen telefonisch befragt. Dabei hatte es auch in einer Anwaltskanzlei angerufen. Der klagende Anwalt verlangte eine Unterlassungserklärung mit dem Argument, der Anruf sei ein unzulässiger Werbeanruf gem. Urteil des LG Hamburg vom 30.06.2006 (CR 2006, 752), dem ein gleichartiger Sachverhalt zugrunde lag (mehrere Auftraggeber, Frage nach mehreren Produkten und Dienstleistungen, kein substantiierter Vortrag des Klägers bezüglich der Absatzförderung), und einen Werbeanruf erkennen wollte.
Rechtsirrig, wie wir meinen, verkennt das AG Frankfurt allerdings - sonst hätte es noch klarer zugunsten des Marktforschungsinstituts entscheiden müssen -, dass nach Art 2 d) der EU- Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken als Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Abs.2 Nr. 2 UWG ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlung und der Absatzförderung bestehen muss. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang reicht für die Annahme einer geschäftlichen Handlung und somit für die Anwendung des § 7 Abs 2 UWG nicht aus.

So betitelt die neue Ausgabe - 31/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wegen der umfangreichen Kernsanierungsarbeiten im Nachbargebäude, die mit erheblichen Lärm- und Staubbelästigung sowie starken Erschütterungen verbunden waren, machte der Mieter gegenüber seiner Vermieterin ein Minderungsrecht geltend. Diese hielt das Minderungsrecht für ausgeschlossen, da der Mieter mit den Bauarbeiten angesichts des unsanierten Zustands des Nachbargebäudes zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses hätte rechnen müssen.
Das Landgericht Berlin (67 S 251/13) entschied zu Gunsten des Mieters. Nach Ansicht des Landgerichts haben zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass das Nachbargebäude zukünftig in erheblichem Umfang kernsaniert und vollständig umgestaltet wird. Ohne solche Anhaltspunkte müsse ein Mieter aber, so das Gericht, nicht damit rechnen, dass in einem Nachbarhaus Entkernungsarbeiten stattfinden, die zu einer unüblichen Zunahme von Lärm und Schmutz führen. Vielmehr rechtfertigen, so das Gericht, in Umfang und Intensität unübliche Baumaßnahmen ein Minderungsrecht.
Wer aber in eine Wohnung neben einer bereits bestehenden Baustelle einzieht, darf die Miete nicht mindern, so eine frühere Entscheidung des Landgerichts Berlin. Denn Mängel, von denen man beim Einzug schon weiß, muss man entschädigungslos hinnehmen.
Vermieter können sich bei neuen Mietern sogar für die Zukunft absichern, wenn sie schriftlich auf eine künftige Baustelle hinweisen. Das Landgericht Berlin stellt in seiner Entscheidung (Az 63 S 206/11) klar, dass hierbei die einzelnen Bauarbeiten nicht detailliert mitgeteilt werden müssen. Diese Auskunft ist dem Vermieter meist gar nicht möglich. Entscheidend ist, dass der Mieter bei der Anmietung in groben Zügen weiß, welche Art von Beeinträchtigungen auf ihn zukommen werden. Treten dieses Nachteile tatsächlich ein, ist die Wohnung deshalb nicht mangelhaft.
Noch eine Einschränkung: Wenn jemand mit einer wichtigen Großbaustelle für den Bahnverkehr (Ostkreuz) rechnen muss, ist nach Ansicht des Gerichts für jedermann ersichtlich, dass Baumaßnahmen nicht nur tagsüber an Werktagen stattfinden werden. Jedem Laien sei klar, so das Gericht, dass möglichst zügig und zu verkehrsarmen Zeiten gearbeitet werden muss.

Das Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944 durch Claus Schenk Graf von Stauffenberg jährt sich heute zum siebzigsten Mal. In der jüngeren Generation weiß jedoch nur noch eine Minderheit um die Geschehnisse des 20. Juli. Dies belegt eine Studie unserer Mandantin IfD Allensbach.
In der gesamten Bundesrepublik wissen nur noch 45 Prozent um die Ereignisse des 20. Juli 1944. Besonders bei der jungen Generation ist das Wissen sehr begrenzt. Gerade einmal 26 Prozent der 16- bis 29-Jährigen wissen, wofür der 20. Juli steht. Selbst von den 16- bis 29-Jährigen mit (Fach-)Abitur können nur 42 Prozent den 20. Juli dem Attentat auf Hitler zuordnen. Demgegenüber verbinden 59 Prozent der 60-Jährigen und Älteren dieses Datum mit dem Attentat auf Hitler (siehe bitte Schaubild) .

Das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 131/13) hat auf die Berufung der Beklagten im Streit um die Ausrichtung einer nicht von der Markeninhaberin genehmigten „Business to Bambi (B2B) Party“ (vgl. unser Beitrag vom 2. Juli 2013, Az.: 2aO 319/12) das erstinstanzliche, der Klage stattgebende Urteil bestätigt, so dass es der Beklagten weiterhin verboten ist, eine Veranstaltung mit „Business to Bambi (B2B) Party“ zu bezeichnen. Das OLG führte insbesondere aus:

  • „Für die Kennzeichnungskraft der Klagwortmarke [„Bambi“] kommt es nur auf ihr Bekanntheit in Deutschland an. Diese ist kraft Benutzung immens. Das ist allgemein bekannt.“
  • „Die zur gesteigerten Kennzeichnungskraft führende erhebliche Bekanntheit der Marke „Bambi“ kann in Deutschland als Allgemeinwissen angesehen werden, wie es dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegt...“
  • [Der angesprochene Verkehr werde die Bewerbung mit der Bezeichnung „Business to Bambi (B2B) Party“ dergestalt verstehen, dass] die Veranstaltung in irgendeiner Beziehung zur Bambi-Verleihung [stehe]“, anderes sei zudem nicht ersichtlich.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

FOCUS TV hat vor dem Niedersächsischen OVG (Az.: 10 ME 99/13) einen wichtigen ersten Sieg im Streit um die Ausstrahlungsrechte für Drittsendezeiten im Programm des Hauptveranstalters RTL i.S.d. § 31 Rundfunkstaatsvertrag, RStV, errungen. Das OVG stellte fest, dass die Beschwerde von FOCUS TV gegen den erstinstanzlichen, noch ablehnenden Beschluss des VG Hannover (Az.: 7 B 5663/13) begründet ist und änderte die Entscheidung ab. Die gegen die Anordnung des Sofortvollzugs vorgetragenen formellen und materiellen Bedenken genügten dem OVG, um die Aufhebung zu beschließen. Damit ist das Verfahren um die Ausstrahlung der Drittsendezeiten wieder vollkommen offen.
Im Hauptsacheverfahren muss nun geklärt werden, ob die materiell-rechtlichen Bedenken von FOCUS TV bzgl. der aktuellen Lizenzvergabe durchdringen werden. Das OVG hat zur Verfahrensbeschleunigung einige "Segelanweisungen" gegeben, die auch für das Hautsacheverfahren FOCUS TV einen positiven Ausblick im Hinblick auf eine eigene Lizenzierung ermöglichen.
Wir berichten über den Ausgang und freuen uns mit unseren Mandanten.

So betitelt die neue Ausgabe - 30/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.