Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Bundesgerichtshof Az.: XII ZR 132/12 zeigt neuerdings auf, dass beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund der geleisteten Unterstützung unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich Ausgleichsansprüche bestehen können.
Der Fall:
Die Streitparteien lebten seit 1995 in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft. Ende 1996 nahm die Partnerin einen Kredit auf und erwarb damit eine Immobilie. Der Partner bezahlte in der Folgezeit die Kreditraten. Zudem führte er Renovierungsarbeiten an dem Haus durch und kaufte dafür Baumaterial. Nachdem es Anfang 2005 zur Trennung des Paares kam, verlangte der Partner für seine Hilfeleistungen beim Hauskauf Ausgleichszahlungen. Da die Partnerin dies ablehnte, erhob der Partner Klage. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Partners.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass hier ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) nicht in Betracht kommt. Zwar können gesellschaftsrechtliche Regeln zur Anwendung kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgen, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Es reicht jedoch nicht aus, dass der Hauskauf lediglich der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dient.
Das Gericht sah aber einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), soweit gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in der Erwartung getätigt werden, die Lebensgemeinschaft werde bestand haben. Als solche Zuwendungen können beispielsweise die Leistung der monatlichen Kreditraten, die Bezahlung von Baumaterial und die Arbeitsleistung angesehen werden.
Dennoch lehnte im entschiedenen Fall der Bundesgerichtshof einen Ausgleichsanspruch wegen der Kreditraten ab. Denn die Zuwendung habe dem Zweck gedient, das Zusammenleben in der gewünschten Art zu ermöglichen. Die Höhe der monatlichen Darlehensraten sei mit der für gemieteten Wohnraum aufzubringenden Miete vergleichbar gewesen. In dieser Größenordnung seien Wohnkosten aber zu dem Aufwand zu rechnen, den die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Auch die Bezahlung des Baumaterials ging im vom Gericht zu entscheidenden Fall nicht über das Maß des Üblichen hinaus. Die Situation war für das Gericht vergleichbar mit dem Zusammenleben in einer Mietwohnung gewesen. Auch dann wären mit der Zeit neben der Miete Aufwendungen für Renovierungsarbeiten angefallen.
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs können Arbeitsleistungen zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Scheitert die Lebensgemeinschaft, falle damit die Geschäftsgrundlage weg, so dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen der erbrachten Arbeitsleistungen bestehen kann. Sie müssen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen. Darüber hinaus müsse es zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners gekommen sein. Deshalb wurde der Rechtstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dort der Arbeitsumfang des Partners festgestellt wird, was bisher unterlassen worden war.

Für Ihre nächste Steuererklärung sollten Sie unbedingt das Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 55/12 und VI R 56/12) berücksichtigen. Das Gericht hat nämlich klargestellt, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein können. Dadurch ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der finanziellen Aufwendungen für das Schneeräumen, höchstens aber 600 EUR.
Der Fall: Die Kläger hatten ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks beauftragt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie diese Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden.
Das Urteil (eventuell auch für andere Fallgruppen anwendbar):
Der Bundesgerichtshof legt den Begriff "im Haushalt" nicht räumlich, sondern funktionsbezogen aus. Es genügt nach der Auffassung des Gerichts, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht wird.
Allerdings muss es sich dabei auch wirklich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werden. Zudem ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt erforderlich. Wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist, sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang nach § 35a EStG steuerlich begünstigt.

Entschieden hat das Oberlandesgericht Frankfurt Az.: 5 WF 120/13.
Der Fall:
Die geschiedenen Eheleute hatten sich darauf geeinigt, dass das gemeinsame Kind den Vater alle 14 Tage besucht. Der Kindsvater beschuldigte die Exfrau, sie würde mit dem Kind schlecht über ihn reden, sodass das Kind nicht mehr zu ihm kommen wolle.
Das Urteil:
Das Gericht gab dem Vater Recht. Es ließ die Argumentation der Kindesmutter, sie habe zu keiner Zeit etwas unternommen, um die Besuche des Kindes bei seinem Vater zu unterbinden, nicht gelten. Nach der Auffassung des Gerichts hat nämlich der betreuende Elternteil, aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden kann. Er hat vielmehr diese Kontakte auch positiv zu fördern und auch erzieherisch auf das Kind einzuwirken. Ein fehlendes Verschulden ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall dargelegt werden kann, wie und in welchem Umfang auf das Kind eingewirkt wurde, um es zum Umgang zu bewegen, wobei die Darlegungslast bei dem Umgangsverpflichteten liegt. Im vorliegenden Fall war das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Kindsmutter die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Einwirkung auf das Kind voll ausgeschöpft hatte.

„Liebe ist der Entschluss, das Ganze eines Menschen zu bejahen, die Einzelheiten mögen sein, wie sie wollen.”

Otto Flake (1880-1963, deutscher Schriftsteller)

„Wenn man Liebe nicht bedingungslos geben kann, ist es keine Liebe, sondern ein Handel.”

Emma Goldmann (1869-1940, amerikanische Friedensaktivistin)

Beide zitiert in „neue woche”.

Fall:
Die Mieterin hatte in ihrer Selbstauskunft gegenüber der Vermieterin angegeben, das letzte Mietverhältnis sei nicht von Vermieterseite gekündigt worden. Sie antwortete auf die Frage „Wurde Ihnen gekündigt?“ wahrheitswidrig mit „nein“. Die Vermieterin focht, nachdem sie Kenntnis von der Falschangabe erlangt hatte, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und kündigte ihn zusätzlich hilfsweise fristlos und höchst hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Entscheidung:
Das AG Kaufbeuren (Az. 6 C 272/13) erachtete sowohl die Anfechtung als auch die fristlose Kündigung für wirksam. Der Vermieter dürfe zulässigerweise solche Fragen stellen, an deren Beantwortung er angesichts des Abschlusses eines auf langfristige Dauer angelegten Mietvertrages ein schützenswertes Interesse habe. Dazu gehöre u.a. die Frage danach, ob das vorherige Mietverhältnis durch einen Grund, der aus der Sphäre des Mieters herrührte, beendet worden sei. Grundsätzlich seien die Interessen des Vermieters mit dem Grundrecht des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen. Zu berücksichtigen sei auf Seiten des Vermieters aber auch, dass er ein berechtigtes Interesse an der Wahrung des Hausfriedens und an der Vermeidung langwieriger Räumungsrechtsstreitigkeiten habe.

So betitelt die neue Ausgabe - 25/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Am jüdischen Pfingstfest waren wieder alle versammelt. Plötzlich rauschte es vom Himmel wie bei einem Sturm. ... Alle wurden von Gottes Geist erfüllt und begannen in verschiedenen Sprachen zu reden, jeder wie es ihm der Geist Gottes eingab. ... Nun lebten in Jerusalem fromme Juden aus aller Welt. Als sie den Sturm hörten, strömten sie in großer Zahl zusammen. Sie staunten; denn jeder hörte die Apostel in seiner eigenen Sprache reden. ... Erstaunt und verwirrt fragten sie einander, was das zu bedeuten habe. ...”
Quelle: ein Buch des Neuen Testaments: die Apostelgeschichte, die von den meisten Gelehrten Lukas zugeschrieben wird.

"Der Beistand, der heilige Geist, den der Vater in meinem Namen senden wird, der wird euch alles lehren und euch an alles erinnern, was ich euch gesagt habe."
Quelle: Das Evangelium des Johannes 14,26.

I. Das Verfahren VI R 40/12
Im Verfahren VI R 40/12 war zu klären, ob ein in der Wohnung des Steuerpflichtigen eingerichteter Telearbeitsplatz ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. VI R 37/13 betraf die Frage, ob eine Abzugsfähigkeit für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers auch in Betracht kommt, wenn dem Steuerpflichtigen an der Dienststelle des Arbeitsgebers nur ein so genannter Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht. Poolarbeitsplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sich mehrere Arbeitsnehmer einen gemeinsamen Arbeitsplatz teilen. Hier standen acht Arbeitsgebern drei Arbeitsplätze zur Verfügung. Der Steuerpflichtige nutzte den Poolarbeitsplatz alleine für den Abruf von Emails und für Updates seines Computers, erledigte ansonsten seine Arbeiten als Betriebsprüfer entweder bei den Unternehmen vor Ort oder im häuslichen Arbeitszimmer. Das Finanzgericht verurteilte das Finanzamt zur Anerkennung der Aufwendungen für das Zimmer als Werbungskosten. Die Revision des Finanzamtes blieb erfolglos.
Der BFH führt zunächst aus, dass auch ein Poolarbeitsplatz ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist mit der grundsätzlichen Folge, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht zu berücksichtigen sind. Allerdings setzt dies nach dem BFH voraus, dass der Arbeitsplatz für die betriebliche und berufliche Tätigkeit im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise – nicht nur im Sinne einer jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit – dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht und dieser somit auf sein häusliches Arbeitszimmer nicht angewiesen ist.
Hierauf basierend kam der BFH im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der Arbeitsplatz nicht im erforderlichen Maße für den Steuerpflichtigen zur Verfügung stand. Denn kämen acht Arbeitnehmer auf drei Poolarbeitsplätze, sei nicht gewährleistet, dass dem jeweiligen Arbeitsnehmer tatsächlich im Bedarfsfall ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer tatsächlich im Bedarfsfall einen freien Poolarbeitsplatz vorfand oder nicht. Folglich waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen.

Wir hatten auf dieser Seite bereits am 23.10.2013 über den BGH-Beschluss zur Löschung der Marke „test“ vom 17.10.2013 (Az.: I ZB 65/12(BPatG) berichtet, die seinerzeitige Pressemitteilung des BGH verbreitet sowie die Entscheidung mit ihrem wesentlichen Inhalt dargestellt und kommentiert. Der dort dargestellte Durchsetzungsgrad war mit Hilfe einer Verkehrsbefragung ermittelt worden.
Aus den jetzt bekannt gewordenen Urteilsgründen ergibt sich ergänzend zugunsten der Empirischen Rechtstatsachenforschung, dass der BGH die Verkehrsbefragung nach wie vor für das häufig zuverlässigste Beweismittel hält, „wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten bereitet.“ Er hebt hervor, dass das Unionsrecht eine solche Befragung nicht verbiete, auch wenn nach der Rechtsprechung des EuGH eine Verkehrsbefragung nur eines von mehreren möglichen Mitteln zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung sei.
Auch eine bisher ungeklärte, aber im Einzelfall wichtige, Frage hat der BGH jetzt eindeutig entschieden: Fehlertoleranzen werden bei ausreichend großer Stichprobe (bei Bevölkerungsumfragen grundsätzlich mindestens 1000 Befragte, im zu entscheidenden Fall waren es 1788 befragte Personen) weder durch Zuschläge noch durch Abschläge berücksichtigt. Im zu entscheidenden Falle betrug der „Durchsetzungsgrad“ 43 % mit einer Fehlertoleranz von 2,3%. Der BGH betonte, dass zugunsten des Markeninhabers die Fehlertoleranz nicht zum Durchschnittswert hinzugezählt werden dürfe, weil an die Feststellungslast der die Löschung beantragenden Partei keine nahezu „unüberbrückbaren Beweisanforderungen“ gestellt werden dürfen. Sie dürfe aber auch nicht abgezogen werden, weil die Berücksichtigung des unteren Wertes in Fällen, „in denen die ermittelten Werte in einem Grenzbereich liegen, zur unberechtigten Löschung der Marke“ [weil Verkehrsdurchsetzung nicht nachgewiesen] führte. Geht man mit der Rechtsprechung davon aus, dass im Regelfall eine Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angenommen werden darf, gewinnt das Verbot, eine Fehlertoleranz zu berücksichtigen, entscheidende Bedeutung für den Bestand der Marke, wenn der ermittelte Durchschnittswert z.B. 49,2 % und die Fehlertoleranz 2,1% beträgt. In diesem Falle dürfte sie nicht eingetragen bzw. müsste, wenn sie eingetragen wäre, gelöscht werden, wenn man einer strikten Rechtsprechung und strikt der Grenze von 50 % folgt.
Anmerkung:
Soeben ist im Markt die Dissertation erschienen: Heiko Dobel, „Verkehrsauffassung und demoskopische Gutachten im Marken- und Wettbewerbsrecht” (Verlag Nomos). Sie enthält zahlreiche wichtige Ausführungen. Sie bestätigt, was auf unserer Homepage seit vielen Jahren vertreten wird; siehe bitte Suchfunktion: „Verkehrsauffassung”.