Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das AG München (Az. 161 C 23107/12) hatte sich abermals mit der Berücksichtigung des „Verlegeranteils“ bei der Ausschüttung an einen Wahrnehmungsberechtigten der VG Wort zu befassen.
Der Autor verschiedener wissenschaftlicher Publikationen machte geltend, es sei festzuzustellen, dass es für den Verlegeranteil keine gesetzliche Grundlage gebe, daher die VG Wort – im Wege einer Stufenklage – Auskunft erteilen müsse über die Ausschüttungen an Verleger und einige Hochschulverbände, ferner, dass die VG Wort zu Schadensersatz verpflichtet sei.
Das Gericht folgte im Wesentlichen dem OLG München (Az. 6 U 2492/12 , vgl. auch unseren Beitrag vom 06.02.2014) und sah die Klage als vollumfänglich begründet an:

  • die Verteilung unter Berücksichtigung der Verleger (u.A.) verstoße gegen § 7 Satz 1 Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, UrhWahrnG
  • § 63 a Satz 2 Urheberrechtsgesetz, UrhG, könne nicht weit ausgelegt werden;
  • die Bedingungen des § 63 a Satz 2 UrhG müssten im Einzelfall eingehalten sein, um zur Abtretung der gesetzl. Ansprüche zu gelangen;
  • im zu entscheidenden Fall seien schriftliche Verlagsverträge nicht hinreichend bewiesen, zudem seien Rechteeinräumungen hinsichtlich der gesetzlichen Rechte des § 63 a Satz 2 UrhG nicht belegt – vielmehr ergebe die Zweckübertragungsregel lediglich eine „Einräumung von Printrechten“; jedoch keine darüber hinausgehenden Rechte;
  • die von der VG Wort vorformulierten Klauseln zur Anerkennung der Verteilungspläne und der Rechteeinräumung stünden nicht im Einklang mit den Vorschriften des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB;
  • der Kläger, anscheinend ein Rechtsgelehrter, habe zwar die Unwirksamkeit der von der VG Wort vorformulierten Klauseln gekannt, angesichts der faktischen Monopolstellung sei dies jedoch irrelevant;
  • die VG Wort könne auch nicht mit der Unmöglichkeit etwaiger Auskunftserteilungen argumentieren, da diese im strittigen Fall nicht hinreichend dargetan seien, dies auch aufgrund der faktischen Monopolstellung der Beklagten.

So betitelt die neue Ausgabe - 20/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Mit einem vor wenigen Tagen zugestellten Hauptsacheurteil hat das Landgericht Berlin klargestellt: Inhaltlich wahre Berichte über die Trennung einer bekannten Politikerin von ihrem Ehemann müssen beide Partner hinnehmen, auch wenn sie nur sporadisch zusammen öffentlich aufgetreten sind. Deshalb wurde die Klage der Betroffenen gegen BUNTE abgewiesen.
Durch seine Entscheidung, die Sie hier abrufen können, erteilt das Gericht implizit auch der Argumentation der Kläger in der Absage, BUNTE hätte schon durch die durchgeführten Recherchen vor Ort die Persönlichkeitsrechte verletzt.
Das (noch nicht rechtskräftige) Urteil ordnet die Berichterstattung über die Trennung nur der „Privatsphäre am Rande zur Sozialsphäre“ zu und erkennt ein konkretes öffentliches Informationsinteresse an. Damit wird es für Politiker schwieriger, in „schlechten Zeiten“ die Privatsphäre gegen eine Berichterstattung in Stellung zu bringen, gegen die sie in „guten Zeiten“ nichts einzuwenden hatten. Auch ein Archivbild eines gemeinsamen öffentlichen Auftritts durfte gebracht werden.

Laut einem Artikel von Prof. Renate Köcher (Chefin des Instituts für Demoskopie Allensbach) in der Wirtschaftswoche hat der Steuerskandal um den Präsidenten des FC Bayern München, Uli Hoeneß, bewirkt, dass die kritische Einstellung der Bundesbürger zur Steuerhinterziehung noch einmal erheblich verschärft wurde. So hielten 68 Prozent der Deutschen aktuell die Bekämpfung der Steuerhinterziehung für besonders wichtig, vor dem Hoeneß-Skandal waren es dagegen erst 56 Prozent. Eine Zusammenfassung des Artikels von Prof. Renate Köcher in der Wirtschaftswoche vom 28.4.2014 finden Sie hier.

Die beklagte Bank verwendete in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die Klausel „Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15,00 EUR“. In den meisten Fällen kostete sie die Erstellung der Auszüge jedoch nur etwa zehn Euro. Die deutlichen Mehrkosten, die sie in den wenigen anderen Fällen hatte, legte sie über die Pauschale, also unterschiedslos, auf alle Bankkunden um. Der klagende Verbraucherschutzverband war nach §§ Az. XI ZR 66/13) entschied, dass die Klausel den Bankkunden unangemessen benachteilige, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dem stehe, so der BGH, nicht § 307 Abs. 3 BGB entgegen, der die AGB-Kontrolle auf solche Bestimmungen beschränkt, die von Rechtsvorschriften abweichen oder sie ergänzen. Zwar unterfallen Preise demnach grundsätzlich nicht der AGB-Kontrolle, denn sie sind zumeist nicht gesetzlich vorgegeben. Für diesen Sachverhalt existiert jedoch eine gesetzliche Preisregelung: Die Unterrichtung durch einen Zahlungsdiensteleister ist in § 675d BGB normiert. Für die Unterrichtung darf die Bank unter anderem dann ein Entgelt verlangen, wenn sie sie – wie bei der Nacherstellung eines Kontoauszugs – häufiger erbringt, als nach dem EGBGB vorgesehen. Das Entgelt muss sich dann jedoch an den tatsächlichen Kosten der Bank orientieren, § 675d Abs. 3 S. 2 BGB. Die europarechtskonforme Auslegung ergebe, so der BGH, dass dies weitgehen einzelfallbezogen zu verstehen ist. Sofern für manche Anfragen deutlich höhere Kosten anfallen, müsse die Bank ihre Preise entsprechend staffeln und dürfe nur innerhalb weitgehend homogener Nutzergruppen pauschalieren.

Das OLG Frankfurt a.M. (Az. 6 U 9/13) hat nun erneut gegen eine Markeninhaberin geurteilt, die aus einer sogn. Spekulationsmarke Ansprüche gegen einen Dritten hergeleitet hatte, zudem hat das OLG die Löschung eben jener Marke ausgesprochen (Art. 52 Abs. 1 lit b. GMV). Im Wesentlichen bezog es sich dabei auf die Entscheidungsgründe eines vorherigen Verfahrens, das wir in unserem Beitrag vom 28.05.2013 besprochen haben.
Die Rechtslage stellt sich daher wie folgt dar:

  • Bösgläubig meldet an, wer das angemeldete Zeichen nicht als Marke - d.h. als Herkunftshinweis - benutzen, sondern nur in formaler Rechtsstellung zum Zweck nicht gerechtfertigter Behinderung Dritter einsetzen will.
  • Die Bevorratung von Marken und das Fehlen eines konkreten Vermarktungskonzepts führen nicht zwangsläufig zur Annahme einer solchen Absicht.
  • Vielmehr bedarf es einer genauen Untersuchung, ob konkrete Unlauterkeitsmerkmale vorliegen.
  • Die Behinderungsabsicht ist dann gegeben, wenn die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen, ohne dass es ein eigenes – bzw. für Dritte vermitteltes – Nutzungskonzept gibt.
  • Die Behinderungsabsicht muss nicht das einzige Motiv des Markenanmelders/-inhabers sein, wohl aber ein wesentlicher Beweggrund seines Handelns.
  • Maßgeblich ist daher, ob sich nach der Lebenserfahrung eine Behinderungsabsicht des Markeninhabers aufdrängt.

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen (Az.: I ZR 131/12), ob eine rechtswidrige Pressemitteilung in englischer Sprache auf englischsprachiger Webseite und zugänglich gemacht unter Verwendung einer .com Internetadresse einen ausreichenden Inlandsbezug darstellt.
Auf dieser englischen Internetseite war zudem eine Möglichkeit gegeben die Länder- und Spracheneinstellung zu ändern, um dann auch andere Sprachfassungen als die voreingestellte zu nutzen.
Gem. der Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3 bedarf es für die Annahme einer Zuständigkeit deutscher Gerichte einen Inlandsbezug. Die Vorinstanz hatte angenommen, dieser fehle, weil der Erfolgsort der Wettbewerbshandlung nicht im Inland liege.
Anders der BGH:

„Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (m.w.N.). Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten; ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (m.w.N.).
Der „Ort des ursächlichen Geschehens“ (Handlungsort) ist der Ort der Niederlassung des handelnden Unternehmens (m.w.N.). Die Beklagte hat in Deutschland keine Niederlassung. Daher kann nur der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ (Erfolgsort) eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Erfolgsort bei Wettbewerbsverletzungen im Internet im Inland belegen ist, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll (m.w.N.).

Nach der Lebenserfahrung werden vor allem Nutzer in Deutschland bei einer Suche nach dem Internetangebot der Beklagten die deutsche Internetadresse der Beklagten www. r. 'de eingeben und auf die deutschsprachige Version der zentralen Internetseite der Beklagten weitergeleitet. Diesen Nutzern eröffnet die Beklagte mit dem Listenfeld gezielt die Möglichkeit zur Auswahl der englischsprachigen Version ihrer Internetseite; von dieser Möglichkeit werden erfahrungsgemäß die Nutzer in Deutschland Gebrauch machen, die die englische Sprache besser als die deutsche Sprache beherrschen. Der Umstand, dass die Beklagte den Nutzern der deutschsprachigen Version ihrer Internetseite die Möglichkeit einräumt, zur englischsprachigen Version ihrer Internetseite zu wechseln, zeigt, dass die englischsprachige Version der Internetseite einschließlich der englischsprachigen Fassung der Presseerklärung auch zum Abruf in Deutschland bestimmt waren.“



Anmerkung:
Auch in der Sache gelangte der BGH zur Anwendung deutschen Rechts, dies unter Zugrundelegung des Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-II-Verordnung.

„Fragt der kleine Paul in der Oper seine Mama, die neben ihm in der ersten Reihe sitzt: Was ist das da oben? - Die Bühne. -- Paul: 'Mama, warum droht der Mann hier der Frau auf der Bühne mit dem Stock? -- Er droht nicht, er dirigiert. -- Paul: Aber warum schreit sie dann so?”
Quelle: Zeitschrift „neue Woche”, Heft 18/2014.

„Bislang reichte das System bekanntlich bis 18 Punkte. Jetzt haben wir nur noch vier Kategorien bis acht Punkte. Ein bis drei Punkte sind mit einer Vormerkung versehen, dann kommt die Stufe der Ermahnung (vier und fünf Punkte), eine Verwarnung (und damit die Aufforderung an einem Aufbauseminar teilzunehmen) bekommt man mit sechs und sieben Punkten. Mit acht Punkten ist der Führerschein weg.”
Quelle: FOCUS Heft 18/2014, vom 28. April 2014, mit Hinweisen auf weitere Einzelheiten wie die Tilgung durch Schulungen: Wer weniger als fünf Punkte hat, kann innerhalb von fünf Jahren durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einmal einen Punkt abbauen, aber nicht mehr!!!

In Deutschland werden öfters Bezeichnungen mit „Nazi” zu streng beurteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ließ es gestern mit einem Hinweis auf die in Art. 10 EMRK festgelegte Meinungsfreiheit zu, dass im Rahmen von Kommunalwahlen ein Bürgermeisterkandidat als Sympathisant von Neo-Nazi-Organisationen bezeichnet wurde. Bekannt ist bis jetzt nur die Pressemitteilung zum EGMR Urteil von gestern. Az.: 5709/09.
In Deutschland wurde dagegen ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zugesprochen.