Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen (Az.: I ZR 131/12), ob eine rechtswidrige Pressemitteilung in englischer Sprache auf englischsprachiger Webseite und zugänglich gemacht unter Verwendung einer .com Internetadresse einen ausreichenden Inlandsbezug darstellt.
Auf dieser englischen Internetseite war zudem eine Möglichkeit gegeben die Länder- und Spracheneinstellung zu ändern, um dann auch andere Sprachfassungen als die voreingestellte zu nutzen.
Gem. der Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3 bedarf es für die Annahme einer Zuständigkeit deutscher Gerichte einen Inlandsbezug. Die Vorinstanz hatte angenommen, dieser fehle, weil der Erfolgsort der Wettbewerbshandlung nicht im Inland liege.
Anders der BGH:

„Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (m.w.N.). Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten; ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (m.w.N.).
Der „Ort des ursächlichen Geschehens“ (Handlungsort) ist der Ort der Niederlassung des handelnden Unternehmens (m.w.N.). Die Beklagte hat in Deutschland keine Niederlassung. Daher kann nur der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ (Erfolgsort) eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Erfolgsort bei Wettbewerbsverletzungen im Internet im Inland belegen ist, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll (m.w.N.).

Nach der Lebenserfahrung werden vor allem Nutzer in Deutschland bei einer Suche nach dem Internetangebot der Beklagten die deutsche Internetadresse der Beklagten www. r. 'de eingeben und auf die deutschsprachige Version der zentralen Internetseite der Beklagten weitergeleitet. Diesen Nutzern eröffnet die Beklagte mit dem Listenfeld gezielt die Möglichkeit zur Auswahl der englischsprachigen Version ihrer Internetseite; von dieser Möglichkeit werden erfahrungsgemäß die Nutzer in Deutschland Gebrauch machen, die die englische Sprache besser als die deutsche Sprache beherrschen. Der Umstand, dass die Beklagte den Nutzern der deutschsprachigen Version ihrer Internetseite die Möglichkeit einräumt, zur englischsprachigen Version ihrer Internetseite zu wechseln, zeigt, dass die englischsprachige Version der Internetseite einschließlich der englischsprachigen Fassung der Presseerklärung auch zum Abruf in Deutschland bestimmt waren.“



Anmerkung:
Auch in der Sache gelangte der BGH zur Anwendung deutschen Rechts, dies unter Zugrundelegung des Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-II-Verordnung.