Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Inzwischen klagen viele Unternehmensführer darüber, dass sie Experten bekommen, aber dass Courage, Neugierde und Unternehmertum nicht zu dem gehören, was junge Bachelor- und Masterabsolventen mitbringen.”
Quelle: Thomas Sattelberger, ehemaliges Vorstandsmitglied der Telekom; zitiert nach Handelsblatt vom 16. Mai 2014 in der Zeitschrift Forschung & Lehre Ausgabe 6/14.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 2 C 23.13, siehe Pressemitteilung) dürfen Beamte im Ruhestand eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie so mit ihrem früheren Dienstherrn konkurrieren.
Der Fall:
Der Kläger war seit 1984 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Professor für Medizin für das Fach Pathologie und Chefarzt an einem Universitätsklinikum. Ihm war darüber hinaus zugesagt, er dürfe pathologische Diagnostikleistungen für externe Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen.
Nach Eintritt in den Ruhestand im Oktober 2010 führte der Kläger die bisherige Nebentätigkeit fort. Die Beklagte untersagte ihm den Betrieb mit sofortiger Wirkung, weil ihr der Kläger Konkurrenz mache.
Das Urteil:
Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten dürfen nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nur dann untersagt werden, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs muss berücksichtigt werden, dass Ruhestandsbeamte kein Hauptamt mehr innehaben, auf dessen Erfordernisse sie noch Rücksicht nehmen müssen. Daher kann eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen allenthalben angenommen werden, wenn die Erwerbstätigkeit des Ruhestandsbeamten nachteilige Rückschlüsse auf seine frühere Amtsführung nahe legt. Da die Erwerbstätigkeit auch von Ruhestandsbeamten Grundrechtsschutz genießt, kann deren Untersagung nicht durch das Interesse des Dienstherrn gerechtfertigt werden, vor der Konkurrenz durch Ruhestandsbeamte verschont zu bleiben.

„Und du armer Hund arbeitest beim Arbeitsamt?” -- „Wieso armer Hund?” -- „Wenn du da gefeuert wirst, musst du am nächsten Tag wieder hingehen!”
Nach „neue Woche” Ausgabe 26/2014

Nach einer neuen Entscheidung des OLG Naumburg (Az.: 10 U 11/13) sprechen fehlende Bremsspuren heutzutage, angesichts der eingebauten Antiblockiersysteme (ABS) bzw. „Automatischen Blockierverhinderer“ (ABV) in der Wortwahl des § 41 b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, StVZO, weder für eine maßvolle Geschwindigkeit noch gegen eine Vollbremsung.
Der Fall:
Der Ehemann der Klägerin wollte mit ihrem Transporter RENAULT MASTER links abbiegen, von wo ihm der Beklagte mit dem Pkw MERCEDES B200 entgegenkam und ebenfalls nach links abbiegen wollte. Beide Fahrzeuge stießen vor oder im Kreuzungsbereich zusammen und wurden jeweils vorne im linken Bereich beschädigt.
Das Urteil:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung des Ehemanns der Klägerin und der beiden den Unfall aufnehmenden Polizisten - sowie der Lichtbilder in der Bußgeldakte und den dort festgehaltenen Angaben der Unfallbeteiligten sei es den Beklagten gelungen, sich vollständig von der Betriebsgefahr zu entlasten; insbesondere habe sich der Unfall hinter dem Einmündungsbereich ereignet - und nicht etwa, wie von der Klägerin behauptet, im Bereich der Kreuzung selbst. Auf die tatsächliche Geschwindigkeit komme es, so die Auffassung des Gerichts, in diesem Fall somit ohnehin nicht an.

So betitelt die neue Ausgabe - 27/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wieder mal eine amtsgerichtliche „Delikatesse“: Über Kosten wegen der unzulässigen Verbreitung eines Presseberichts wollte das AG Lübeck nicht entscheiden und erklärte sich kurzerhand für örtlich unzuständig und verwies an das AG Hamburg. Schließlich, so das AG Lübeck, habe die klagende Kanzlei dort ihren Sitz. Auch das AG Hamburg wollte aber nicht, sodass das OLG Schleswig nach 2 AR 4/14).
Des „Rätsels Lösung“: der deliktische Gerichtsstand des § 32 ZPO – sog. „fliegender Gerichtsstand“. Örtlich zuständig für Primär- und Sekundäransprüche (also auch Rechtsverfolgungskosten) ist hiernach jedes Gericht, in dessen Bezirk das betroffene Presseprodukt (nachweislich) vertrieben wird.

Vorgestern hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Übergangsregelungen für die Besoldung von Beamten, die an eine Gehaltseinstufung nach Lebensalter anknüpfen, grundsätzlich rechtmäßig sind. Sie müssen jedoch ein legitimes Ziel verfolgen und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Vgl. Vorlagefrage Rs. C-501/12.

Am 13. Juni 2014 treten umfangreiche Änderungen zum Verbraucherrecht in Kraft, welche in den §§ 312 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, n.F. und den Art. 246 ff. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, EGBG, n.F. zu finden sind. Der Gesetzgeber setzt damit Vorgaben der EU-Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher) um. Relevanz haben die Neuerungen insbesondere für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen an Verbraucher über das Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Bestellcoupons, Kataloge etc (so genannte Fernabsatzverträge). Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Zahlungen für zusätzliche Leistungen (etwa für eine gesonderte Versicherung im Rahmen einer Reisebuchung oder Bearbeitungsgebühren) können nur noch verlangt werden, wenn die Vereinbarung hierüber mit dem Verbraucher ausdrücklich getroffen wurde und bei Onlinegeschäften die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeigeführt wird (also opt-in und kein opt-out).
  • Gebühren für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels dürfen nur verlangt werden, wenn für den Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht und die geforderten Gebühren nicht höher sind, als die beim Unternehmer tatsächlich angefallenen Kosten.
  • Bei Kundenhotlines zu Rückfragen zu einem bereits geschlossenen Vertrag darf höchstens das normale Entgelt für die Nutzung des Telekommunikationsdienstes anfallen (aus dem Anruf des Verbrauchers darf also kein entgeltlicher Vorteil gezogen werden). Zulässig sind somit insb. Festnetz- und Mobilfunknummern und entgeltfreie Rufnummern (0800).
  • Bei Fernabsatzverträgen muss dem Verbraucher innerhalb angemessenen Frist nach Vertragsschluss eine Bestätigung in Textform (etwa per E-Mail) überlassen werden, in der der Vertragsinhalt umfassend wiedergegeben ist (außer der Verbraucher hat die Information schon vor Vertragsschluss in Textform erhalten).
  • Es besteht nunmehr auch bei Zeitschriftenabonnements , welche im Fernabsatz abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht.
  • Die Widerrufsfrist beträgt nach wie vor 14 Tage. Werden Informationspflichten (einschließlich einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung) nicht erfüllt, verlängert sich die Widerrufsfrist jedoch nunmehr um maximal 12 Monate.
  • Der Verbraucher muss bei Fernabsatzverträgen stets ausdrücklich den Widerruf erklären, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte (bloßes Zurücksenden der Ware genügt also nicht). Dafür ist der Widerruf zukünftig nicht mehr an eine bestimmte Form gebunden (kann also z.B. auch telefonisch erfolgen). Begründen muss der Verbraucher seinen Widerruf auch nach dem neuen Recht nicht.
  • Für die Widerrufserklärung gibt es ein Muster-Widerrufsformular im Gesetz (Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB n.F.). Dieses muss vom Unternehmer aber nicht verwendet werden, d.h. er kann auch ein eigenes Formular zur Verfügung stellen. Im Fall eines Widerrufs per Website muss dem Verbraucher der Erhalt der Widerrufserklärung durch den Unternehmer in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigt werden.
  • Bei digitalen Inhalten (z.B. epaper, Software – unabhängig ob als Download oder Stream) erlischt das grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht mit der Auslieferung des Downloads oder Streams, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und er seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung sein Widerrufsrecht erlischt.
Im Übrigen hat die Generaldirektion Recht der EU-Kommission eine Auslegungshilfe für die Regelungen der EU-Verbraucherrechtlinie online zur Verfügung gestellt (abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/files/crd_guidance_en.pdf). Da die EU-Verbraucherrechterichtlinie auf eine Vollharmonisierung abzielt, ist das Dokument zugleich eine Auslegungshilfe für die §§ 312 ff. BGB n.F.

Römisch-katholischer Feiertag, das „Hochfest des Leibes und Blutes Christi”. Der Name weist auf die Eucharistie hin, „fron”, Herr, „lichnam”, Leib.
Eucharistie bedeutet Danksagung. Bei der Eucharistiefeier ist Christi unter den Seinen gegenwärtig.
Bei einer reich geschmückten Prozession werden die Elemente der Eucharistie durch die Straßen getragen. Weniger bekannt ist, dass die Prozession von der katholischen Kirche seit dem Konzil von Trient als eine antiprotestantische Demonstration der katholischen Auffassung verstanden wird, dass allein die römisch-katholische Kirche die Verfügung über die Eucharistie habe.

So betitelt die neue Ausgabe - 26/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.