Wieder mal eine amtsgerichtliche „Delikatesse“: Über Kosten wegen der unzulässigen Verbreitung eines Presseberichts wollte das AG Lübeck nicht entscheiden und erklärte sich kurzerhand für örtlich unzuständig und verwies an das AG Hamburg. Schließlich, so das AG Lübeck, habe die klagende Kanzlei dort ihren Sitz. Auch das AG Hamburg wollte aber nicht, sodass das OLG Schleswig nach 2 AR 4/14).
Des „Rätsels Lösung“: der deliktische Gerichtsstand des § 32 ZPO – sog. „fliegender Gerichtsstand“. Örtlich zuständig für Primär- und Sekundäransprüche (also auch Rechtsverfolgungskosten) ist hiernach jedes Gericht, in dessen Bezirk das betroffene Presseprodukt (nachweislich) vertrieben wird.