Am 13. Juni 2014 treten umfangreiche Änderungen zum Verbraucherrecht in Kraft, welche in den §§ 312 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, n.F. und den Art. 246 ff. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, EGBG, n.F. zu finden sind. Der Gesetzgeber setzt damit Vorgaben der EU-Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher) um. Relevanz haben die Neuerungen insbesondere für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen an Verbraucher über das Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Bestellcoupons, Kataloge etc (so genannte Fernabsatzverträge). Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Zahlungen für zusätzliche Leistungen (etwa für eine gesonderte Versicherung im Rahmen einer Reisebuchung oder Bearbeitungsgebühren) können nur noch verlangt werden, wenn die Vereinbarung hierüber mit dem Verbraucher ausdrücklich getroffen wurde und bei Onlinegeschäften die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeigeführt wird (also opt-in und kein opt-out).
  • Gebühren für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels dürfen nur verlangt werden, wenn für den Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht und die geforderten Gebühren nicht höher sind, als die beim Unternehmer tatsächlich angefallenen Kosten.
  • Bei Kundenhotlines zu Rückfragen zu einem bereits geschlossenen Vertrag darf höchstens das normale Entgelt für die Nutzung des Telekommunikationsdienstes anfallen (aus dem Anruf des Verbrauchers darf also kein entgeltlicher Vorteil gezogen werden). Zulässig sind somit insb. Festnetz- und Mobilfunknummern und entgeltfreie Rufnummern (0800).
  • Bei Fernabsatzverträgen muss dem Verbraucher innerhalb angemessenen Frist nach Vertragsschluss eine Bestätigung in Textform (etwa per E-Mail) überlassen werden, in der der Vertragsinhalt umfassend wiedergegeben ist (außer der Verbraucher hat die Information schon vor Vertragsschluss in Textform erhalten).
  • Es besteht nunmehr auch bei Zeitschriftenabonnements , welche im Fernabsatz abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht.
  • Die Widerrufsfrist beträgt nach wie vor 14 Tage. Werden Informationspflichten (einschließlich einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung) nicht erfüllt, verlängert sich die Widerrufsfrist jedoch nunmehr um maximal 12 Monate.
  • Der Verbraucher muss bei Fernabsatzverträgen stets ausdrücklich den Widerruf erklären, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte (bloßes Zurücksenden der Ware genügt also nicht). Dafür ist der Widerruf zukünftig nicht mehr an eine bestimmte Form gebunden (kann also z.B. auch telefonisch erfolgen). Begründen muss der Verbraucher seinen Widerruf auch nach dem neuen Recht nicht.
  • Für die Widerrufserklärung gibt es ein Muster-Widerrufsformular im Gesetz (Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB n.F.). Dieses muss vom Unternehmer aber nicht verwendet werden, d.h. er kann auch ein eigenes Formular zur Verfügung stellen. Im Fall eines Widerrufs per Website muss dem Verbraucher der Erhalt der Widerrufserklärung durch den Unternehmer in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigt werden.
  • Bei digitalen Inhalten (z.B. epaper, Software – unabhängig ob als Download oder Stream) erlischt das grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht mit der Auslieferung des Downloads oder Streams, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und er seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung sein Widerrufsrecht erlischt.
Im Übrigen hat die Generaldirektion Recht der EU-Kommission eine Auslegungshilfe für die Regelungen der EU-Verbraucherrechtlinie online zur Verfügung gestellt (abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/files/crd_guidance_en.pdf). Da die EU-Verbraucherrechterichtlinie auf eine Vollharmonisierung abzielt, ist das Dokument zugleich eine Auslegungshilfe für die §§ 312 ff. BGB n.F.