Nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 2 C 23.13, siehe Pressemitteilung) dürfen Beamte im Ruhestand eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie so mit ihrem früheren Dienstherrn konkurrieren.
Der Fall:
Der Kläger war seit 1984 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Professor für Medizin für das Fach Pathologie und Chefarzt an einem Universitätsklinikum. Ihm war darüber hinaus zugesagt, er dürfe pathologische Diagnostikleistungen für externe Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen.
Nach Eintritt in den Ruhestand im Oktober 2010 führte der Kläger die bisherige Nebentätigkeit fort. Die Beklagte untersagte ihm den Betrieb mit sofortiger Wirkung, weil ihr der Kläger Konkurrenz mache.
Das Urteil:
Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten dürfen nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nur dann untersagt werden, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs muss berücksichtigt werden, dass Ruhestandsbeamte kein Hauptamt mehr innehaben, auf dessen Erfordernisse sie noch Rücksicht nehmen müssen. Daher kann eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen allenthalben angenommen werden, wenn die Erwerbstätigkeit des Ruhestandsbeamten nachteilige Rückschlüsse auf seine frühere Amtsführung nahe legt. Da die Erwerbstätigkeit auch von Ruhestandsbeamten Grundrechtsschutz genießt, kann deren Untersagung nicht durch das Interesse des Dienstherrn gerechtfertigt werden, vor der Konkurrenz durch Ruhestandsbeamte verschont zu bleiben.