Nach einer neuen Entscheidung des OLG Naumburg (Az.: 10 U 11/13) sprechen fehlende Bremsspuren heutzutage, angesichts der eingebauten Antiblockiersysteme (ABS) bzw. „Automatischen Blockierverhinderer“ (ABV) in der Wortwahl des § 41 b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, StVZO, weder für eine maßvolle Geschwindigkeit noch gegen eine Vollbremsung.
Der Fall:
Der Ehemann der Klägerin wollte mit ihrem Transporter RENAULT MASTER links abbiegen, von wo ihm der Beklagte mit dem Pkw MERCEDES B200 entgegenkam und ebenfalls nach links abbiegen wollte. Beide Fahrzeuge stießen vor oder im Kreuzungsbereich zusammen und wurden jeweils vorne im linken Bereich beschädigt.
Das Urteil:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung des Ehemanns der Klägerin und der beiden den Unfall aufnehmenden Polizisten - sowie der Lichtbilder in der Bußgeldakte und den dort festgehaltenen Angaben der Unfallbeteiligten sei es den Beklagten gelungen, sich vollständig von der Betriebsgefahr zu entlasten; insbesondere habe sich der Unfall hinter dem Einmündungsbereich ereignet - und nicht etwa, wie von der Klägerin behauptet, im Bereich der Kreuzung selbst. Auf die tatsächliche Geschwindigkeit komme es, so die Auffassung des Gerichts, in diesem Fall somit ohnehin nicht an.