Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Sachverhalt
Ein Rechtanwalt (= Kläger) erhielt von der Betreiberin eines Online-Verzeichnisses für deutschsprachige Rechtsanwälte (= Beklagte) an seine E-Mail-Adresse eine Werbe-E-Mail zugesandt und forderte daraufhin von der Beklagten, es zukünftig zu unterlassen, mit ihm per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab und berief sich darauf, dass der Kläger der Kontaktaufnahme im Rahmen des so genannten Double-Opt-in-Verfahrens zugestimmt habe. Bei diesem Verfahren wird an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse zunächst eine Bestätigungs-E-Mail mit einem so genannten Aktivierungs-Link geschickt. Nach Anklicken des Aktivierungs-Link gilt die Anmeldung als bestätigt. Zum Nachweis der Anmeldung konnte die Beklagte lediglich einen Ausdruck vorlegen, der die Durchführung des Double-Opt-in-Verfahrens bestätigen sollte, und es konnte ein von der Beklagten benannter Zeuge diesen Ausdruck erläutern.

Die Entscheidungsgründe
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte die Beklagte neuerdings Az. 15 S 7385/13 auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails an den Kläger. Es bestätigte dabei die inzwischen als unstreitig anzusehende Meinung, dass im Fall der unaufgeforderten Zusendung von Werbe-E-Mails ein Unterlassungsanspruch besteht, soweit der Empfänger hierin nicht ausdrücklich eingewilligt hat (§§ 29.01.2013, am 09.07.2010 und am 14.01.2010 jeweils zu neuen Urteilen berichtet.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Fall: Coty Germany GmbH/First Note Perfumes NV. - Az.: C-360/12) hatte sich mit dem Fall einer deutschen Gemeinschaftsmarkeninhaberin zu befassen, die in Deutschland wegen Markenpiraterie sowohl gegen einen in Deutschland ansässigen Importeur und Weiterverkäufer klagte als auch gegen dessen in Belgien ansässigen Lieferanten. Der Lieferant schloss mit dem in Deutschland ansässigen Weiterverkäufer einen Lieferungsvertrag, der vollständig in Belgien abgewickelt worden war.
Die Markeninhaberin hatte die gegen den Belgier gerichteten Ansprüche sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht gestützt. Der Bundesgerichtshof, BGH, legte unter dem Az.: I ZR 1/11) die Angelegenheit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor, um zu klären, ob eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß der Markenrechtsverordnung (GMV) oder aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) besteht.
Der EuGH führte aus, dass er in markenrechtlichen Angelegenheiten Art. 93 Abs. 5 GMV als Anknüpfungstatsache für einen Gerichtsstand als nicht ausreichend erachtet. Der EuGH meint, dass ein deutsches Gericht keine Gerichtsbarkeit über den in Belgien ansässigen Lieferanten hat, da erforderliche Anknüpfungstatsachen für eine Verletzungshandlung in Deutschland fehlen. Nicht ausreichen ließ der EuGH in markenrechtlicher Hinsicht die sich abzeichnenden Auswirkungen der Markenverletzung in Belgien auf Deutschland. Das Gericht äußerte hinsichtlich der UWG-Tatbestände, dass zwar kein Handlungsort im Sinne eines aktiven Verhaltens des belgischen Täters in Deutschland festzustellen sei, dass jedoch das UWG darüber hinaus, im Gegensatz zur Gemeinschaftsmarkenverordnung, den Anknüpfungstatbestand der Auswirkungen der verletzenden Handlung kenne.
Der EuGH antwortete daher dem Bundesgerichtshof, dass das deutsche Gericht für die Handlung des belgischen Täters zwar nicht in markenrechtlicher, jedoch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für die Fragen rund um § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG und § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG wegen Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zuständig ist.

Hinweis:
Wenn ein Vortäter im Ausland sitzt und der Markeninhaber Ansprüche nicht in dessen Heimatstaat durchführen möchte, kann es sich als sinnvoll erweisen, trotz der höheren Kosten (vgl. TÜV-I-Rechtsprechung des BGH Az.: I ZR 108/09) den Anspruch marken- und wettbewerbsrechtlich zu begründen.

Das Amtsgericht Steinfurt hat in einem Urteil mit dem 20.06.2013 berichtet, nämlich: Wenn die Kosten in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftlichen Vorteil für den Mandanten stehen.
b. Die Grundsätze gelten nicht, wenn der Mandant nachweist, dass ausdrücklich eine unentgeltliche Beratung vereinbart worden ist.

Wie Christi Himmelfahrt zählt Mariä Himmelfahrt zu den Hochfesten der römisch-katholischen und der orthodoxen Kirche. Gedacht wird der Aufnahme Marias, Frau des Joseph und Mutter Christi, in den Himmel. Der Glaube an ihre leibliche Aufnahme ist seit dem sechsten Jahrhundert belegt. Papst Pius XII hat im Jahre 1950 verkündet, die Aufnahme der Jungfrau Maria sei als Dogma zu betrachten.

„Eine fürsorgliche Frau hat an einem heißen Sommertag einen Handwerker im Haus und fragt ihn: 'Sind Sie durstig?'- 'Oh, ja' - 'Schön, dann bringe ich Ihnen gleich etwas Wasser.' - 'Liebe Frau, ich glaube, Sie haben mich nicht richtig verstanden. Ich habe Durst. Waschen möchte ich mich nicht.' ”
Quelle: nach Playboy, Ausgabe 09/2014.

„Ein Mann feiert seinen 100. Geburtstag. Ein Reporter will wissen, wie er so alt werden konnte. Der Alte antwortet: 'Kommen Sie in ein paar Tagen wieder. Ich verhandle noch mit einer Brauerei, mit dem Molkereiverband, den Vegetariern und dem Sportverein'.”
Quelle: neuester Playboy, Ausgabe 09/2014.

Ein Anbieter stellte auf der Plattform „amazon.de“ ein Produkt ein, das er an eine bestehende Angebotsseite eines Dritten „anhängte“. Damit erfolgte sein Angebot mit der Produktbeschreibung und mit dem Produktbild des „früheren” Anbieters, nur dass der Hinweis „Verkauf und Versand durch…“ auf seinen Namen lautete. Das Produktbild war ohne Erlaubnis des Nutzungsberechtigten eingestellt worden.
Das LG Köln (11.08.2014 auf unserer Website).

Anmerkung
Die Probleme der Rechtsprechung zur Frage der Gerechtigkeit greifen in diesem und in den meisten weitergehenden Fällen voll. Welche Lösung ist gerecht? Die Juristen pendeln zwischen dem Positivismus und dem Naturrecht. Die Wissenschaft stellt kein Mittel zur Auslegung zur Verfügung. Man müsste zwischen Positivismus und Naturrecht hindurch einen Weg finden. Die philosophische und die sonstige Wissenschaft haben dieses philosophische Problem noch nicht lösen können. Die Folge: Letztlich entscheidet der Richter - wenn auch verantwortungsbewusst - nach eigenem Gutdünken. Es gibt jedoch 25.000 Richter. Jeder hat sein eigenes Rechtsgefühl. Das Rechtsgefühl ist angeboren und bildet sich spätestens bis zum 3. Lebensjahr aus. Die anderen Rechtsordnungen wissen keine bessere Lösung. Im Gegenteil. in den englischen Urteilen liest man zum Beispiel, es müsse deshalb nach dem gesunden Menschenverstand entschieden werden. Aber der eine mit gesundem Menschenverstand vertritt diese Meinung und der andere die gegenteilige. Und da sagen die Juristen, sie hätten "Gerechtigkeit als Beruf". So der Titel eines Buches von Heldrich/Schmittchen, die das Problem durchaus erkannt haben. Der Verf. dieser Zeilen meint, er hätte diesen Weg gefunden. Wenn er Glück hat, wird diese Lehre in vielen Jahrzehnten anerkannt werden. -- Siehe auch die Texte auf unserer Homepage zum richterlichen „Dezisionismus” über die Suchfunktion links auf unserer Startseite.

Seit der Liberalisierung des Fernbusverkehrs Anfang 2013 nimmt die Zahl der Angebote und Strecken kontinuierlich zu. Nach einer Studie unserer Mandantin IfD Allensbach ist das Interesse für diese neue Form des innerdeutschen Reisens beachtlich. Fast jeder zweite Bürger zeigt sich offen für die neuen Fernbus-Angebote: 6 Prozent der Bevölkerung haben sie bereits genutzt, für 40 Prozent kommt eine Nutzung grundsätzlich in Betracht (Schaubild).

Das LG Köln (28 O 347/13) hatte über einen Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zu entscheiden. Bei der rechtlichen Beurteilung stellte sich die Frage, ob ein unbenanntes, im Urhebergesetz (UrhG) nicht ausdrücklich kodifiziertes Verwertungsrecht verletzt wurde. Die Existenz eines solchen Verwertungsrecht ist nicht abschließend geklärt und bildet den Gegenstand einer Vorlage des BGH zum EuGH (I ZR 46/12). Eine Vorabentscheidung des EuGH erfolgte noch nicht. Das LG Köln hob die einstweilige Verfügung auf. Es fehle an einem Verfügungsgrund. Eine Unterlassungsverfügung komme in einem Fall, in dem die Frage der Rechtsverletzung nur unsicher beantworten könne, nicht in Betracht. Das einstweilige Verfügungsverfahren, welches besonders schnell eine vorläufige Regelung schaffen soll, eigne sich nicht für die Klärung derart komplexer und grundlegender Rechtsfragen.

So entschied das Landgericht München I (25 O 16238/13, Urt. v. 25.01.2014). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die benoteten Kriterien (wie Erreichbarkeit der Praxis) an einen Tatsachenkern anknüpfen und die einzelne Benotung als unvernünftig erscheint. Dies liegt auf einer Linie mit dem Landgericht Kiel, welches entsprechend argumentiert (vgl. Az. 5 O 372/13, Urt. v. 6.12.2013; die hiergegen eingelegte Berufung wurde zurückgenommen, nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Hinweisbeschluss v. 14.04.2014, Az. 9 U 1/14, n.v., auf die Erfolglosigkeit der Berufung hinwies).
Weiterhin verneint das Landgericht München I einen Anspruch des Klägers auf Löschung und Unterlassung der zu ihm auf der Plattform der Beklagten veröffentlichten personenbezogenen Daten und Bewertungen unter Verweis auf 11 O 49/14, Urt. v. 05.06.2014). Das Landgericht München I geht in diesem Zusammenhang auch noch auf das Google-Urteil des EuGH ein (Rs. C-131/12, Urt. v. 13.05.2014) und stellt klar, dass die vom EuGH für Suchmaschinen aufgestellten Grundsätze zum „Recht auf Vergessen“ keine Anwendung auf die Betreiberin einer Arztbewertungsplattform finden. Denn die vom EuGH also tragend angesehene Gefahr einer Verknüpfung zahlreicher Aspekte des Privatlebens einer Person durch eine Suchmaschine mit der Folge eines detaillierten Nutzerprofils bestehe bei einer Arztbewertungsplattform nicht. Schließlich weist das Gericht die Klage auf Auskunftserteilung zu Kontaktdaten und Adressen der Autoren der streitgegenständlichen Bewertungen unter Verweis auf die §§ 12 ff. TMG ab. Die in § 14 Abs. 2 TMG getroffene gesetzgeberische Entscheidung, die Auskunftsmöglichkeit auf bestimmte Bereiche zu beschränken, wozu Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht gehören, sei zu respektieren. Das Gericht stimmt hierbei mit der Ansicht des BGH überein, welcher selbst bei Arztbewertungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber einer Arztbewertungsplattform verneint (Az. VI ZR 345/13, Urt. v. 01.07.2014).