Der Sachverhalt
Ein Rechtanwalt (= Kläger) erhielt von der Betreiberin eines Online-Verzeichnisses für deutschsprachige Rechtsanwälte (= Beklagte) an seine E-Mail-Adresse eine Werbe-E-Mail zugesandt und forderte daraufhin von der Beklagten, es zukünftig zu unterlassen, mit ihm per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab und berief sich darauf, dass der Kläger der Kontaktaufnahme im Rahmen des so genannten Double-Opt-in-Verfahrens zugestimmt habe. Bei diesem Verfahren wird an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse zunächst eine Bestätigungs-E-Mail mit einem so genannten Aktivierungs-Link geschickt. Nach Anklicken des Aktivierungs-Link gilt die Anmeldung als bestätigt. Zum Nachweis der Anmeldung konnte die Beklagte lediglich einen Ausdruck vorlegen, der die Durchführung des Double-Opt-in-Verfahrens bestätigen sollte, und es konnte ein von der Beklagten benannter Zeuge diesen Ausdruck erläutern.

Die Entscheidungsgründe
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte die Beklagte neuerdings Az. 15 S 7385/13 auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails an den Kläger. Es bestätigte dabei die inzwischen als unstreitig anzusehende Meinung, dass im Fall der unaufgeforderten Zusendung von Werbe-E-Mails ein Unterlassungsanspruch besteht, soweit der Empfänger hierin nicht ausdrücklich eingewilligt hat (§§ 29.01.2013, am 09.07.2010 und am 14.01.2010 jeweils zu neuen Urteilen berichtet.