Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 37/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine alleinstehende finnische Mutter, hatte ca. 9 Monate eine Beziehung mit dem früheren finnischen Premierminister, welcher das Amt von Juni 2003 bis Juni 2010 bekleidete. Die Beschwerdeführerin verfasste über die Beziehung eine Autobiographie, welche Anfang 2007 veröffentlicht wurde. Darin berichtete sie allerdings nicht nur über den Gegensatz zwischen dem Leben einer alleinerziehenden Mutter und dem privilegierten Leben eines Premierministers, sondern äußerte sich u.a. auch konkret zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Premierminister. Der Premierminister hatte selbst in Interviews und Ähnlichem mehrfach Details aus seinem Privatleben preisgegeben und die Beziehung zur Beschwerdeführerin in einer eigenen Autobiographie im Jahr 2005 bekanntgemacht. Zu konkreten Vorgängen aus dem Intimbereich hatte er sich jedoch nie geäußert, wobei die Schilderungen in der Autobiographie der Beschwerdeführerin von ihm weder als unwahr angegriffen noch insoweit Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden.
Ein finnisches Berufungsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Passagen in der Autobiographie, welche das Sexualleben zwischen ihr und dem Premierminister thematisierten, wegen einer Straftat der Verbreitung von Informationen, die die Privatsphäre rechtswidrig verletzen, zu einer Geldstrafe von insgesamt 300 € und ordnete den Verfall der Erträge aus der Straftat an. Das Revisionsgericht hob den angeordneten Verfall auf, bestätigte aber im Übrigen die Verurteilung. In ihrer Beschwerde vor dem EGMR machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Beschwerde Nr. 73579/10 in einer Verurteilung keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK. Zwar liege durch die Verurteilung ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Beschwerdeführerin vor. Jedoch lasse Art. 10 EMRK Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit aus „dringenden sozialen Gründen“ zu, wobei zur Bestimmung derselben den nationalen Behörden und Gerichten ein Beurteilungsspielraum zukomme. Eine entsprechende Verletzung des Beurteilungsspielraums konnte der EGMR im vorliegenden Fall nicht erkennen.
Das Gericht verweist unter Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK mit dem Recht auf Privatheit nach Art. 8 EMRK zunächst darauf, dass sich Politiker wegen ihrer herausgehobenen öffentlichen Stellung grundsätzlich auch eine Berichtserstattung gefallen lassen müssen, welche das Privatleben berührt; vorausgesetzt es handelt sich dabei um eine Berichterstattung zu Themen, die von allgemeinem öffentlichen Interesse sind. Die Beziehung eines Spitzenpolitikers zu einer alleinerziehenden Mutter und den „Ablauf“ dieser Beziehung sieht der EGMR als ein Thema von allgemeinem öffentlichen Interesse an. Hierbei spielte im vorliegenden Fall für den erlaubten weiten Umfang der zulässigen Berichterstattung eine Rolle, dass der Premierminister selbst Informationen zu seiner Familie, seinen Gewohnheiten und zur Beziehung zur Beschwerdeführerin in seiner Autobiographie preisgegeben hatte.
Allerdings sieht der EGMR unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung es als zulässig an, wenn die Meinungsäußerungsfreiheit für Äußerungen beschränkt wird, welche den Kernbereich der Privatsphäre betreffen. Dass die nationalen Gerichte dabei durch die Berichterstattung über das Sexualleben den Kernbereich der Privatsphäre als verletzt ansahen, ist nach dem EGMR nicht zu beanstanden. Der betroffene Premierminister habe Anspruch auf Schutz seines Rufes; zumal er selbst niemals Details zum Sexualleben mit der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit genannt habe. Dabei zog das Gericht für die Zulässigkeit der Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auch noch in seine Erwägungen mit ein, dass die Beschwerdeführerin nur zu einer Geldstrafe von 300€ verurteilt worden war.

Der Fall
Ein Rechtsanwalt klagte auf Vergütung. Er hatte die Beklagte zunächst telefonisch zu einem außergerichtlichen Vorgehen beraten und erhielt im Anschluss von ihr weitere Unterlagen zur Prüfung. Der Gegenstandswert betrug 331 €. Einige Tage später übersandte er der Beklagten eine Vergütungsvereinbarung über 249 € mit der Bitte um Unterschrift. Daraufhin wollte die Beklagte die Sache nicht weiterverfolgen. Der Anwalt stellte dennoch eine Rechnung über 249 € und machte geltend, die Bearbeitung habe 225 Minuten gedauert.
Das AG Stuttgart (1 C 4057/12 - nicht rechtskräftig -) wies die Klage im Wesentlichen zurück. Ein Anwaltsvertrag sei, wenn auch ohne Einigung über eine Vergütung, schlüssig zustande gekommen. Da Anwaltsleistungen in der Regel nur gegen Vergütung erbracht würden, gelte gemäß §§ 34 Abs. 1 S. 3, 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. §§ 612, 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Vergütung als stillschweigend vereinbart. Wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, darf eine solche Vergütung maximal 250 € betragen und ist nach billigem Ermessen festzusetzen, §§ 34 Abs. 1 S. 3, 14 RVG. Schwierigkeit, Bedeutung und Umfang der Tätigkeit sowie die Vermögensverhältnisse des Mandanten sind zu berücksichtigen. Das AG Stuttgart führte aus, dass eine solche Festsetzung unbillig sei, wenn sie so stark von gleichartigen Fällen abweiche, dass man sie vor dem Hintergrund der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hinnehmen könne. Bei der Einschätzung hätten Anwälte einen Spielraum von 20 %. Zwar gebe es keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen für die Angemessenheit der Vergütung einer Erstberatung. Man könne sich jedoch am Gebührentatbestand Nr. 2100 Vergütungsverzeichnis des RVG (VV RVG) orientieren, der die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels festlegt. Diese sei einer Erstberatung ähnlich. Demnach wird – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – nach Gegenstandswert und nicht nach Zeitaufwand abgerechnet. Dies sei sachgerecht, da eine Abrechnung nach Zeit, zum Beispiel nach dem durchschnittlichen Stundenlohn eines Rechtsanwalts, die Bedeutung der Sache nicht hinreichend berücksichtige. Aus den Vorgaben von Nr. 2100 VV RVG ergebe sich vorliegend eine angemessene Gebühr von 48,20 €.

Vor wenigen Tagen, am 26.8., haben wir über die Rechtsprechung zur Vergütung von Rechtsanwälten berichtet. Zu diesem Thema nun am Wochenende der Humorteil.
„Ein Arzt und ein Jurist unterhalten sich auf dem Tennisplatz. Der Arzt zum Juristen: 'Sag mal, überall wo ich privat Leute treffe, wollen die einen Ratschlag von mir hören. Wie gehst Du denn mit sowas um?' Der Jurist antwortet:
'Probiere doch mal folgendes: Schick einfach jedes Mal, wenn Du einen Ratschlag gegeben hast, eine Arztrechnung. Du wirst sehen, das hört schlagartig auf.'
Was hat der Arzt am nächsten Tag im Briefkasten? Richtig. Eine Rechnung.”
Quelle: Dr. Vitzthum, in Loeffler, Juristenwitze.

So betitelt die neue Ausgabe - 36/2014 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nach einer Studie unserer Mandantin IfD Allensbach ist Badeurlaub in der Sonne nach wie vor mit Abstand die beliebteste Urlaubsart der Deutschen. 63 Prozent reizt diese Art des Urlaubs. Erst mit deutlichem Abstand folgen Städtereisen, die 49 Prozent der Bevölkerung gerne unternehmen, und Wellness-Urlaube. Jeweils rund ein Viertel der Bevölkerung findet Gefallen an Wanderurlauben sowie an Studien- oder Kulturreisen. Cluburlaube finden nur 13 Prozent der Bevölkerung reizvoll (Schaubild).

So betitelt die Ausgabe 35/2014 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Fall
Dem Rechtsstreit lag die Frage zugrunde, ob die fünfjährige Betriebsratstätigkeit, für die der Kläger in vollem Umfang von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt war, im Arbeitszeugnis erwähnt werden durfte. Der Kläger gehörte insgesamt zwölf Jahre dem Betrieb an, wobei er insgesamt fünf Jahre hiervon Aufgaben im Betriebsrat wahrnahm. Weil er befürchtete, dass ihm dies nachteilig angelastet werden könnte, verlangte der Kläger von der Beklagten das Verschweigen der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis. Die Beklagte verweigerte dies und stellte ein Arbeitszeugnis aus, in das sie folgenden Satz mit aufnahm: „Seit dem 26.04.2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Herr V von seiner beruflichen Tätigkeit auf Grund seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat freigestellt.“
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte wie schon das erstinstanzliche Gericht zugunsten der Beklagten (Az. 7 Sa 583/12).
Grundsätzlich sei die Betriebsratstätigkeit nur dann im Arbeitszeugnis zu erwähnen, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünsche. Dies gelte allerdings nur, sofern das Betriebsratsmitglied nicht freigestellt sei und die Tätigkeit ehrenamtlich ausübe.
Bei einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit werde jedoch ein unmittelbarer Bezug zu den arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten hergestellt, der es erlaube, die Freistellung im Arbeitszeugnis zu erwähnen. Anderenfalls werde der Leser des Arbeitszeugnisses über die wahren Umstände der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers getäuscht. Denn die Freistellung komme, so das Gericht, einem vollständigen Wechsel der Berufstätigkeit gleich. Einen Anspruch des Klägers auf Erteilung von zwei Arbeitszeugnissen – einmal mit und einmal ohne Erwähnung der Betriebsratstätigkeit – lehnt das LAG Köln konsequenterweise ebenso ab.

Der Sachverhalt
Einem italienischen Unternehmen wurde von der zuständigen Behörde die Verbreitung von Werbematerial mit irreführender Werbung untersagt, und das Unternehmen wurde wegen des Verstoßes mit einer Geldbuße von 100.000 € belegt. Das Unternehmen verteidigte sich damit, dass sich aus der EU-Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (RL 2006/114) ergebe, dass eine Zuwiderhandlung nur vorliege, wenn es sich um irreführende und zugleich unzulässige vergleichende Werbung handele. Entsprechend sei das nationale italienische Gesetz auszulegen. Das zuständige Berufungsgericht setze in der zweiten Instanz daraufhin das Verfahren aus und legte die Frage dem EuGH zur Beantwortung vor.

Die Entscheidungsgründe
Der EuGH (Rs. C-52/13, Urt. v. 13.3.2014) legt dar, dass nach der RL 2006/114 die irreführende und die unzulässige vergleichende Werbung als selbstständige wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen anzusehen sind und entsprechend im nationalen Recht zu differenzieren ist.
Im Einzelnen: Art. 1 der RL 2006/114 normiere erkennbar ein doppeltes Ziel, nämlich den Schutz zum einen vor irreführender Werbung und zum anderen vor unzulässiger vergleichender Werbung. Art. 2 der RL 2006/14 definiere zudem beide Begriffe unterschiedlich und die Art. 5, 6 der RL 2006/14 würden für die nationalen Behörden und Gerichte ein getrenntes Vorgehen gegen irreführende oder unzulässige vergleichende Werbung vorsehen. Darüber hinaus ergebe sich aus den Art. 3, 4 der RL 2006/114 eindeutig, dass für beide Zuwiderhandlungen unterschiedliche Ansätze verfolgt würden (auf der einen Seite Mindestkriterien zur Bestimmungen irreführender Werbung und auf der anderen Seite das notwendige Vorliegen kumulierter Voraussetzungen, um vergleichende Werbung unzulässig werden zu lassen). Schließlich weist der EuGH gesetzgebungstheoretisch nach, dass der Europäische Gesetzgeber niemals die Absicht hatte, den Tatbestand der irreführenden Werbung mit dem der unzulässigen vergleichenden Werbung zu koppeln.

Geurteilt hat das Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Az. 8 C 26.12

Das BVerwG hatte zu entscheiden, ob es sich bei einem Pokerturnier, bei dem eine Teilnehmergebühr in Höhe von 15 Euro verlangt wird, um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handelt.
Die Klägerin (gegen die ordnungsrechtlich verfügt worden war) machte geltend, dass die Teilnahmegebühr allein der Kostendeckung der Veranstaltung diene, eine Gewinnchance bzw. die Aussicht auf einen größeren Gewinn damit aber nicht verbunden sei. Die Vorinstanz (VG Halle) hielt die Veranstaltung gleichwohl für unerlaubtes Glücksspiel, da bei der im Rahmen des Turniers angebotenen Pokervariante „Texas Hold’em“ die Gewinnchance für das angesprochene Durchschnittspublikum zum überwiegenden Anteil vom Zufall abhänge und es zudem irrelevant sei, dass die Aussicht auf einen Gewinn sich erst nach einer Teilnahme bei mehreren Turnieren in Folge einstellen könne.
Dem folgte das BVerwG im Rahmen der Sprungversion so zumindest nicht und verwies die Angelegenheit zurück an das Verwaltungsgericht. Das BVerwG wörtlich:
“Das Verwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2008 i.V.m. § 284 StGB vorliegt, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Es hat jedoch verkannt, dass sich das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance mit dem des Einsatzes für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB jedenfalls insoweit deckt, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst. Hierfür genügt nicht jede vom Veranstalter geforderte Geldzahlung durch die Spielteilnehmer. (…) Die Gewinnchance - und nicht der Gewinn selbst - muss sich gerade aus der Entgeltzahlung des Spielteilnehmers ergeben.“ Daran fehlt es nach Auffassung des BVerwG zumindest dann, wenn mit der Zahlung des Entgelts lediglich die Berechtigung zum Betreten des Veranstaltungsortes oder zur Teilnahme am Spiel erworben wird und mit dem Entgelt der Teilnehmer zumindest ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt werden. Dann handelt es sich, so das BVerwG, nur um eine Teilnahmegebühr mit der Folge, dass kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV (2008) i.V.m. § 284 StGB vorliegt.