Geurteilt hat das Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Az. 8 C 26.12

Das BVerwG hatte zu entscheiden, ob es sich bei einem Pokerturnier, bei dem eine Teilnehmergebühr in Höhe von 15 Euro verlangt wird, um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handelt.
Die Klägerin (gegen die ordnungsrechtlich verfügt worden war) machte geltend, dass die Teilnahmegebühr allein der Kostendeckung der Veranstaltung diene, eine Gewinnchance bzw. die Aussicht auf einen größeren Gewinn damit aber nicht verbunden sei. Die Vorinstanz (VG Halle) hielt die Veranstaltung gleichwohl für unerlaubtes Glücksspiel, da bei der im Rahmen des Turniers angebotenen Pokervariante „Texas Hold’em“ die Gewinnchance für das angesprochene Durchschnittspublikum zum überwiegenden Anteil vom Zufall abhänge und es zudem irrelevant sei, dass die Aussicht auf einen Gewinn sich erst nach einer Teilnahme bei mehreren Turnieren in Folge einstellen könne.
Dem folgte das BVerwG im Rahmen der Sprungversion so zumindest nicht und verwies die Angelegenheit zurück an das Verwaltungsgericht. Das BVerwG wörtlich:
“Das Verwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2008 i.V.m. § 284 StGB vorliegt, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Es hat jedoch verkannt, dass sich das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance mit dem des Einsatzes für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB jedenfalls insoweit deckt, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst. Hierfür genügt nicht jede vom Veranstalter geforderte Geldzahlung durch die Spielteilnehmer. (…) Die Gewinnchance - und nicht der Gewinn selbst - muss sich gerade aus der Entgeltzahlung des Spielteilnehmers ergeben.“ Daran fehlt es nach Auffassung des BVerwG zumindest dann, wenn mit der Zahlung des Entgelts lediglich die Berechtigung zum Betreten des Veranstaltungsortes oder zur Teilnahme am Spiel erworben wird und mit dem Entgelt der Teilnehmer zumindest ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt werden. Dann handelt es sich, so das BVerwG, nur um eine Teilnahmegebühr mit der Folge, dass kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV (2008) i.V.m. § 284 StGB vorliegt.