Der Fall
Ein Rechtsanwalt klagte auf Vergütung. Er hatte die Beklagte zunächst telefonisch zu einem außergerichtlichen Vorgehen beraten und erhielt im Anschluss von ihr weitere Unterlagen zur Prüfung. Der Gegenstandswert betrug 331 €. Einige Tage später übersandte er der Beklagten eine Vergütungsvereinbarung über 249 € mit der Bitte um Unterschrift. Daraufhin wollte die Beklagte die Sache nicht weiterverfolgen. Der Anwalt stellte dennoch eine Rechnung über 249 € und machte geltend, die Bearbeitung habe 225 Minuten gedauert.
Das AG Stuttgart (1 C 4057/12 - nicht rechtskräftig -) wies die Klage im Wesentlichen zurück. Ein Anwaltsvertrag sei, wenn auch ohne Einigung über eine Vergütung, schlüssig zustande gekommen. Da Anwaltsleistungen in der Regel nur gegen Vergütung erbracht würden, gelte gemäß §§ 34 Abs. 1 S. 3, 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. §§ 612, 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Vergütung als stillschweigend vereinbart. Wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, darf eine solche Vergütung maximal 250 € betragen und ist nach billigem Ermessen festzusetzen, §§ 34 Abs. 1 S. 3, 14 RVG. Schwierigkeit, Bedeutung und Umfang der Tätigkeit sowie die Vermögensverhältnisse des Mandanten sind zu berücksichtigen. Das AG Stuttgart führte aus, dass eine solche Festsetzung unbillig sei, wenn sie so stark von gleichartigen Fällen abweiche, dass man sie vor dem Hintergrund der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hinnehmen könne. Bei der Einschätzung hätten Anwälte einen Spielraum von 20 %. Zwar gebe es keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen für die Angemessenheit der Vergütung einer Erstberatung. Man könne sich jedoch am Gebührentatbestand Nr. 2100 Vergütungsverzeichnis des RVG (VV RVG) orientieren, der die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels festlegt. Diese sei einer Erstberatung ähnlich. Demnach wird – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – nach Gegenstandswert und nicht nach Zeitaufwand abgerechnet. Dies sei sachgerecht, da eine Abrechnung nach Zeit, zum Beispiel nach dem durchschnittlichen Stundenlohn eines Rechtsanwalts, die Bedeutung der Sache nicht hinreichend berücksichtige. Aus den Vorgaben von Nr. 2100 VV RVG ergebe sich vorliegend eine angemessene Gebühr von 48,20 €.